Schutzregelung für volljährige Personen, die nicht mehr handlungsfähig sind

Bevollmächtigung oder Betreuung

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Seine finanziellen und persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können, ist schlimm. Es kann sinnvoll sein, im Vorfeld einen Bevollmächtigungsvertrag abzuschließen oder eine Betreuung zu beantragen.

Am 1. September 2014 ist das Gesetz „zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeiten und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden, Schutzstatus“ in Kraft getreten, das mittlerweile bereits mehrfach abgeändert wurde. Ziel war es, ein einheitliches Verfahren für alle volljährigen Personen zu schaffen, die aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihrer Verschwendungssucht ihre Interessen nicht selbstständig wahrnehmen können und einen Schutz benötigen.

Das Betreuungsgesetz führt zu einer Regelung, die sowohl das Vermögen als auch die Person selbst schützt. Eine Ausnahme ist die Verschwendungssucht: hier wird nur das Vermögen geschützt. Der Schutz der Person und der Schutz des Vermögens werden getrennt voneinander beurteilt. Zum Schutz der Person wird geprüft, inwieweit die zu schützende Person noch fähig ist, personenbezogene Entscheidungen zu treffen (Wohnsituation, Eheschließung, Ausübung der Patientenrechte, usw.). Der Schutz des Vermögens betrifft sowohl die Vermögensverwaltung als auch vermögensrechtliche Entscheidungen (Erbschaftsannahme oder -verzicht, Immobilienankauf oder - verkauf, usw.).

Es gibt die Möglichkeit im Vorfeld einen Bevollmächtigungsvertrag abzuschließen und eintragen zu lassen.

Besteht ein solcher Vertrag nicht oder ist der abgeschlossene Vertrag nicht ausreichend, kann ein gerichtlicher Schutz („die Betreuung“) angeordnet werden.

Die vorherigen Rechtsstellungen, wie z.B. die „Vorläufige Vermögensverwaltung“ und die „verlängerte Minderjährigkeit“ wurden aufgehoben.

Bevollmächtigungsvertrag oder Betreuung

  1. Ein Bevollmächtigungsvertrag kann im Vorfeld zwischen einer eventuell später betroffenen Person und einer Vertrauensperson ihrer Wahl abgeschlossen werden. Voraussetzung: Die betroffene Person ist noch nicht unter gerichtlichen Schutz gestellt und fähig, ihren Willen zu äußern. Der Bevollmächtigungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und über einen Notar oder die Kanzlei des Friedensgerichts im Zentralregister des Königlichen Verbandes des Belgischen Notariatswesens eingetragen werden.
  2. Der gerichtliche Schutz: Die Betreuung kann
  • für das Vermögen und für die Person
  • ausschließlich für das Vermögen oder
  • ausschließlich für die Person beantragt werden.

Der Antrag auf Unterschutzstellung wird beim Friedensrichter des Wohnortes oder, in Ermangelung dessen, des Wohnsitzes der zu schützenden Person eingereicht. Verwenden Sie dazu das durch Königlichen Erlass veröffentlichte Musterformular. Die Betreuung kann von der Person selbst oder einer Person mit berechtigtem Interesse, also auch von Angehörigen, beantragt werden. Dem Antrag sind zwei vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellte Bescheinigungen beizufügen:

- Wohnsitzbescheinigung  der zu schützenden Person;
- ausführliche ärztliche Bescheinigung auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

Erläuterungen und Formulare zu dem neuen Gesetz finden Sie im Downloadbereich.

Ihre Ansprechpartnerin für Eupen, Kelmis, Lontzen und Raeren ist Frau Elvire Fatzinger, Friedensrichterin.

Ihre Ansprechpartnerin für St. Vith, Amel, Büllingen, Bütgenbach und Burg-Reuland ist Frau Claudia Kohnen, Friedensrichterin.