Sitzung vom 3. Dezember 2020

Entwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Entwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die ursprünglich vorgesehene Aufhebung der Einheitskandidatur wird erst mit der Fusion der beiden Gesellschaften in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgenommen, da die beiden Gesellschaften nicht kurzfristig ihre Informatiksysteme anpassen können.

Darüber hinaus muss der Erlass der Wallonischen Regierung abgeändert werden, um die Verweise auf die SWL (Société Wallone de Logement), die Wallonische Regierung und Wallonische Region durch die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft zu ersetzen. Auch der Verweis auf die Datenschutzbestimmungen und die Bestimmungen der Mietgesetzgebung mussten angepasst werden. Diese werden sowohl im Erlasstext als auch in dessen Anlagen angepasst.

Da die beiden Regierungskommissar (Aufsichts- und des Finanzministers) im Verwaltungsrat vertreten sind, und dort über ein Einspruchsrecht verfügen, wird die Verpflichtung der Regierungskommissare bei Vergabeentscheidungen sowie Wohnsitzwechsel eine Stellungnahme ohne ausdrückliche Genehmigung auszusprechen, aufgehoben.

Den Bemerkungen des Staatsrates wurde Rechnung getragen bis auf die Anmerkung zu Artikel 9, da der ursprüngliche Verweis auf die Fußnoten korrekt war und der Staatsrat über eine veraltete koordinierte Fassung des Erlasses verfügte.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 9. Juni 2020 liegt vor;
  • Das Gutachten des Staatsrates Nr. 67.695/4 vom 8. Juli 2020 liegt vor;
  • Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor;
  • Das Einverständnis des Haushaltsministers liegt vor;

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen, Artikel 172 §1 Absatz 1, ersetzt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019;
  • Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen