Sitzung vom 22. Oktober 2020

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zum Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits, geschehen zu Hanoi am 30. Juni 2019

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zum Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits, geschehen zu Hanoi am 30. Juni 2019.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Beim Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits, geschehen zu Hanoi am 30. Juni 2019, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe Gemischte Verträge am 6.. Juni 2018 feststellte.

Die Arbeitsgruppe hatte ursprünglich lediglich die Zuständigkeit des Föderalstaats und der Regionen festgestellt, weshalb keine Vollmacht seitens der Deutschsprachigen Gemeinschaft erstellt wurde. Die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge hat allerdings am 18. September 2019 entschieden, das Gutachten Nr. 65.244/VR des Staatsrates vom 19. März 2019 für dieses Investitionsabkommen analog anzuwenden und stellte dementsprechend doch noch die Zuständigkeit der Gemeinschaften fest. Dieses Gutachten des Staatsrates besagt, dass die Gemeinschaften ebenfalls zuständig für das Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits, geschehen zu Brüssel am 19. Oktober 2018, sind.

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf hat eine potenzielle finanzielle Auswirkung, die jedoch nicht bezifferbar ist.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 5. Oktober 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 13. Oktober 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1