Sitzung vom 26. November 2020

Erlass der Regierung zur Verlängerung der Gewährung der erhöhten AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse und zur Anpassung des Maximalbudgets der lokalen Behörden

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Verlängerung der Gewährung der erhöhten AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse und zur Anpassung des Maximalbudgets der lokalen Behörden.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass:

  • die Föderalregierung seit dem 13. März 2020 auf Anraten des Nationalen Sicherheitsrates im Kontext der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise außerordentliche Maßnahmen ergriffen hat; dass diese Maßnahmen weitreichende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben haben, die nach wie vor flächendeckend spürbar sind, darunter auch in den Einrichtungen, Organisationen und Unternehmen auf dem deutschen Sprachgebiet; dass die Krise und ihre Folgen ganz erhebliche, negative Auswirkungen auf die gesamtwirtschaftliche Situation haben; dass einige Aktivitäten der besagten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen aufgrund der Krise und ihrer Folgen zurzeit immer noch teilweise stark eingeschränkt sind; dass dies womöglich weiterhin eine Steigerung der Arbeitslosigkeit innerhalb der besagten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen zur Folge haben könnte; dass es dringend notwendig scheint, die sich möglicherweise daraus ergebende Arbeitslosigkeit weiterhin einzudämmen; dass die aufgrund dieses Erlasses vorgesehene Verlängerung der ergriffenen Maßnahmen als das für die Erreichung dieser Zielsetzung angemessenste Mittel zu sein scheint;
  • darüber hinaus die Krise die Regelungen für Beschäftigung, Berufsausbildung, sozial-berufliche Integration und die Sozialwirtschaft sowie die Ziele, die mit diesen Regelungen erreicht werden sollen, gefährden könnte; dass der Grundsatz der Kontinuität der öffentlichen Dienste zu gewährleisten ist und es daher notwendig ist, die Organisation der öffentlichen Dienste weiterhin anzupassen, die für die Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, sozial-berufliche Integration und Sozialwirtschaft zuständig sind, wobei insbesondere die Achtung der Rechte ihrer Begünstigten zu gewährleisten ist;
  • Artikel 43.5 des Dekretes vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung, eingefügt durch Artikel 1 des Krisendekrets 2020 (II) vom 27. April 2020 vorsieht, dass die Regierung den in diesem Artikel erwähnten Zeitraum einmalig um dieselbe Dauer verlängern kann; dass diese Verlängerung mittels eines besonders im Hinblick auf die Notwendigkeit begründeten Erlasses erfolgen muss;
  • die Regierung die Notwendigkeit einer Verlängerung der erhöhten Zuschüsse um weitere sechs Monate darin sieht, dass die Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise nach wie vor die Behörden und Bürger in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets im Griff hält und weiterhin dafür gesorgt werden muss, dass sowohl die Betriebe als auch die AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigten alldem nicht zum Opfer fallen und den AktiF (PLUS)-Berechtigten ein sicheres Beschäftigungsverhältnis ermöglicht bleiben soll und weiterhin Anreize zur Einstellung dieses Zielpublikums notwendig sind;
  • demnach unter diesen Umständen eine Verlängerung der erhöhten Zuschüsse um dieselbe Dauer, das heißt bis zum 30. Juni 2021 einschließlich, folgerichtig ist;
  • die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses aus vorstehenden Gründen keinen Aufschub mehr duldet;

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1 Erhöhung des Maximalbudgets um 4% (Artikel 4 – 6)

Durch das Programmdekret 2020, das Ende des Jahres verabschiedet wird, werden die AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse wie sie in den Artikeln 11, 13, 21 und 26 des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung definiert sind, mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2021 um 4% erhöht.

Diese Zuschusserhöhung gilt sowohl für die allgemeinen Zuschüsse als auch für die besonderen Zuschüsse, die die projektgebundenen Stellen und die Konventionsstellen betreffen.

Diese Zuschusserhöhung auf Ebene der AktiF- und AktiF PLUS- Beschäftigungsförderung dient einerseits der Umsetzung des Rahmenabkommens vom 2. Mai 2019 für den nichtkommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Jahre 2020-2024, so wie dieses durch das Addendum vom 9. Juli 2020 angepasst wurde. Andererseits dient die Zuschusserhöhung der Umsetzung des Sektorenabkommens 2019-2024 vom 15. Mai 2019, so wie dieses durch das Addendum vom 9. Juli 2020 angepasst wurde.

Wenn die AktiF (PLUS)-Zuschüsse erhöht werden, muss folgerichtig auch das den lokalen Behörden zur Verfügung stehende Budget um 4% erhöht werden. Diese Erhöhung wird durch die Artikel 4-6 des vorliegenden Erlasses geregelt. Artikel 6 legt außerdem fest, dass das Sonderbudget des Jahres 2020, das effektiv genutzt wurde, der jeweiligen lokalen Behörde auch weiterhin gewährt wird und ebenfalls um 4% erhöht wird.

