Sitzung vom 3. Dezember 2020

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

In Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 wird aus Gründen der Dringlichkeit auf das Staatsratsgutachten verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass:

  • im Kontext der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise eine Vielzahl von beratenden Gremien sich nicht mehr physisch treffen konnten;
  • im Sinne der Kontinuität des öffentlichen Dienstes und der Rechtssicherheit die Beratungsarbeit fortgesetzt werden musste und somit die besagten Sitzungen virtuell per Videokonferenz abgehalten wurden;
  • auch diese Sitzungen Anrecht auf ein Anwesenheitsgeld eröffnen sollten;
  • die entsprechenden Beträge noch im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden müssen.

Der Ministerpräsident, Minister für Lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Bedingt durch die Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise und die einhergehenden Kontaktbeschränkungen konnten sich eine Vielzahl von beratenden Gremien in der Deutschsprachigen Gemeinschaft seit Mitte März 2020 nicht mehr physisch treffen. Im Sinne der Kontinuität des öffentlichen Dienstes und der Rechtssicherheit musste die Beratungsarbeit in diesen Gremien jedoch fortgesetzt werden. Daher wurden eine Vielzahl der besagten Sitzungen virtuell per Videokonferenz abgehalten.

Derzeit sieht der Erlass der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht ausdrücklich vor, dass auch diese Sitzungen Anrecht auf ein Anwesenheitsgeld eröffnen können. Dies soll durch die vorliegende Erlassabänderung ausdrücklich bestätigt werden, und zwar dauerhaft. Darüber hinaus gilt es festzustellen, dass virtuell durchgeführte Sitzungen nur in den seltensten Fällen eine Dauer von mehr als zwei Stunden überschreiten. Daher soll auch die Mindestdauer der Sitzungen, die es zu erreichen gilt, bevor Anwesenheitsgelder ausbezahlt werden dürfen, auf eine Stunde herabzusetzen.

Gleichzeitig zu diesen Änderungen sollen noch eine technische Korrektur (Bezeichnung der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben) und eine Aktualisierung und Straffung des Anhangs des besagten Erlasses vorgenommen werden.

Der Erlass soll rückwirkend zum 15. März 2020 in Kraft treten, um die seitdem virtuell durchgeführten Sitzungen abzudecken.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Tatsache, dass zum einen fortan auch virtuelle Sitzungen Anrecht auf ein Anwesenheitsgeld eröffnen und zum anderen die Mindestdauer der Sitzungen auf eine Stunde herabgesetzt werden soll, ist es nicht auszuschließen, dass künftig Anwesenheitsgelder für Sitzungen ausgezahlt werden, die zuvor nicht berücksichtigt worden wären. Eine genaue Bezifferung ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht möglich.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7
  • Unterschiedliche Grundlagendekret und -erlasse