Sitzung vom 17. Dezember 2020

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, geschehen zu Nagoya am 15. Oktober 2010.

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, geschehen zu Nagoya am 15. Oktober 2010.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Bei dem Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, geschehen zu Nagoya am 15. Oktober 2010, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 26. Oktober 2010 feststellte.

Die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge hatte ursprünglich lediglich die Zuständigkeit des Föderalstaates und der Regionen festgestellt, weshalb keine Vollmacht seitens der Deutschsprachigen Gemeinschaft erstellt wurde. Die Arbeitsgruppe stellte allerdings am 15. Mai 2013 die Zuständigkeit der Gemeinschaften doch noch fest.

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 25. November 2020 vliegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 08. Dezember 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1