Hebamme

Um in Belgien als Hebamme tätig sein zu dürfen, müssen Sie gemäß Artikel 63 des Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe

  1. über ein Hochschuldiplom einer Hebamme, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Lehranstalt ausgestellt wurde, verfügen
  2. über eine Berufserlaubnis (Visa) des FÖD Volksgesundheit verfügen 

Zulassungs- und Anerkennungsformalitäten

Zulassung: Verfügen Sie über ein belgisches Diplom als Hebamme, benötigen Sie grundsätzlich eine Zulassung durch die Gemeinschaften. Diese Zulassung wird Ihnen jedoch von Rechtswegen gewährt. Das bedeutet, dass Sie keinen Antrag auf Zulassung stellen müssen.

Anschließend müssen Sie jedoch selbst einen Antrag auf die Erteilung einer Berufserlaubnis (Visa) beim FÖD Volksgesundheit stellen. Für einige schulische Einrichtungen erhalten Sie dabei automatisch eine Berufserlaubnis; für andere wiederum nicht. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite des FÖD Volksgesundheit.

Zusätzlich müssen Sie einen Antrag auf Zulassung zur selbstständigen Verschreibung von Medikamenten beim FÖD Volksgesundheit stellen. Hierzu finden Sie auch Informationen über die weiterführenden Links vor.

Anerkennung: Verfügen Sie über ein europäisches Diplom als Hebamme, dürfen Sie wahlweise einen Antrag auf Anerkennung Ihres Diploms in eine der drei Gemeinschaften einreichen. Bei einer Anerkennung erhalten Sie anschließend automatisch die Berufserlaubnis (Visa). Zusätzlich müssen Sie wie oben angegeben einen Antrag auf Zulassung zur selbstständigen Verschreibung von Medikamenten beim FÖD Volksgesundheit stellen.

Abrechnungsmodalitäten

Damit die Patienten auf Grundlage der Zulassung zur selbstständigen Verschreibung von Medikamenten, die vom Apotheker an den Patienten überliefert werden, eine Kostenrückerstattung seitens der Krankenkasse erhalten, sollten Sie sich im Nachgang Ihrer Zulassung und/oder Anerkennung um eine Anpassung Ihrer LIKIV-Nummer beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung bemühen.