Sitzung vom 10. September 2020

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die bezuschussten Vertragsbediensteten, die in Containerparks beschäftigt werden

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die bezuschussten Vertragsbediensteten, die in Containerparks beschäftigt werden.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

1. Nichtbeschäftigten Arbeitsuchenden gleichzusetzende Personen

Artikel 2 des Erlasses setzt den nichtbeschäftigten Arbeitsuchenden zurzeit ehemalige Grenzgänger gleich, da diese keinen Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet haben und somit die Bedingungen ohne diese Gleichsetzung nicht erfüllen.

Durch die vorliegende Erlassanpassung werden zwei neue Kategorien hinzugefügt.

Es handelt sich zum einen um die Gleichsetzung von Personen, die im Rahmen der SINE-Maßnahme beschäftigt sind und zum anderen um die Gleichsetzung der Personen, die im Rahmen der Artikel 60§7-Maßnahme beschäftigt sind. Hintergrund ist die Tatsache, dass ohne eine solche Gleichsetzung eine administrative Eintragung bzw. eine Unterbrechung von einem Tag notwendig wäre, um im Anschluss beim selben Arbeitgeber oder beim Nutznießer übernommen zu werden.

Neben administrativ generierter Scheinarbeitslosigkeit hatte dies in der Vergangenheit für den betroffenen Arbeitnehmer zur Folge, dass er für diesen Tag kein Gehalt bezog, obwohl eine nahtlose Fortbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber (oder ggfs. beim Nutznießer) vorgesehen war. In Analogie zu Artikel 5 werden bei der SINE-Maßnahme lediglich die befristeten SINE-Arbeitnehmer, deren Regelförderdauer endet, gleichgestellt und nicht die unbefristeten SINE-Arbeitnehmer. Letztere dürfen innerhalb eines Jahres nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigt werden, um zu verhindern, dass sie entlassen und wieder neu eingestellt werden mit der Absicht, den (vorteilhafteren) AktiF (PLUS)-Zuschuss zu erhalten.

Aus legistischen Gründen wird Artikel 2 ersetzt, inhaltlich ändert sich für die ehemaligen Grenzgänger jedoch nichts.

2. Der Dauer der Eintragung beim Arbeitsamt gleichzusetzende Zeiträume

Zurzeit sind der Dauer der Eintragung beim Arbeitsamt lediglich 30 Tage gleichgestellt, in denen der Arbeitsuchende durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist oder einer selbstständigen Aktivität nachgeht. Zukünftig soll ebenfalls der Zeitraum der Nichtbeschäftigung und der Nichteintragung gleichgesetzt werden. Es handelt sich demnach um einen Unterbrechungszeitraum der Eintragung beim Arbeitsamt, der nicht mehr als 30 Tage betragen darf, unabhängig davon, ob die Person währenddessen beschäftigt oder unbeschäftigt ist.

Außerdem wird nicht mehr verlangt, dass der Zeitraum des Bezuges einer Entschädigung im Rahmen der Krankenversicherung innerhalb eines Zeitraums der Arbeitslosigkeit liegen muss. Nichtsdestotrotz muss der Zeitraum der Mutterschaftsversicherung auch weiterhin innerhalb eines Zeitraums der Eintragung beim Arbeitsamt liegen, da dies vorhersehbar ist, im Gegensatz zu Krankheitsfällen.

Zuletzt wird, was die Haft- oder Gefängnisstrafen angeht, ebenfalls nicht mehr verlangt, dass dieser Zeitraum innerhalb eines Zeitraums der Eintragung beim Arbeitsamt liegen muss. Das entsprechende Gefängnis stellt eine Bescheinigung aus, anhand derer der Nachweis des gleichzustellenden Zeitraums berechnet wird.

3. Beschäftigungsformen

Die AktiF-Gesetzgebung sah ursprünglich vor, dass eine Wiederbeschäftigung beim selben Arbeitgeber lediglich infolge bestimmter Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen möglich war, und dies um administrative Kündigungen und somit Missbrauch zu vermeiden. In der Praxis hat sich allerdings herausgestellt, dass somit auch Personen benachteiligt werden, die nicht im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, sondern im Rahmen einer kurzzeitigen oder prekären Beschäftigungsform eingestellt wurden und somit nicht die Möglichkeit haben, im selben Jahr wieder- bzw. weiterbeschäftigt zu werden. Das Programmdekret vom 12. Dezember 2019 hat das AktiF-Dekret insofern angepasst, dass nun auch Beschäftigungsformen, deren Form und Höchstdauer die Regierung festgelegt, in Frage kommen. Gemeint sind Studentenverträge, Extra-Horeca-Verträge sowie gewisse Animatoren-Beschäftigungen, die 25 Tage nicht überschreiten.

4. Neueinstellungen

Der AktiF-Erlass sieht vor, dass bei den Konventionsstellen im Falle eines Unterbrechungszeitraums von zwei Monaten bei einem Arbeitgeber keine neue Bescheinigung zu beantragen ist.  Da gewisse Arbeitsverträge im Schulwesen manchmal schon vor offiziellem Schuljahrsende auslaufen und nicht unbedingt am ersten Schultag des neuen Schuljahres wiederbeginnen, ist dieser Zeitraum zu knapp. Demnach wird der Unterbrechungszeitraum nun auf 70 Tage ausgeweitet.

