Sitzung vom 12. November 2020

Verlängerung der Abkommen zur Beschäftigung von Begleit- und Ausbildungspersonal im Bereich der Sozialwirtschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt die Abkommen zur Beschäftigung von Begleit- und Ausbildungspersonal im Bereich der Sozialwirtschaft. Die Abkommen werden mit der Alternative DLS VoG, der Alternative VoG, der Christlichen Arbeiterjugend (CAJ) VoG und Rcycl VoG jeweils für die Dauer vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 abgeschlossen. 

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der BVA-Reform, die zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, sind die BVA-Stellen der Zuschusskategorien A, C und B, insofern es sich um Arbeitnehmer handelt, die einen höheren Abschluss als den der Oberstufe des Sekundarunterrichts haben, in klassische Arbeitsverträge umgewandelt worden.

Die zuständigen Ressortfachbereiche des Ministeriums haben zu diesem Zweck die entsprechenden Finanzen aus dem Beschäftigungshaushalt erhalten, um die Finanzierung dieser Stellen zu sichern.

Vorliegender Beschluss betrifft die Umwandlung und Finanzierung der o.e. BVA- A, C und B-Stellen im Bereich der Sozialwirtschaft.

Die hier vorgesehenen Abkommen werden mit den Arbeitgebern des Sektors abgeschlossen bzw. um ein Jahr verlängert.

Dies ist der Fall für:

  • die Alternative VoG mit einem maximalen Jahreszuschuss in Höhe von 44.198,23€ (1,5 VZÄ);

  • die Alternative DLS VoG mit einem maximalen Jahreszuschuss in Höhe von 26.868,98 € (1 VZÄ);

  • Rcycl VoG mit einem maximalen Jahreszuschuss in Höhe von37.254,42 € (1 VZÄ);

  • und die Christliche Arbeiterjugend VoG mit einem maximalen Jahreszuschuss in Höhe von 195.318,34 € (7 VZÄ).

Der im Abkommen festgelegte Jahreszuschuss entspricht einer Erhöhung um 4 % des Jahreszuschusses des Vorjahres unter Berücksichtigung des Rahmenabkommens 2020-2024 für den nichtkommerziellen Sektor der Deutschsprachigen Gemeinschaft nebst Addendum vom 9. Juli 2020.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Haushalt 2021 wird mit maximal 304.000 € belastet. Die Mittel können über den OB 50 PR 20 ZW 33.01 aufgebracht werden, insofern dieser vom Parlament genehmigt wird.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 30. Oktober 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekretentwurf zur Festlegung des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2021.

  • Rahmenabkommen 2020-2024 für den nichtkommerziellen Sektor der Deutschsprachigen Gemeinschaft nebst Addendum vom 9. Juli 2020