Sitzung vom 10. Dezember 2020

Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Aufgabenbereich der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 11. Juni 2020 zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Aufgabenbereich der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten des Staatsrates bedingt durch die Dringlichkeit nicht anzufragen. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass:

  • aktuell ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, um die finanziellen Folgen der von der Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) für die Beschützenden Werkstätten, also Einrichtungen im Aufgabenbereich der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, so schnell wie möglich einzugrenzen;
  • diese Maßnahmen zu einem deutlichen Rückgang der Aktivitäten in den Beschützenden Werkstätten und folglich zu deutlichen Mindereinnahmen sowie zu gewissen Mehrkosten geführt haben, was erhebliche Auswirkungen auf den finanziell abgesicherten Fortbestand der Beschützenden Werkstätten und somit auf die Absicherung der Arbeitsplätze der Personen mit Unterstützungsbedarf haben kann.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Verwaltung wurde am 03.07.2020 zu einem Gespräch zwischen der Regierung und den Werkstätten eingeladen. Hier wurden die aktuellen Schwierigkeiten, denen die Werkstätten in der Corona-Krise begegnen, und die inhärenten Risiken der Corona-Krise in Bezug auf die Beschäftigung der Personen mit Unterstützungsbedarf erläutert.

Es wurde festgehalten, dass den Werkstätten durch die Krise kein wirtschaftlicher Schaden entstehen soll und ein Corona-Hilfe-Paket für sie erstellt werden soll, so dass die Beschäftigung der PMU gewährleistet bleibt.

Von Mitte März bis Ende September gab es bei den drei Beschützenden Werkstätten krisenbedingt 36.127 Kurzarbeit- und Krankheitsstunden. Zusammen mit den reinen Hygienekosten verursacht dieser Arbeitsausfall Mehrkosten in Höhe von 312.500 €.

Im selben Zeitraum ist ein Umsatzrückgang von 314.000 € zu verzeichnen, so dass die Einsparungen bei den Nettolohnkosten (Lohnkosten - Zuschuss) neutralisiert werden und den Werkstätten ohne zusätzlichen Ausgleich ein negatives Betriebsergebnis bevorsteht, da die Fixkosten nicht finanziert werden können.

Durch die Anpassung des Krisenerlasses wird die rechtliche Grundlage für diese Corona-Hilfen gewährleistet. 

2. 1. Zuschussgarantie für das Kaderpersonal

Das aktuelle Regelwerk legt einen Betreuungsschlüssel von einem Vorarbeiter pro Gruppe von 10 Arbeitern mit Unterstützungsbedarf fest. Damit eine Person mit Unterstützungsbedarf bei der Bezuschussung des Kaderpersonals berücksichtigt werden kann, muss sie mindestens 62 Stunden entlohnte Arbeit im jeweiligen Quartal geleistet haben.

Damit es durch die durch die Corona-Krise verursachte Kurzarbeit nicht zu Kürzungen des Zuschusses für das Kaderpersonal kommt, wird das Regelwerk des vorliegenden Erlassentwurfs entsprechend angepasst und die Anzahl bezuschusster Vorarbeiter für die Dauer der Corona-Maßnahmen auf den Stand von vor der Krise eingefroren: 7 für die Beschützende Werkstätte Eupen VoG; 3 für die Beschützende Werkstätte ADAPTA VoG und 6 für die Beschützende Werkstätte “Die Zukunft“ VoG.

  1. Anpassung des Unterhaltszuschusses zur Vermeidung von Verlusten

Laut Hochrechnung bis Jahresende könnte die folgende Situation in Bezug auf die Kurzarbeit in den Beschützenden Werkstätten vorliegen:

 

Prognose Stunden Kurzarbeit und Krankheit Covid2020

 

PMU

Valide

Summe

BW Eupen

7.129,00

3.202,00

10.331,00

BW ADAPTA

9.405,00

1.381,00

10.786,00

BW „Die Zukunft“

27.982,00

2.828,00

30.810,00

 

44.516,00

7.411,00

51.927,00

 

Um die Auswirkungen der nicht erwirtschafteten Fixkosten und der reinen Kosten für Hygienemaßnahmen zu neutralisieren, müsste den Werkstätten ein Sonderzuschuss pro Ausfallstunde gewährt werden.

Dieser Sonderzuschuss wird wegen unterschiedlicher Kostenstrukturen für jede Werkstätte entsprechend festgelegt:

 

 

 =A

=B

C=B/A

D

E=DxC

Prognose bis Jarhesende:

Ausfallstunden März bis September

Kosten März bis September

Fixkosten pro Stunde

geschätze Stunden bis Jahresende

Sonderzuschuss /

Fixkosten

Beschützende Werkstätte Eupen

9.331,00

92.500,00

9,91 €

10.331,00

102.380,21 €

Beschützende Werkstätte ADAPTA

6.786,00

72.900,00

10,74 €

10.786,00

115.841,64 €

Beschützende Werkstätte  „Die Zukunft“

20.010,00

147.000,00

7,35 €

30.810,00

226.453,50 €

 

36.127,00

312.400,00

8,65 €

51.927,00

444.675,35 €

 

Der Ministerielle Erlass vom 17. Januar 1978 über die Kriterien zur Gewährung eines Unterhaltszuschusses an die Beschützenden Werkstätten wird entsprechend für die Dauer der Corona-Maßnahmen angepasst.

Das Gutachten des Staatsrates nicht anzufragen ist dadurch begründet,

  • dass aktuell ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, um die finanziellen Folgen der von der Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) für die Beschützenden Werkstätten, also Einrichtungen im Aufgabenbereich der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, so schnell wie möglich einzugrenzen;
  • dass diese Maßnahmen zu einem deutlichen Rückgang der Aktivitäten in den Beschützenden Werkstätten und folglich zu deutlichen Mindereinnahmen sowie zu gewissen Mehrkosten geführt haben; was erhebliche Auswirkungen auf den finanziell abgesicherten Fortbestand der Beschützenden Werkstätten und somit auf die Absicherung der Arbeitsplätze der Personen mit Unterstützungsbedarf haben kann.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Zuschussgarantie des Kaderpersonals verursacht keine zusätzlichen Kosten im Vergleich zu den bereits budgetierten Mitteln für das Haushaltsjahr 2020.

Der unter Punkt 2.2 vorgesehene Sonderzuschuss beläuft sich auf voraussichtliche 444.675,35 € bis Jahresende. Die erforderlichen Mittel werden durch die voraussichtlichen Einsparungen in der Zuweisung 33.01 „Regelbezuschussung Löhne in Beschützenden Werkstätten“ gefunden und durch eine Übertragung in die Zuweisung 33.04 „Regelbezuschussung Beschützenden Werkstätten Unterhaltszuschüsse“ bereitgestellt.

Die entsprechende Neuverteilung der Mittel wird Gegenstand einer späteren Entscheidung des Verwaltungsrates der DSL.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 02. Dezember 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten der Finanzinspektion vom 03. Dezember 2020 liegt vor.
  • Der Vorschlag des Verwaltungsrates der DLS vom 23. Oktober 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 14 §1 Absatz 2 und Artikel 18 §1.