Sitzung vom 1. Oktober 2020

Erlass der Regierung zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen im Psychiatriebereich

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Entwurf eines Erlasses zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen im Psychiatriebereich.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der sechsten Staatsreform ist die Deutschsprachige Gemeinschaft für die Politik der Leistungen im Bereich der psychischen Gesundheitsversorgung und somit des Psychiatrieverbandes zuständig geworden.

Zurzeit existieren im Gesundheitsbereich zwei Beiräte und ein Konzertierungsgremium, und zwar der Beirat für Gesundheitsförderung und der Krankenhausbeirat, sowie der Psychiatrieverband.

Für die künftige Konzertierungsarbeit im Gesundheitsbereich und zwischen den Einrichtungen und selbstständigen Gesundheitsdienstleistern wird ein Beirat für Gesundheit geschaffen werden. Dieser Beirat wird auch Vertreter des Psychiatriesektors beinhalten.

Voraussichtlich soll der Beirat für Gesundheit ab 2021 geschaffen werden.

Eine befristete Verlängerung des Jahresvertrages mit dem Psychiatrieverband und die diesbezügliche Bezuschussung war bis zum Auslaufen der Anerkennung (zum 30.06.2020) vorgesehen. Auf Wunsch des Psychiatrieverbandes wurde kein Vertrag für das Jahr 2020 abgeschlossen, obschon dies von Seite der Deutschsprachigen Gemeinschaft angeboten wurde. Aus rechtlicher Sicht ist für eine Beendigung der Bezuschussung eine parallele Aufhebung der anwendbaren Rechtsgrundlagen für den Psychiatrieverband erforderlich.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 66.779/3 vom 20. Dezember 2019 liegt vor. Dabei wurde folgendes angemerkt:

  • Der Staatsrat machte darauf aufmerksam, dass für die Verabschiedung dieses Erlasses noch das Gutachten des Beirats für Gesundheitsförderung eingeholt werden muss. Das Gutachten wurde am 14. April 2020 eingeholt und gab nicht Anlass zu Änderungen.
  • Der Staatsrat bemerkte darüber hinaus, dass die Ombudsfunktion (die bislang über einen Jahresvertrag mit einem externen Mediator über den Psychiatrieverband gewährleistet wurde) weiterhin gewährleistet bleiben muss. Hier ist zu entgegnen, dass diese aufrechterhalten bleibt.
    Den Organisationen, deren Klienten bisher die Dienstleistung der Mediatorin nutzen können, wurde im Rahmen der jeweiligen Jahresverträge die Schaffung eines internen Beschwerdemanagements auferlegt. Die Regierung schließt für die Gewährleistung der in Artikel 11 §1 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der auf Verbände psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen erwähnten Ombudsfunktion einen Vertrag mit der für das deutsche Sprachgebiet zuständigen Ombudsperson ab. Dieser Vertrag regelt die Arbeitsweise und die Finanzierung der Ombudsfunktion, wobei die Artikel 13 und 15-18 desselben Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990, in ihrer Fassung vom 31 August 2020, auf diesen Vertrag anwendbar sind.
    An diese Mediatorin können sich Klienten wie bisher wenden.
  • Die Ombudsfunktion wird in den neuen rechtlichen Rahmen (Dekret zur psychischen Gesundheit) eingefügt. Dieser wird bis 2024 geschaffen.

Der Beirat für Gesundheitsförderung gab am 14. April 2020 sein Gutachten zum Erlass ab:

Der Beirat spricht sich gegen eine Aufhebung der Rechtsgrundlagen aus. Der Beirat hält die Zusammensetzung des noch bestehenden Verbandes für sinnvoll, da dieser über eine unabhängige Koordination und Fachkompetenz verfügt. Die Regierung nimmt das Gutachten des Beirates zur Kenntnis. Im neuen Gremium „Beirat für Gesundheit“ wird ab 2021 u.a. Vertreter aus dem Bereich Psychiatrie wegen ihrer Fachkompetenz vertreten sein.

5. Rechtsgrundlage:

Koordiniertes Gesetz vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, Artikel 10, Artikel 66, und Artikel 105 §1;