Sitzung vom 19. November 2020

Billigung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung billigt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft sieht in Artikel 11 vor, dass sich der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung gibt, die insbesondere folgende Aspekte regelt:

  • die Häufigkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates;
  • die Regeln bezüglich der Einberufung des Verwaltungsrates und bezüglich der Eintragung der Punkte in die Tagesordnung;
  • die Regeln bezüglich des Vorsitzes der Verwaltungsratssitzungen;
  • die Regeln zur Übertragung von Befugnissen an Verwaltungsrats- oder Personalmitglieder.

Durch den Erlass der Regierung vom 17. September 2020 wurde der Erlass der Regierung vom 13. Februar 2008 über die Ausbildungsbeihilfen für Arbeitnehmer in Unternehmen, abgeändert. Der Erlass ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten.

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Geschäftsordnung so angepasst, dass sie mit den Abänderungen des Erlasses konform ist.

Artikel 52 §14 der Geschäftsordnung beschreibt die Ermächtigungen der Fachbereichsleiter „Betreuung und Vermittlung“ im Bereich der Ausbildungsbeihilfen. Die Anpassung des Artikels ist aufgrund des abgeänderten Antragsverfahrens erforderlich (die Fusion des Grundantrags mit der auszufüllenden Akte sowie der Wegfall der Konvention zwischen Betrieb und Arbeitsamt).

Der angepasste Artikel 4 sieht für die Anträge auf Ausbildungsbeihilfen die Möglichkeit einer verkürzten Versandfrist an die Mitglieder des Verwaltungsrates vor, insofern diese für die Einhaltung der 30-Tages-Frist zur Genehmigung des Antrags erforderlich ist. In diesem Fall erfolgt der Versand spätestens 5 Kalendertage vor dem Sitzungsdatum.

Der angepasste Artikel 7bis regelt die Situation, in der ein Antrag auf Ausbildungs-beihilfe trotz der verkürzten Versandfrist von 5 Kalendertagen nicht fristgerecht vom Verwaltungsrat entschieden werden kann. In diesem Fall begutachtet und genehmigt der Geschäftsführende Direktor den entsprechenden Antrag.

In seiner Sitzung vom 20. Oktober 2020 hat der Verwaltungsrat des Arbeitsamtes die Geschäftsordnung in der angepassten Version gutgeheißen.

Artikel 11 des Schaffungsdekretes des Arbeitsamtes sieht vor, dass Beschlüsse des Verwaltungsrates bezüglich der Geschäftsordnung der Regierung zur Billigung vorgelegt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:                           

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes;
  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft