Sitzung vom 14. Januar 2021

Dekretentwurf über die Mediendienste und die Kinovorstellungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretentwurf über die Mediendienste und die Kinovorstellungen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Dieses Dekret dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808 vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation („Kodex“)  und Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft hatte am 23. Juli 2020 den Dekretvorentwurf über die Mediendienste und die Kinovorstellungen in erster Lesung verabschiedet und die Gutachten des Medienrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der interministeriellen Konferenz für Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen, der Datenschutzbehörde und der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben beantragt. Diese Gutachten sind allesamt fristgerecht eingereicht worden und in den Dekretvorentwurf eingeflossen.

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft hatte am 22. Oktober 2020 den Dekretvorentwurf über die Mediendienste und die Kinovorstellungen in zweiter Lesung verabschiedet und beschlossen in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen. Dieses Gutachten ist mit einer Verzögerung von 14 Tagen eingereicht worden und in den vorliegenden Dekretentwurf eingeflossen.

Der Staatsrat hat sein Gutachten (Nr. 68.213/3) am 16. Dezember 2020 übermittelt. Der Staatsrat stellt in seinem Gutachten keine grundsätzlichen Problematiken fest. Die Anmerkungen betreffen größtenteils Detailfragen oder Begrifflichkeiten. Es wurden einige spezifische Fragen aufgeworfen, auf die in der Begründung zu den betroffenen Artikeln näher eingegangen wird. Insbesondere ist zu bemerken, dass der Staatsrat bestätigt, das Video-Sharing-Plattform-Dienste unter die Zuständigkeit der Gemeinschaften fallen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Neufassung des Dekrets entstehen keine neuen finanziellen Verpflichtungen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 68.213/3 vom 16. Dezember 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 4 Nummer 6
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 §1