Sitzung vom 29. Oktober 2020

Projekt 2269 Stadt St. Vith Sport- und Freizeitzentrum – Umbau und Sanierung - Aufhebung des Regierungsbeschlusses vom 14.11.2019 zur Rückforderung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung hebt den Beschluss vom 14.11.2019 (Referenz: EXIX/14.11.2019/IW/029) zur Rückforderung an die Stadt St. Vith des bereits ausgezahlten Zuschusses in Höhe von 1.536.032,55€ für die Phase 2 „Aus- und Umbau Schwimmbad“ des Infrastrukturprojektes 2269 „Umbau- und Sanierungsarbeiten des Sport- und Freizeitzentrums Sankt Vith und Schaffung eines Nahwärmenetzes“ auf.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der Regierungssitzung am 14.11.2019 hat die Regierung prinzipiell beschlossen, den bereits ausgezahlten Zuschuss in Höhe von 1.536.032,55€ für die Phase 2 „Aus- und Umbau Schwimmbad“ des Infrastrukturprojektes 2269 „Umbau- und Sanierungsarbeiten des Sport- und Freizeitzentrums Sankt Vith und Schaffung eines Nahwärmenetzes“ von der Stadt St. Vith zurückzufordern, und die Stadt St. Vith im Hinblick auf die Fassung ihrer definitiven Entscheidung um eine Stellungnahme gebeten.

Am 08.01.2020 bezog die Stadt St. Vith Stellung zum Regierungsbeschluss vom 14.11.2020 und zum Sachverhalt der Akte. In Folge dessen und nach Kenntnisnahme der seitens der Stadt St. Vith angeführten Argumente, hat die Regierung im Rahmen der Regierungssitzung am 6. Februar 2020 beschlossen die Umsetzung des oben genannten Beschlusses vorläufig auszusetzen.

In diesem Zusammenhang gewährte die Regierung der Stadt St. Vith eine letzte Frist bis zum 1. September 2020 zur notwendigen Umsetzung der hier folgenden Auflagen unter der Berücksichtigung des Schreibens der Stadt St. Vith zur behindertengerechten Gestaltung vom 24.05.2019, der gutachterlichen Stellungnahme der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben vom 07.02.2019 und des über den Architekten Mario Palm eingereichten Antrags auf Abweichungen vom 30.01.2019, sowie auf Grundlage von Art. 18 §3 Absatz 3 des Infrastrukturdekretes vom 18.03.2002 :

Anpassung der Bodenbeschaffenheit für die behindertengerechten Stellplätze,

Lieferung des Nachweises über die barrierefreie Zulassung des Türschließers für den Haupteingang,

Einrichtung einer behindertengerechten Einzelumkleide mit integriertem Sanitärbereich im Umkleide- und Sanitärbereich des Schwimmbades,

Einrichtung von zwei Einzelumkleiden für Leichtbehinderte und/oder Familien im Umkleide- und Sanitärbereich des Schwimmbades,

Anpassung der Ausstattung der Gruppenumkleiden im Umkleide- und Sanitärbereich des Schwimmbades,

Anpassung der Spinde im Umkleide- und Sanitärbereich des Schwimmbades,

Anpassung der Ausstattung der Duschen im Umkleide- und Sanitärbereich des Schwimmbades,

Aufhebung der Geschlechtertrennung im Umkleide- und Sanitärbereich des Schwimmbades.

Eine Ortsbesichtigung erfolgte am 27. August 2020 mit den Vertretern der Stadt St. Vith, der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben und des Infrastrukturdienstes. Im Rahmen dieser Ortsbesichtigung konnte festgestellt werden, dass alle Auflagen vor Ablauf der Frist korrekt umgesetzt worden sind, so dass die Regierung die Aufhebung des Beschlusses vom 14.11.2019 beschließt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Rückforderung von 1.536.032,55€ wird nicht umgesetzt und erfolgt nicht über den Haushalt der Einnahmen.

4. Gutachten:

-

5. Rechtsgrundlage:

  • Infrastrukturdekret vom 18.03.2002 in seiner aktuellen Fassung;
  • Erlass der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.