Sitzung vom 29. Oktober 2020

Zurverfügungstellung von Empfängern des Eingliederungseinkommens oder der gleichgestellten Sozialhilfe über Artikel 60§7 mit erhöhter Subvention durch die ÖSHZ mit Sitz im deutschen Sprachgebiet an sozialwirtschaftliche Einrichtungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet das Rundschreiben bezüglich der Zurverfügungstellung von Empfängern des Eingliederungseinkommens oder der gleichgestellten Sozialhilfe über Artikel 60§7 mit erhöhter Subvention durch die ÖSHZ mit Sitz im deutschen Sprachgebiet an sozialwirtschaftliche Einrichtungen für das Jahr 2021.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen und die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien werden mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist seit dem 1. Januar 2016 für die im Rahmen der 6. Staatsreform an die Regionen übertragenen Beschäftigungsprogramme zuständig.

Zu diesen gehört die Beschäftigungsmaßnahme Artikel 60§7- „erhöhte Subvention“ zu Gunsten sozialwirtschaftlicher Einrichtungen in Anwendung des Artikels 60§7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren.

Die Förderbeträge zu Gunsten der ÖSHZ, die in Anwendung der vorgenannten Beschäftigungsmaßnahme gewährt werden, werden pro ÖSHZ für die Dauer eines Jahres festlegt.

Die Beschäftigungsministerin und der für Sozialökonomie zuständige Minister der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben zuletzt per Rundschreiben vom 5. Dezember 2019 die Festlegung für das Jahr 2020 vorgenommen. Dabei wurde der Gesamtförderbetrag für die ÖSHZ mit Sitz im deutschen Sprachgebiet in Höhe von insgesamt 947.189 € festgelegt.

Außerdem legte das Rundschreiben den maximalen Zuschussbetrag pro Vollzeitstelle auf 26.033,7 € für das Jahr 2020 fest.

Im Sinne der Kontinuitätswahrung und der Planungssicherheit für die neun ÖSHZ ist ein entsprechendes Rundschreiben für die Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 durch die Deutschsprachige Gemeinschaft zu verabschieden.

Das vorliegende Rundschreiben legt den maximalen Förderbetrag auf 26.554,37 € pro Vollzeitstelle für das Jahr 2021 fest.

Der maximale Förderbetrag ist um 2% höher im Vergleich zum Vorjahr, da im Februar 2020 der Schwellenindex der Verbraucherpreise erreicht wurde, an den die hier betroffene Subvention gebunden ist.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen bestimmen, dass der neue Förderbetrag jeweils zum 1. Januar zu berechnen ist.

Vor diesem Hintergrund wird auch der Gesamtförderbetrag, der den ÖSHZ mit Sitz im deutschen Sprachgebiet zur Verfügung gestellt wird, um 2% erhöht. Das bedeutet, dass den ÖSHZ insgesamt 966.132 € im Jahr 2021 für die Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern in Anwendung des Artikels 60§7 mit erhöhter Subvention zugunsten anerkannter sozialwirtschaftlicher Einrichtungen vorgesehen werden.

Der Anteil pro ÖSHZ an diesem Gesamtförderbetrag bleibt unverändert im Verhältnis zu den Vorjahren.

Das Rundschreiben definiert ferner die Bedingungen, die an die Zurverfügungstellung von Artikel 60§7 mit erhöhter Subvention geknüpft sind.

Zu diesen Konditionen gehört u.a. zunächst, dass das ÖSHZ auf der im Anhang zum Rundschreiben befindlichen Liste aufgeführt ist. In der Deutschsprachigen Gemeinschaft verfügen alle ÖSHZ über einen Förderbetrag zur Beschäftigung von Artikel 60§7 mit erhöhter Subvention.

Die Zurverfügungstellung darf nur an anerkannte sozialwirtschaftliche Einrichtungen erfolgen. Ferner muss es sich bei diesen Stellen um zusätzliche Stellen auf Ebene des jeweiligen ÖSHZ und auf Ebene der sozialwirtschaftlichen Einrichtung handeln. Das ÖSHZ ist gehalten, darauf zu achten, dass die sozialwirtschaftliche Einrichtung die Begleitung und Betreuung der Arbeitnehmer gewährleistet. 

Schließlich regelt das Rundschreiben die Möglichkeit des Verzichts auf den Förderbetrag eines ÖSHZ zu Gunsten eines anderen ÖSHZ.

Der Öffentliche Programmierungsdienst Soziale Integration (ÖPD SI) gewährleistet weiterhin die Zuschusszahlung als einziger technischer und administrativer Operator, wie vom föderalen Gesetzgeber durch Sondergesetz vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform bestimmt.

Die Auszahlung geschieht wie bisher über die den ÖSHZ bekannte Informatik-Plattform „Nova prima“.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Haushalt 2021 wird mit maximal 966.132 € belastet. Die Mittel können über den OB 30 PR 23 ZW 41.10 aufgebracht werden.

Ferner profitiert der Arbeitgeber, sprich das ÖSHZ von einer Reduzierung der Arbeitgeberlasten zur sozialen Sicherheit bei einer Beschäftigung in Anwendung des Artikels 60 §7.

Diese Zielgruppenermäßigung, die im Verhältnis zum Bruttolohn berechnet wird, wird seit 2016 von der Beschäftigungsdotation abgezogen und somit der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Rechnung gestellt. Diese ist allerdings schwer zu berechnen.

Aus den uns durch das LASS zur Verfügung gestellten Angaben wird nicht differenziert zwischen den LSS-Reduzierungen für klassische „Artikel 60§7“-Beschäftigungen und denen mit „erhöhter Subvention“.

Für das Jahr 2019 hat der Fachbereich Beschäftigung diese anhand der verfügbaren Daten auf 210.000 € geschätzt.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 22. Oktober 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1 Absatz 1;
  • Dekret des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1 Absatz 1;
  • Gesetz vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, Artikel 5 §4bis;
  • Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Art.57quater und Art.60 §7;
  • Gesetz vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung, Artikel 33;
  • Königlicher Erlass vom 02. April 1998 zur Ausführung von Artikel 33 des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung;
  • Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, Art. 6, 8, 13, 36 und 37;
  • Königlicher Erlass vom 11. Juli 2002 zur Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen Eingliederung;
  • Königlicher Erlass vom 14. November 2002 zur Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen Eingliederung zugunsten Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe;
  • Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, Titel IV Kapitel 7 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, Art.353bis/14;
  • Königlicher Erlass vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, Art.28/15;
  • Ministerialerlass vom 10. Oktober 2004 zur Festlegung der Liste der sozialökonomischen Initiativen im Hinblick auf die Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen Eingliederung;
  • Rundschreiben vom 21. Oktober 2002 bezüglich des Beschäftigungsauftrags der öffentlichen Sozialhilfezentren im Rahmen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung.