Ausfallbürgschaft

Sie verfügen nicht über genügend Privatvermögen, um einen Kredit aufzunehmen, damit Sie ein Haus bauen oder kaufen können? Dann kommt eine sogenannte Ausfallbürgschaft für Sie in Frage.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet sich in dem Fall dazu, Verluste abzufangen, die das Kreditinstitut auf den Teil des Kredites erlitten hat, der 70% des Verkaufswertes der Wohnung übersteigt.

Bedingungen

Der Kreditnehmer

  • darf kein Eigentümer der Gesamtheit einer anderen Wohnung sein
  • muss während der gesamten Laufzeit des Kredites in der Wohnung wohnen

Das Kreditinstitut

  • muss alle 3 Monate die neuen Bürgschaften kommunizieren
  • muss jedes Jahr den Saldo der Bürgschaften der alten Darlehen kommunizieren

Der Hypothekarkredit wird gewährt:

  • entweder von der wallonischen Sozialkreditgesellschaft (SWCS): Die monatlichen Lasten dürfen 1/3 der Nettoeinkommen der Kreditnehmer nicht übersteigen.
  • oder vom Fonds für kinderreiche Familien in der Wallonie (FLW)

Antrag

Das Ministerium prüft den Antrag. Es stellt sicher, dass die Zulassungs- und die Bedingungen der Kreditverwaltung eingehalten werden.

Der Betrag ist begrenzt auf

  • den Teil des Kredites, der die 70% des Verkaufswertes der Wohnung übersteigt
  • 95 % des Endverlustes

Die Dauer der Intervention ist auf die ersten 18 Jahre des Kredites begrenzt.

Weitere Hilfen

Wurde Ihnen der Antrag auf eine Ausfallbürgschaft gewährt, könnten Sie ebenfalls Anrecht auf folgenden Beihilfen haben: Sozialkredite, Wohnungsprämien und Erwerbsprämien.