Befreiung von der Berufskarte

Wer ist von der Beantragung einer Berufskarte befreit ?

Hier finden Sie die wichtigsten Beispiele von Personen, die von der Verpflichtung, eine Berufskarte zu erhalten, befreit sind.

  • der Ausländer im Besitz eines gültigen Personalausweises für Ausländer oder einer gültigen Bescheinigung der Eintragung ins Ausländerregister von unbegrenzter Dauer ist in Belgien
  • der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und, sofern sie sich mit ihm (in Belgien) niederlassen:

  1. sein Ehepartner,
  2. seine Verwandten in absteigender Linie oder diejenigen seines Ehepartners,  die unter 21 Jahre alt oder zu ihren Lasten sind,
  3. seine Verwandten in aufsteigender Linie oder diejenigen seines Ehepartners, die zu ihren Lasten sind, mit Ausnahme der Verwandten in aufsteigender Linie eines Studenten oder derjenigen seines Ehepartners,
  4. der Ehepartner der unter 2) und 3) erwähnten Personen.
  • der Ehepartner eines Belgiers und, insofern sie sich mit ihm niederlassen:

  1. seine Verwandten in absteigender Linie oder diejenigen seines Ehepartners,  die unter 21 Jahre alt oder zu ihren Lasten sind,
  2. seine Verwandten in aufsteigender Linie oder diejenigen seines Ehepartners, die zu ihren Lasten sind, mit Ausnahme der Verwandten in aufsteigender Linie eines Studenten oder derjenigen seines Ehepartners,
  3. der Ehepartner der unter 1) und 2) erwähnten Personen.
  • der in Belgien anerkannte Flüchtling;

  • der Ehepartner, der seinem Ehemann oder seiner Ehefrau hilft oder vertritt, in der Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit.

Wenn Sie Fragen zu oben genannten oder weiteren Beispielen haben, können Sie gerne eine Anfrage an den Fachbereich Beschäftigung im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft richten.