5. Zusätzliche Bedingungen zum Erhalt des AktiF-Zuschusses für Opfer von Umstrukturierungen

Der AktiF-Erlass sieht u.a. für die Zielgruppe „Opfer von Umstrukturierungen“, dass diese im Besitz der sogenannten „Ermäßigungskarte für Umstrukturierungen“ sein müssen, welche durch das ONEM ausgestellt werden. Da die Ausstellung dieser Umstrukturierungskarte in der Praxis einige Zeit in Anspruch nehmen kann, wird als Alternativbedingung die Eintragung der betroffenen Person in einer Beschäftigungszelle vorgesehen.

6. Einstufungstest zur Ermittlung des Sprachniveaus

Der Erlass legt fest, dass das Arbeitsamt einen Einstufungstest zur Ermittlung des Sprachniveaus durchführt, wenn die Person kein „Sprachendiplom“, das das Mindestsprachniveau B1 in Deutsch oder Französisch bescheinigt, vorweisen kann. Es erweist sich als sinnvoll festzulegen, dass nicht nur bei klassischen „Sprachendiplomen“, sondern auch bei einem Primaschulabschlusszeugnis und allen höherwertigen Abschlusszeugnissen in deutscher oder französischer Sprache vorausgesetzt wird, dass der Inhaber dieser Sprache mächtig ist, sodass kein Sprachentest erforderlich ist. Diese Abschlusszeugnisse werden nun explizit aufgelistet, da es sich nicht um klassische Sprachendiplome handelt.

Der Deutlichkeit halber wird in Absatz 2 präzisiert, dass die Gültigkeitsdauer nicht nur auf die Einstufungstests und Diplome, sondern auch auf Zertifikate anwendbar ist.

7. Bezuschussungsbedingungen

Eine der Bezuschussungsbedingungen war ursprünglich, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem AktiF-Berechtigten eine Klausel enthalten muss, die den AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigten darüber aufklärt, dass die Kündigungsfrist gemäß Artikel 37/5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge sieben Tage beträgt.

Diese Bedingung wurde lediglich aus Informationsgründen vorgesehen, um zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer ausreichend über diese föderale Regelung informiert wird.

Da die AktiF- und AktiF PLUS Bescheinigungen auch rückwirkend beantragt werden können und rückwirkende Förderzusagen möglich sind, kommt es oftmals vor, dass der Arbeitsvertrag schon im Vorfeld unterschrieben wurde und diese Klausel nicht beinhaltet. Um unnötige Vertragsanpassungen zu vermeiden, scheint es sinnvoller, von dieser Bezuschussungsbedingung abzusehen und diese doch sehr wichtige Information auf einem anderen Weg zu kommunizieren. Demnach informiert das Arbeitsamt nun den Arbeitnehmer in ihrem Begleitschreiben zur AktiF (PLUS)-Bescheinigung über diese gesetzliche Bestimmung und das Ministerium informiert den Arbeitgeber in seinem Zusageschreiben darüber. Folglich wird diese Bezuschussungsbedingung gestrichen.

8. Aufrunden bei Indexierung

Um Dezimalbeträge bei der jährlichen Indexierung zu vermeiden, wird festgelegt, dass die Beträge auf- bzw. abgerundet werden.

9. Juristische Umgestaltung des Arbeitgebers

Sowohl für die allgemeinen Stellen also auch für die Projekt- und Konventionsstellen wird festgelegt, dass AktiF (PLUS)-Zuschüsse im Falle einer Fusion, einer Aufspaltung oder einer anderen juristischen Umgestaltung des Arbeitgebers (bspw. im Falle eines Wechsels der Gesellschaftsform) weiter gewährt werden können.

10. Indexierung Containerparks

Bei diesem Artikel handelt es sich um eine technische Anpassung in Bezug auf die Indexierung der Zuschüsse. Es wird nicht mehr der Indexstand des Monats September, sondern der Indexstand des Monats März für die Indexierung der Zuschüsse berücksichtigt. Hintergrund dieser Anpassung ist eine Angleichung dieser Indexierungsformel an die AktiF-Indexierungsformel. Beide Formeln sind nun identisch. In beiden Fällen wird neuerdings auch eine Auf- und Abrundung der Zuschüsse vorgesehen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates vom 7. August 2020 liegt vor.
    Der Wirtschafts- und Sozialrat erklärt sich nicht einverstanden mit der Einführung der Auf- und Abrundung der Zuschussbeträge bei der jährlichen Indexierung.
    Das Ziel ist eine vereinfachte Kommunikation zwischen der Verwaltung und den Arbeitgebern, demnach wird an dieser Abänderung festgehalten.
  • Das Gutachten des Staatsrats Nr. 67.745 vom 12. August 2020 liegt vor.
    Der Staatsrat wünscht einerseits die Präzisierung einer Rechtsgrundlage, woraufhin die Präambel entsprechend angepasst wurde. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass bezüglich des Inkrafttretens eine Bezugnahme auf das Datum der Verabschiedung des Erlasses unannehmbar sei. Dementsprechend wurde festgelegt, dass der Erlass am Tag der Veröffentlichung im belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung;
  • Königlicher Erlass Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden.