Sitzung vom 3. Dezember 2020

Erlass der Regierung über die Unterstützung von Familien bei Mehrlingsgeburten

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter Lesung und letzter Lesung den Erlass über die Unterstützung von Familien bei Mehrlingsgeburten.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Zur Ausführung der Bestimmungen von Artikel 83 des Dekretes vom 23. April 2018 über die Familienleistungen werden im vorliegenden Erlass die Form und die Bedingungen zur Inanspruchnahme der Unterstützung von Familien bei Mehrlingsgeburten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegt.

Die Unterstützung der Eltern bei Mehrlingsgeburten wird bereits seit 2005 auf Grundlage des Haushaltsdekretes durch die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft gefördert. Bis Stand 25. November 2020 wurden insgesamt neun Familien mit insgesamt 28 Kindern unterstützt. Von diesen neun Familien werden vier seit 2017 unterstützt.

Im Jahr 2017 wurde das grundlegende Konzept zur Unterstützung von Familien bei Mehrlingsgeburten ausgearbeitet, das im Erlass festgehalten wird.

  1. Stellungnahmen

Das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (Kaleido Ostbelgien), die anerkannten Dienste der häuslichen Hilfe (Familienhilfe VoG und der Familien- und Seniorenhilfsdienst SAFPA VoG) und der Fachbereich Gesundheit und Senioren wurden durch ein Schreiben des Ministers vom 12. November 2019 um eine Stellungnahme zu dem Erlass gebeten. Daraufhin ist der Erlass in verschiedenen Punkten angepasst worden. Ebenfalls hat das juristische Gutachten zu einigen Anpassungen geführt. Die Tabelle in der Anlage fasst die Stellungnahmen der verschiedenen Organisationen pro Artikel und die jeweilige Umsetzung der Stellungnahme zusammen.

  1. Gutachten nach der ersten Lesung:
  1. Gutachten des Rates für Familienleistungen:

In Ihrer Sitzung vom 15. Juli 2020 hat sich der Rat für Familienleistungen mit dem Erlass befasst und ein positives Gutachten ausgestellt, mit den folgenden Anmerkungen:

 

Artikel des Erlasses

Anmerkung vom Rat für Familienleistungen

Begründung zur Ablehnung oder Annahme

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

 

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. Dekret: das Dekret vom 23. April 2018 über die Familienleistungen;

2. Erziehungsberechtigter: die in Artikel 83 des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen erwähnte Person;

3. Dienst: der Dienstleister, der ein Angebot der Familien- und Seniorenhilfe im Sinne von Artikel 10 des Dekrets vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege erbringt und zu diesem Zweck auf Grundlage desselben Dekrets eine Genehmigung erhalten hat;

4. Minister: der für Familie zuständige Minister;

5. Verwaltung: das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

6. Zentrum: das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.

 

Für die Anwendung dieses Erlasses wird der in Absatz 1 Nummer 2 erwähnte Erziehungsberechtigte der in Artikel 4 Nummer 17 des Dekrets vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege erwähnten Person mit Unterstützungsbedarf gleichgestellt.

In den Begriffsbestimmungen wird nicht definiert, was genau der Gesetzgeber unter „Mehrlingen“ versteht. Man könnte deshalb fälschlicherweise denken, dass auch Zwillinge unter diesen Begriff fallen. Der Rat regt deshalb an, die Definition dieses Begriffs in Artikel 1 aufzunehmen.

Dieser Anmerkung wird nicht berücksichtig aufgrund des Übertragungsverbots. Es soll stets vermieden werden, Rechtsbestimmungen aus einer höhergestellten Rechtsgrundlage in eine untergeordnete Rechtsgrundlage zu übertragen, da dies zur Rechtsunsicherheit beiträgt.

 

  1. Gutachten des Beirates für Seniorenunterstützung:

In Ihrer Sitzung vom 6. August 2020 hat sich der Beirat für Seniorenunterstützung mit dem Erlass befasst und ein positives Gutachten ausgestellt mit folgenden Anmerkungen:

Artikel des Erlasses

Anmerkung vom Beirat für Seniorenunter-stützung

Begründung zur Ablehnung oder Annahme

Art. 2 – Formen der Unterstützung

 

Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann der Erziehungsberechtigte im Fall einer Mehrlingsgeburt folgende Formen der Unterstützung in Anspruch nehmen:

1. die Unterstützung durch einen Dienst gemäß den in Kapitel 2 festgelegten Modalitäten und im Rahmen des verfügbaren Stundenkapitals der anerkannten Dienste;

2. die Rückerstattung für die Inanspruchnahme einer häuslichen Hilfe im Haushalt gemäß den in Kapitel 3 festgelegten Modalitäten.

 

Anstelle der Bezeichnung „häusliche Hilfe im Haushalt“ sollte der Wortlaut „Haushaltbezogene Hilfe“ verwendet werden da dieser mit dem auf dem Dienstleistungsschecks verwendeten Wortlaut übereinstimmt.

Dieser Anmerkung wird nicht berücksichtig, da es sich bei der Bezeichnung im Artikel 2 um die offizielle Übersetzung handelt aus dem Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks,
Artikel 1, 2.

Art. 3 – Weitere Begleitung durch das Zentrum

 

Durch die Inanspruchnahme einer in Artikel 2 erwähnten Unterstützung verpflichtet sich der Erziehungsberechtigte, regelmäßig die Beratungs- und Begleitdienstleistungen des Zentrums in Anspruch zu nehmen. Die Begleitung durch das Zentrum orientiert sich hierbei am tatsächlichen Bedarf des Erziehungsberechtigten.

 

Das Zentrum und der Erziehungsberechtigte legen mit dem Dienst gemeinsam Zeitraum und Häufigkeit der Inanspruchnahme der Leistungen im Rahmen der gemäß den Artikeln 10 und 15 vorgesehenen Festlegung der Unterstützung fest.

Erstens sollte erwähnt werden, dass die Begleitung sich am Bedarf der Familien orientiert und nicht durch das Zentrum festgelegt wird und zweitens sollten die Beratungs- und Begleitungsdienstleistungen im Erlass genauer definiert werden.

 

Die erste Anmerkung des Beirates wurde berücksichtigt und folgender Satz im ersten Absatz des Artikels 3 hinzugefügt: Die Begleitung durch das Zentrum orientiert sich hierbei am tatsächlichen Bedarf des Erziehungsberechtigten.

Die zweite Anmerkung des Beirates wurde nicht berücksichtigt aufgrund des Übertragungsverbotes. Die genauen Aufträge des Zentrums sind im Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen erläutert.

Art. 8 – Antrag

 

§1 – Der Erziehungsberechtigte, der eine Unterstützung für eine Mehrlingsgeburt durch einen Dienst erlangen möchte, kontaktiert das Zentrum. Das Zentrum lädt den Erziehungsberechtigten zu einem gemeinsamen Termin zwecks Vervollständigung des entsprechenden Antrags ein.

 

Art. 13 – Antrag

 

§1 – Der Erziehungsberechtigte, der eine Unterstützung für eine Mehrlingsgeburt durch einen Dienst erlangen möchte, kontaktiert das Zentrum. Das Zentrum lädt den Erziehungsberechtigten zu einem gemeinsamen Termin zwecks Vervollständigung des entsprechenden Antrags ein.

 

 

Der Beirat empfiehlt den letzten Satz des §1 des Artikels 8 und 13 in den Wortlaut abzuändern in „Der Erziehungsberechtigte und das Zentrum vereinbaren gemeinsam einen Termin zwecks Vervollständigung des Antrags“.

 

Diese Anmerkung wird nicht berücksichtigt, um eine klare Rollenverteilung zwischen den verschiedenen Parteien beizuhalten.

 

  1. Gutachten der Datenschutzbehörde:

In Ihrer Sitzung am 10. Juli 2020 hat sich die Datenschutzbehörde mit dem Erlass befasst und ein positives Gutachten ausgestellt mit den folgenden Anmerkungen:

 

Artikel des Erlasses

Anmerkung von der Datenschutzbehörde

Begründung zur Ablehnung oder Annahme

Art. 6 - Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Regierung und das Zentrum sind für die Verarbeitung der in den Artikeln 8 und 13 erwähnten personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung gemeinsam verantwortlich. Sie gelten für die Verarbeitung dieser Daten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutzgrundverordnung. Der Dienst gilt als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Datenschutzgrundverordnung.

 

Die Regierung übermittelt dem Dienst die in Absatz 1 aufgeführten personenbezogenen Daten, insofern dies für die Erfüllung seiner Aufträge notwendig ist.

 

Das Zentrum verarbeitet personenbezogene Daten im Hinblick auf die Erfüllung seines im Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen vorgesehenen Begleitauftrags.

 

Die Regierung verarbeitet personenbezogene Daten im Hinblick auf Erteilung einer in Artikel 2 vorgesehenen Unterstützung im Fall einer Mehrlingsgeburt.

 

Die Regierung, das Zentrum sowie der Dienst dürfen die erhobenen Daten nicht zu anderen Zwecken als zur Ausführung ihrer gesetzlichen, dekretalen oder die durch vorliegenden Erlass festgelegten Aufträge verwenden.

Die Datenschutzbehörde empfiehlt Kaleido Ostbelgien ebenfalls als Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorzusehen.

Dieser Anmerkung wird berücksichtig und Artikel 6 entsprechend abgeändert. 

 

Art. 8 – Antrag

 

§1 – Der Erziehungsberechtigte, der eine Unterstützung für eine Mehrlingsgeburt durch einen Dienst erlangen möchte, kontaktiert das Zentrum. Das Zentrum lädt den Erziehungsberechtigten zu einem gemeinsamen Termin zwecks Vervollständigung des entsprechenden Antrags ein.

 

Das Zentrum stellt ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung, das folgende Elemente abfragt:

1. in Bezug auf den Erziehungsberechtigten:

a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalregisternummer, Wohnort, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

b. Haushaltszusammensetzung, Identität der Person, die das Kind tatsächlich erzieht, und Beziehung zu dem Kind;

c. Kontonummer;

 

2. in Bezug auf die Kinder:

a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalregisternummer, Wohnort;

b. Informationen bezüglich des voraussichtlichen Geburtstermins, wenn der Antrag gemäß Paragraf 2 vor der Geburt gestellt wird.

 

§2 – Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin des jüngsten Kindes eingereicht werden.

 

In diesem Fall ist dem Antrag ein ärztliches Attest beizufügen, aus dem der voraussichtliche Geburtstermin hervorgeht. Nach der Geburt reicht der Erziehungsberechtigte die entsprechende Geburtsurkunde bei der Verwaltung ein.

 

Die Datenschutzbehörde empfiehlt zu präzisieren, welche Angaben für die Erziehungsberechtigten und welche Angaben zu den Kindern abgefragt werden.

 

Ebenfalls muss die Abfrage der Nationalregisternummer im gesetzlichen Rahmen liegen. 

Beide Empfehlungen wurden berücksichtigt und die Abfragen in Artikel 8 aufgeteilt.

 

Die Nationalregister-nummer des Erziehungsberechtigten wird für die Forderungsanmeldung benötigt, um eine klare Identifikation zur Rückerstattung der Unterstützung zu ermöglichen. 

 

  1. Gutachten nach der zweiten Lesung

Gutachten des Staatsrats

Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat in ihrer Sitzung vom 16. November 2020 zu vorliegendem Erlass das Gutachten 68.173/1 erstellt mit folgenden Anmerkungen:

 

Artikel des Erlasses

Anmerkung des Staatsrates

Begründung zur Ablehnung oder Annahme

Präambel

Die Präambel ist mit der o.a. Bemerkung über die Rechtsgrundlage in Übereinstimmung zu bringen.

Die Präambel wurde so korrigiert, wie der Staatsrat dies vorgeschlagen hat.

Art. 6 - Verarbeitung personenbezogener Daten

 

Die Regierung und das Zentrum sind für die Verarbeitung der in den Artikeln 8 und 13 erwähnten personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung gemeinsam verantwortlich. Sie gelten für die Verarbeitung dieser Daten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutzgrundverordnung. Der Dienst gilt als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Datenschutzgrundverordnung.

 

Die Regierung übermittelt dem Dienst die in Absatz 1 aufgeführten personenbezogenen Daten, insofern dies für die Erfüllung seiner Aufträge notwendig ist.

 

Das Zentrum verarbeitet personenbezogene Daten im Hinblick auf die Erfüllung seines im Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen vorgesehenen Begleitauftrags.

 

Die Regierung verarbeitet personenbezogene Daten im Hinblick auf Erteilung einer in Artikel 2 vorgesehenen Unterstützung im Fall einer Mehrlingsgeburt.

 

Die Regierung, das Zentrum sowie der Dienst dürfen die erhobenen Daten nicht zu anderen Zwecken als zur Ausführung ihrer gesetzlichen, dekretalen oder die durch vorliegenden Erlass festgelegten Aufträge verwenden.

 

Gewisse Bestimmungen dieses Artikels übernehmen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die bereits in Dekretsbestimmungen, des Dekrets vom 23. April 2018, des Dekrets vom 31. März 2014 und des Dekrets vom 13. Dezember 2018 enthalten sind.

Das Übernehmen von Dekretsbestimmungen in einen Regierungserlass kann demzufolge nur insofern toleriert werden, als es für die Lesbarkeit des Erlasses notwendig ist; in diesem Fall wird ein ausdrücklicher Hinweis auf die betreffende Dekretsbestimmung das adäquate Mittel sein, um die Art der betreffenden Bestimmung erkennbar zu halten

Um die Lesbarkeit des Artikels 6 des Erlasses aufrechtzuerhalten, wurden die entsprechenden Artikel zur Verarbeitung personenbezogener Daten in der Präambel hinzugefügt.:

  • Artikel 61 bis 64 und 66 des Dekrets vom 23. April 2018
  • Artikel 4.4 bis 4.6, 4.8 bis 4.12 des Dekrets vom 31. März 2014
  • Artikel 76 bis 80 des Dekrets vom 13. Dezember 2018.

 

Die Artikel im verfügenden Teil bleiben hingegen unangetastet.

Art. 8 – Antrag

 

§1 – Der Erziehungsberechtigte, der eine Unterstützung für eine Mehrlingsgeburt durch einen Dienst erlangen möchte, kontaktiert das Zentrum. Das Zentrum lädt den Erziehungsberechtigten zu einem gemeinsamen Termin zwecks Vervollständigung des entsprechenden Antrags ein.

 

Das Zentrum stellt ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung, das folgende Elemente abfragt:

1. in Bezug auf den Erziehungsberechtigten:

a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalregisternummer, Wohnort, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

b. Haushaltszusammensetzung, Identität der Person, die das Kind tatsächlich erzieht, und Beziehung zu dem Kind;

c. Kontonummer;

2. in Bezug auf die Kinder:

a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalregisternummer, Wohnort;

b. Informationen bezüglich des voraussichtlichen Geburtstermins, wenn der Antrag gemäß Paragraf 2 vor der Geburt gestellt wird.

 

§2 – Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin des jüngsten Kindes eingereicht werden.

 

In diesem Fall ist dem Antrag ein ärztliches Attest beizufügen, aus dem der voraussichtliche Geburtstermin hervorgeht. Nach der Geburt reicht der Erziehungsberechtigte eine entsprechende Abschrift der Geburtsurkunde bei der Verwaltung ein.

 

In Artikel 8 § 2 Absatz 2 des Entwurfs wäre es besser, zu präzisieren, dass eine Abschrift der Geburtsurkunde (und nicht die Geburtsurkunde selber) einzureichen ist.

Der Artikel 8 wurde entsprechend abgeändert, dass eine Abschrift der Geburtsurkunde bei der Verwaltung einzureichen ist.

 

  1. Erläuterungen des Erlasses

 

Zugangsbedingungen

Das Dekret legt die Zielgruppe der Unterstützung bei Mehrlingsgeburten fest. Die Zugangsbedingungen sind durch das neue Konzept vom 3. April 2018 erweitert worden und stehen nun auch Pflegefamilien und Familien mit adoptierten Kindern zur Verfügung. Des Weiteren kann die Hilfe auch für drei Kinder unter 18 Monaten in einem gleichen Haushalt in Anspruch genommen werden, d.h. es müssen nicht zwingend Drillinge sein.

 

Form der Unterstützung

Der Erlass legt fest, dass folgende Unterstützungen von Familien mit einer Mehrlingsgeburt in Anspruch genommen werden können: eine Familien- und Seniorenhelferin sowie eine häusliche Hilfe im Haushalt. Die genauen Bedingungen und Formen dieser Unterstützung sind im Erlass erläutert.

Gewährung und Zeitraum der Unterstützungen

Laut Erlass wird die Unterstützung höchstens bis zum Ende des Monats, in dem das älteste der drei oder mehr Kinder das dritte Lebensjahr erreicht hat, gewährt. Sollte sich die Familiensituation ändern, sind die Unterstützungszeiträume ebenfalls im Erlass geregelt.

 

Antrag und weitere Begleitung durch das Zentrum 

Der Antrag auf Unterstützung bei Mehrlingsgeburten wird über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beim zuständigen Fachbereich des Ministeriums eingereicht. Hierzu verfügt das Zentrum über ein Anmeldeformular mit den im Erlass festgelegten Kriterien. Darüber hinaus verpflichten sich die Antragsteller bei der Zusage, die Beratung und Begleitung des Zentrums in Anspruch zu nehmen. Sollte die Zusammenarbeit nicht zufriedenstellend verlaufen für eine der Parteien sieht der Erlass ein Schlichtungsverfahren vor.

 

 

Entscheidung des Ministers

Die Verwaltung übermittelt dem zuständigen Minister zu jedem Antrag eine Stellungnahme. Der Minister entscheidet über eine Gewährung oder Ablehnung der Hilfe. Diese wird den zuständigen Diensten und der Familie anschließend mitgeteilt.

Schlichtungsverfahren

Sollte eine der Parteien, die aus dem Erlass hervorgehenden Verpflichtungen nicht einhalten oder die Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht zufriedenstellend verlaufen, setzt die betroffene Partei die Verwaltung darüber schriftlich in Kenntnis. Die Gegenpartei wird durch die Verwaltung über die schriftliche Feststellung informiert und erhält eine Frist von 15 Tagen, um ebenfalls schriftlich seinen Standpunkt zu äußern. Nach Ablauf der Frist lädt die Verwaltung die betroffenen Parteien zum Gespräch ein, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Gemeinsame Festlegung des Umfangs der Unterstützung und die Rückerstattung

Der Erlass legt ein maximales Stundenkapital von 954 Stunden pro Kalenderjahr für die Familien- und Seniorenhelferin fest, welches proportional zum Beginn der Unterstützung angepasst wird. Gleiche Bedingungen gelten für das maximale Stundenkapital von 400 Stunden häuslicher Hilfe pro Kalenderjahr. Außerdem umfasst der Erlass  die Modalitäten zur Rückerstattung der Kosten an die Familien.

 

 

3. Finanzielle Auswirkungen:

 

Auf Grundlage von Erfahrungswerten des Fachbereichs für Gesundheit und Senioren und des Fachbereichs Familie und Soziales wird zur Berechnung der Rückerstattung der geleisteten Hilfe durch die Familienhilfe ein durchschnittlicher Pauschalbetrag in Höhe von 8,28 Euro pro Stunde zur Berechnung des Haushaltes Deutschsprachigen Gemeinschaft, Organisationsbereich 50, Programm 11 Familie, Zuweisung 34.32 Unterstützung bei Mehrlingsgeburten festgelegt. Da ein Dienstleistungsscheck 9,00 Euro pro Stunde beträgt, wird zur Berechnung des Haushaltes der Deutschsprachigen Gemeinschaft in der o.e. Zuweisung, dieser Betrag zur Rückerstattung der häuslichen Hilfe pro Stunde vorgesehen. Die Kosten pro Haushaltsjahr können je nach Anzahl der Familien, welche die Unterstützung in Anspruch nehmen, und nach Stundenkapazität variieren. Die finanziellen Auswirkungen sind also geschätzte Kosten.

 

Leistung

Kosten 2020

Leistung

Geschätzte Kosten 2021

Familien- und Seniorenhelferin:

- 3 unterstützte Familien

- 2 Reserve für neue Anfragen

31.337,55 EUR

16.217,55 EUR

15.120,00 EUR

Familien- und Seniorenhelferin:

- 2 unterstützte Familien

- Reserve für 2 neue Anfragen

25.672,14 EUR

9.873,9 EUR

15.798,24 EUR

Häusliche Hilfe im Haushalt:

- 3 unterstützte Familien

- 2 Reserve für neue Anfragen

14.700,00 EUR

7.500,00 EUR

7.200,00 EUR

Häusliche Hilfe im Haushalt:

- 2 unterstützte Familien

- Reserve für 2 neue Anfragen

11.700,00 EUR

4.500,00 EUR

7.200,00 EUR

TOTAL

46.037,55 EUR

TOTAL

37.372,14 EUR

 

Im Haushaltsjahr 2020 gab es drei Familien, welche die Unterstützung erhielten, wobei die Unterstützung für eine Familie zum 31. Januar 2020 abgeschlossen wurde. Es wurde für diese drei Familien sowie für zwei mögliche zusätzliche Familien Finanzmittel vorgesehen. Aktuell gibt es zwei unterstützte Familien.

Zur Berechnung des Haushaltes 2021 wurden für die zwei aktuell unterstützen Familien die reellen Kostenbeteiligungen der Familien für die Dienstleistungen der Familien- und Seniorenhelferin berechnet. Diese Kosten basieren auf dem Gehalt der Familie.

Zudem wird in der Berechnung für die Rückerstattungen der o.g. Dienstleistungen eine Unterstützung für zwei eventuell zusätzliche Familien mit einer Mehrlingsgeburt berücksichtigt. Somit wird im Haushalt 2021 ein Betrag in Höhe von insgesamt 38.000,00 EUR vorgesehen.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 22. April 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten der Datenschutzbehörde vom 10. Juli 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Rates für Familienleistungen vom 15. Juli 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Beirates für Seniorenunterstützung vom 31. August 2020 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 29. September 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Staatsrates vom 16. November 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 62 §2 Absatz 2, Artikel 61-64, Artikel 66 und Artikel 83 des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen
  • Artikel 10 Absatz 3 Nummer 1 und Artikel 76-80 des Dekrets vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege
  • Artikel 3.2 Absätze 1-5, Artikel 4.4-4.6 und Artikel 4.8-4 des Dekrets vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen