Befreiung von einer Arbeitserlaubnis für mehr als 90 Tage

Sollten Sie der Auffassung sein, dass Sie von der Beantragung einer Arbeitserlaubnis befreit sind und sich für mehr als 90 Tage in Belgien aufhalten werden, so müssen Sie Ihren Antrag auf Erhalt des Aufenthaltsrechts über das Verfahren der kombinierten Erlaubnis beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft einreichen.

a) Sollten Sie sich in einer der folgenden Situationen befinden, so kontaktieren Sie bitte die zuständige Behörde, damit Sie die notwendigen Formulare erhalten

  • die Diener der anerkannten Kulte, für die Tätigkeiten, die zu ihrem Amt gehören.
  • an die Kommissionen für Militärgrabstätten gebundenes Personal, das die Grabstätten ausländischer Militärpersonen pflegt
  • die Arbeitnehmer, die im Pool der Seeleute der belgischen Handelsmarine eingetragen sind
  • eitendes Personal und Forscher im Dienst eines Koordinierungszentrums.
  • Personen, die in Ausführung internationaler Vereinbarungen beschäftigt werden, die von einer Föderal-, Regional- oder Gemeinschaftsbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse gebilligt worden sind
  • Praktikanten, die von einer belgischen öffentlichen Behörde beschäftigt werden
  • Praktikanten, die von einer in Belgien ansässigen internationalen öffentlich-rechtlichen Organisation beschäftigt werden
  • ausländische Postdoktoranden, die Inhaber eines Doktortitels sind oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen (Zwecks Aufwertung ihrer im Rahmen des Doktorats erworbenen wissenschaftlichen Fachkenntnisse, eine wissenschaftliche Grundlagenforschung an einer Gastuniversität zu einem guten Ende führen und dies für höchstens drei Jahre)
  • ausländische Staatsangehörige, die von einem Hauptsitz als Führungskraft beschäftigt werden, insofern ihre jährliche Entlohnung 83.135 Euro überschreitet

b) Sollten Sie ein Unternehmen sein, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Belgien einen Auftrag von mehr als 90 Tagen ausführt und Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschäftigt, unter der Bedingung, dass

  • diese Arbeitnehmer im Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der ihr Wohnstaat ist, über ein Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als 90 Tagen verfügen,
  • es diesen Arbeitnehmern gesetzlich erlaubt ist, in dem Mitgliedstaat, der ihr Wohnstaat ist, zu arbeiten, und dass diese Erlaubnis mindestens für die Dauer der in Belgien zu erbringenden Leistungen gültig ist,
  • diese Arbeitnehmer im Besitz eines regulären Arbeitsvertrags sind,
  • diese Arbeitnehmer im Besitz eines Reisepasses sowie eines Aufenthaltsdokumentes für die Dauer der zu erbringenden Leistung sind, um ihre Rückkehr in ihr Heimatland oder den Wohnsitzstaat zu garantieren.

dann finden Sie das Antragsformular im Downloadbereich. 

c) Sollten Sie ein Drittstaatsangehöriger sein, der das Statut des Daueraufenthalts- EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten hat und während einem ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten mit einer Arbeits- und Beschäftigungserlaubnis „B“ oder kombinierten Erlaubnis in Belgien beschäftigt wurde, so finden Sie das Antragsformular ebenfalls im Downloadbereich.