Sitzung vom 14. Februar 2019

Einfacher Beschluss der Regierung zur Ausführung des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Regelung der Veröffentlichung in deutscher Sprache der Gesetze, der Königlichen Erlasse und der Ministeriellen Erlasse föderalen Ursprungs und zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Gesetzes- und Verordnungstexten, der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten und des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

In Ausführung von Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Regelung der Veröffentlichung in deutscher Sprache der Gesetze, der Königlichen Erlasse und der Ministeriellen Erlasse gibt die Regierung eine positive Stellungnahme zur Liste der prioritär ins Deutsche zu übersetzenden Königlichen und Ministeriellen Erlasse ab.

Die Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der vorliegende einfache Beschluss der Regierung dient zur Ausführung des Artikels 3 des oben erwähnten Gesetzes vom 21. April 2007, der sich auf die Königlichen und Ministeriellen Erlasse bezieht und bestimmt, dass die Minister innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs alle drei Monate eine von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu begutachtende Liste prioritär ins Deutsche zu übersetzender Erlasse erstellen.

Zur Ausführung dieses Artikels hat das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen eine Liste mit nach Priorität und FÖD sortierten Königlichen und Ministeriellen Erlassen erstellt, für die noch kein deutscher Text vorliegt. Diese Listen werden jeweils dem Präsidenten der entsprechenden Föderalen Öffentlichen Dienste zugestellt. Diese Präsidenten haben letzte Entscheidungsgewalt über die Auswahl der Texte und sind für die Übersetzung dieser Texte verantwortlich.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Gemäß Art. 8 i.V.m. Art. 5 des Erlasses der Regierung vom 20. November 2003 zur Organisation der Haushaltskontrolle (B.S. v. 16.3.2004, S. 14973) ist kein Gutachten der Finanzinspektion erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 21. April 2007 zur Regelung der Veröffentlichung in deutscher Sprache der Gesetze, der Königlichen Erlasse und der Ministeriellen Erlasse föderalen Ursprungs und zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Gesetzes- und Verordnungstexten, der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten und des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.