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Arbeits- und Beschäftigungserlaubnis B

Sie wird zu den gleichen Bedingungen wie die kombinierte Erlaubnis (Arbeits- und Aufenthaltsrecht) vergeben. Sie greift in drei Fällen: bei einer Beschäftigungsdauer von maximal 90 Tagen, bei Grenzgängern sowie bei Au-Pair-Jugendlichen“

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