Sitzung vom 5. November 2020

Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die gemeinnützige Stiftung „Stiftung Inklusion“, Vennbahnstraße 4/4 in 4780 St. Vith, für die Jahre 2021 und 2022

1. Beschlussfassung:

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erteilt in Anwendung von Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 der Stiftung Inklusion, Vennbahnstraße 4/4 in 4780 St. Vith für die Jahre 2021 und 2022 die Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren.

2. Erläuterungen:

Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 regelt die Bedingungen zur Anerkennung von Organisationen, die Bescheinigungen zur Steuerspendenabzugsfähigkeit ausstellen können

Die Anerkennungsanträge müssen beim Finanzminister eingereicht werden. Der Finanz-minister beauftragt daraufhin die lokale zuständige Steuerbehörde ein Gutachten zu erstellen. Zeitgleich wird die Akte der zuständigen Gemeinschaftsregierung übermittelt, die ebenfalls über die Anerkennung entscheidet. Der Königliche Erlass sieht vor, dass die Entscheidung über die Anerkennung Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Föderalregierung und der jeweiligen zuständigen Gemeinschaftsregierung sein muss.

Die Anerkennung trägt den allgemeinen Namen « Agrément aux institutions d’aide aux personnes handicapées, personnes âgées, mineurs d'âge protégés ou indigents ». Um in den Genuss zu kommen, muss die Institution in einer dieser Arbeitsfelder tätig sein.

Die Stiftung Inklusion hat am 02.01.2020 einen Erstantrag auf Anerkennung zur Ausstellung von Spendenquittungen beim Föderalen Finanzministerium eingereicht.

Die Dauer der Anerkennung bei einer Erstanfrage beläuft sich immer auf zwei Jahre.

Die Stiftung Inklusion wurde durch Kgl. Erlass vom 18.09.2016 gesetzlich als gemeinnützige Vereinigung anerkannt.

Laut Art. 5 der Satzungen der Stiftung Inklusion ist ihre Zielsetzung, Menschen mit Behinderung oder ihren Angehörigen in akuten sozialen Situationen eine finanzielle Hilfe zu gewähren, um sie bei ihren Bestrebungen zur gesellschaftlichen Inklusion zu unterstützen.

Darüber hinaus kann die Stiftung alle Tätigkeiten ausüben, die zum Erreichen ihrer Ziele nützlich und/oder notwendig sind, so die Organisation von Sport-, Kultur- und Freizeit-veranstaltungen.

Die präzisen Kriterien für die Unterstützung durch die Stiftung werden vom Verwaltungs-rat festgelegt, die da wären:

befinden sich Menschen mit Behinderung aus der Deutschsprachgien Gemeinschaft und Eltern von minderjährigen Kindern mit Beeinträchtigungen in akuten sozialen Situationen, kann die Stiftung eine zusätzliche Hilfe gewähren, insofern alle anderen öffentlich vorgesehenen Regelungen ausgeschöpft wurden und wenn eine Sozialuntersuchung des ÖSHZ vorliegt, die diese Notwendigkeit bestätigt.

Die Stiftung Inklusion arbeitet eng mit der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemein-schaft für selbstbestimmtes Leben (DSL) zusammen. Die Stiftung basiert ihre Entscheidung auf einen begründeten Antrag seitens der DSL, worin zudem bestätigt wird, dass alle anderen öffentlich vorgesehenen Regelungen zur Unterstützung ausgeschöpft wurden.

Aus dem Tätigkeitsbericht der Jahre 2018-2019 der Stiftung Inklusion geht hervor, dass sie in diesen beiden Jahren insgesamt 11 Anträge mit einer Gesamtsumme von 4.483,04 zugesagt haben. Zudem hat die Stiftung den Inklusionspreis 2018 organisiert und durch-geführt. Sie wurden insgesamt 9 Inklusionspreise an Behörden, Organisationen, Betriebe und Vereinigungen vergeben, die Offenheit und Bereitschaft zeigen, inklusiv zu denken und Angebote für alle zu schaffen.

Mit der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung vom 02.01.2020 ist der Antrag der VoG formell in Ordnung.

Wir schlagen eine Anerkennung für den Zeitraum 2021 und 2022 für die VoG Stiftung Inklusion vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Steuergesetzgebungsbuch 1992, Artikel 145³³, § 1er, alinéa 1er, 1°, e.