2.2 Verlängerung der erhöhten AktiF-Zuschüsse und Sonderbudget 2021 (Artikel 1 -3 und Artikel 7)

Durch das Krisendekret II vom 27. April 2020 wurde die Regierung ermächtigt, die AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse zu erhöhen. Durch den Erlass der Regierung vom 14. Mai 2020 wurden für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 alle AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse um 100 % erhöht.

Die allgemeinen Zuschüsse, insbesondere für Arbeitgeber im kommerziellen Privatsektor, wurden verdoppelt sowohl für Arbeitnehmer, die zum 1. Juli 2020 bereits im Rahmen eines AktiF-Vertrages gefördert wurden, als auch für alle Neueinstellungen ab diesem Zeitpunkt. Diese Maßnahme diente zum einen zur Vermeidung von Entlassungen am Ende der zeitweiligen Corona-Arbeitslosigkeit und zum anderen zur Förderung der Beschäftigung von Personen, die infolge der Corona-Pandemie ihren Arbeitsplatz definitiv verloren haben.

Bei den projektgebundenen Zuschüssen (VoG) und bei den Zuschüssen im Rahmen von Konventionsstellen (lokale Behörden) hingegen galt die Verdopplung der Zuschüsse lediglich im Falle von Neueinstellungen ab dem 1. Juli 2020.

Das Krisendekret II ermöglicht eine einmalige Verlängerung dieser Maßnahme um weitere sechs Monate. Durch den vorliegenden Erlass wird diese Möglichkeit umgesetzt. Die AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse werden demnach bis zum 30. Juni 2021 einschließlich um 100% erhöht.

Folgerichtig muss außerdem in Analogie zur Vorgehensweise für das zweite Halbjahr 2020 das Maximalbudget, im Rahmen dessen die lokalen Behörden AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigte einstellen können, in Form einer Sonderzuwendung erhöht werden. Die Verdopplung der personenbezogenen AktiF (PLUS)-Zuschüsse macht bei den lokalen Behörden tatsächlich nur dann Sinn, wenn auch das ihnen zur Verfügung stehende Budget erhöht wird.

Das Sonderbudget 2020 diente u.a. zur Finanzierung der neu eingestellten AktiF-Arbeitnehmer ab dem 1. Juli 2020, für die die Regierung einen doppelten AktiF- oder AktiF PLUS-Zuschuss gewährt. Demnach wird den lokalen Behörden, die das ihnen zur Verfügung stehende Budget beinahe oder vollständig in Anspruch nehmen auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021, ein Sonderbudget zur Verfügung gestellt. Das effektiv beanspruchte Sonderbudget, das das vorab genehmigte Maximalbudget übersteigt, wird anschließend zur Basiszuwendung der jeweiligen lokalen Behörde hinzugefügt, damit die betroffene lokale Behörde auch über diesen Zeitraum hinaus die Möglichkeit hat, die Personen weiter zu beschäftigen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Berechnung der finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist nicht einfach zu erstellen, da sie von diversen, schwer einschätzbaren Variablen abhängt. Beispielsweise hat das Einstellungsverhalten der Arbeitgeber einen einschlägigen Einfluss auf die AktiF-Ausgaben. Dieses Einstellungsverhalten ist aber umso schwieriger in Zeiten der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen einzuschätzen.

Nichtsdestotrotz hat der Fachbereich Beschäftigung versucht, die Auswirkungen zu simulieren.

3.1. Finanzielle Auswirkungen auf den OB 30 Pr 23 ZW 43.01 „Zuschüsse an öffentliche Arbeitgeber für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen“

  1. Das Sonderbudget, das mehrere Behörden beansprucht haben, bzw. wahrscheinlich in der Phase vom 13. März 2020 bis 31. Dezember 2020 beanspruchen werden, wird auf rund 84.000 € geschätzt. Allerdings wird nur der Betrag, der das für 2020 festgelegte jeweilige Maximalbudget übersteigt, der jeweiligen lokalen Behörde als Sonderzuwendung im Folgejahr als Basiszuwendung für 2021 zugesprochen.

Dies ist der Fall für drei lokale Behörden. Es handelt sich dabei um einen Gesamtbetrag von maximal 67.000 €. (Gegenstand des vorliegenden Erlasses)

  1. Auf das Budget 2020 und um den vorgenannten Betrag erhöhte Gesamtmaximalbudget für AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse für Konventionsstellen bei den lokalen Behörden wird zum 1. Januar 2021 zudem eine 4%-Erhöhung angewandt. (Gegenstand des vorliegenden Erlasses)

Die 4%-Erhöhung des AktiF- Maximalbudgets für die lokalen Behörden ist die Konsequenz der für den 1. Januar 2021 geplanten 4%- Erhöhung aller AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse (nicht Gegenstand des vorliegenden Erlasses, sondern des zu verabschiedenden Programmdekrets).

