Sitzung vom 3. Dezember 2020

Vertreterdatenbank: Bestellung von Vertretern im „Nationalen Hebammenrat“; Erneuerung und Verlängerung der Mandate

1. Beschlussfassung:

Die Regierung beschließt, ihre Vertreter im folgenden Gremium neu zu bestellen:

 

Gremium

Ausscheidende Vertretung

Neue Vertretung

Nationaler Hebammenrat

Myriam Lentz

effektives Mitglied

Karin Cormann

Ersatzmitglied

 

Murielle Mendez

Effektives Mitglied

Karin Cormann

Ersatzmitglied

 

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt

2. Erläuterungen:

Das aktuelle Mandat der Vertreter im Nationalen Hebammenrat ist ausgelaufen. Die Bestellung erfolgt auf schriftliche Anfrage des Föderalen Gesundheitsministerium.

Bisher vertrat Frau Myriam Lentz, Kaleido Ostbelgien als effektives Mitglied und Frau Karin Cormann, Ministerium als Ersatzmitglied die Regierung.

Artikel 2, §1, 5° des Königlichen Erlasses vom 8 August 1997 sieht vor, dass der Unterrichtsminister zwei Beamte bezeichnet. Der Unterrichtsminister und der Gesundheitsminister haben sich intern darüber geeinigt, dass die Akte durch den Gesundheitsminister vorgebracht wird.

Die Vertretung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in diesem Gremium ist zwar rechtlich vorgeschrieben, allerdings ist sie von geringem Interesse, da in der Deutschsprachigen Gemeinschaft kein Studium zur Hebamme vorgesehen ist. Die Vertreter verfügen über eine beratende Stimme.

Die Bestimmung bezüglich der ausgewogenen Verteilung der Geschlechter gemäß Artikel 2, §1 des Gesetzes vom 20.Juli 1990 wird nicht erfüllt, da die kompetenten Personen in diesem Bereich Frauen sind. Dies wird dem zuständigen Beamten im föderalen Gesundheitsministerium auch so mitgeteilt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Königlicher Erlass vom 8 August 1997 zur Schaffung eines Hebammenrates, Artikel 2