Diese 4%-Erhöhung wird auf alle Arbeitnehmer angewandt, die in Anwendung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung gefördert werden, d.h. neben den AktiF- und AktiF PLUS-Arbeitnehmern sind auch die Arbeitnehmer betroffen, die mit BVA-Übergangszuschüssen gefördert werden.

  1. Außerdem wird durch vorliegenden Erlass auch die Verlängerung der Verdopplung der AktiF (PLUS)-Zuschüsse bis zum 30. Juni 2021 beschlossen.

Der Erlass ermöglicht zur Nutzung der doppelten Zuschüsse für Neueinstellungen wie im 2. Halbjahr 2020 die Gewährung eines möglichen Sonderbudgets, wenn das der jeweiligen lokalen Behörde zur Verfügung stehende Budget nicht reichen sollte.

Die Verlängerung der Verdopplung der Zuschüsse sowie die geschätzten Neueinstellungen von 2,66 AktiF- und von 2,66 AktiF PLUS-Stellen (Erfahrungswerte der Monate Juli - September 2020) werden im Bereich der Konventionsstellen Kosten von schätzungsweise rund 250.000 € verursachen.

Insgesamt schätzt der Fachbereich die Kosten für das Jahr 2021 inklusive 4%-Erhöhung, Neueinstellungen und Verlängerung der Zuschussverdopplung bis zum 30. Juni 2021 auf 4.533.597,15 €. Diese Mittel können durch den Haushaltsposten OB 30 PR 23 ZW 43.01 aufgebracht werden.

3.2. Finanzielle Auswirkungen auf den OB 30 Pr 23 ZW 33.02 „Zuschüsse an privatrechtliche Arbeitgeber für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen“:

Diese Zuweisung dient einerseits der Zuschusszahlungen zugunsten der kommerziellen Unternehmen und andererseits der Zuschusszahlung zugunsten der VoG.

Diese betreffen die allgemeine und die besondere, projektgebundene AktiF-Förderung zugunsten der VoG.

Die kommerziellen Unternehmen können ausschließlich die allgemeine AktiF- und AktiF PLUS- Förderung beanspruchen. Die VoG können diese auch nutzen, beanspruchen aber vorrangig die projektgebundene Förderung.

Unter Berücksichtigung:

  • des Einstellungsverhaltens in den Monaten April bis Oktober 2020 geht der Fachbereich von einem Mittelwert an Neueinstellung von 10 AktiF-Berechtigten und 3 AktiF PLUS-Berechtigten aus;
  • der Tatsache, dass die Anzahl frühzeitiger Vertragsauflösungen in der Periode von April bis Oktober 2020 bei 7 Stellen lag;
  • der auslaufenden Förderperioden für einzelne AktiF-Stellen ab 01.07.2021;
  • der 4%-Zuschusserhöhung für alle AktiF (PLUS)-Arbeitnehmer ab 1. Januar 2021 (Gegenstand des zu verabschiedenden Programmdekrets 2020);
  • der Verlängerung der Verdopplung der AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse für alle AktiF (PLUS)- Arbeitnehmer bis 30.06.2021 (Gegenstand des vorliegenden Erlasses)

schätzt der Fachbereich Beschäftigung die Kosten für die allgemeine Förderung auf   3.252.464,10 €.

Bezüglich der besonderen Zuschüsse, von denen die VoG in Form von projektgebundenen AktiF- und AktiF PLUS-Stellen profitieren können, schätzt der Fachbereich Beschäftigung unter Berücksichtigung:

  • des Einstellungsverhaltens der VoG in den Monaten von Juli bis Oktober 2020, in denen 8 AktiF PLUS- und 6 AktiF-Stellen geschaffen wurden und aus denen ein Mittelwert für 2021 errechnet wurde;
  • der 4%-Zuschusserhöhung für alle AktiF (PLUS)-Arbeitnehmer ab 1. Januar 2021 (Gegenstand des zu verabschiedenden Programmdekrets 2020);
  • der Verlängerung der Verdopplung der AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse für alle Neueinstellungen ab 01.07.2020 bis 30.06.2021 (Gegenstand des vorliegenden Erlasses);
  • der als verfallen notifizierten Stellen, wenn diese nicht nach 6 Monaten (neu)-besetzt wurden (im Laufe des Jahres 2020 handelte es sich dabei um 6 Stellen);

die Kosten für die projektgebundenen Stellen auf 4.688.744,92 €.

Die Gesamtkosten von 7.941.209,02 € übersteigen unter Berücksichtigung der schwer durchzuführenden Simulationen den bisher geplanten Haushalt 2021 um 28.000 €. Dieser Betrag wäre - wenn erforderlich - im Laufe des Jahres durch eine Neuverteilung auszugleichen.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Staatsrats wurde aufgrund der Dringlichkeit nicht eingeholt.
  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 16. November 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 19. November 2020 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 23. November 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung, Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 43.2, Absatz 2.