Sitzung vom 12. März 2019

Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die Jahre 2019 - 2024 für die VoG „Blindenhilfswerk St. Vith und Umgebung“ Valender, Niederhardt 17 – 4770 AMEL

1. Beschlussfassung:

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erteilt in Anwendung von Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 der VoG „Blindenhilfswerk St. Vith und Umgebung“, Valender, Niederhardt 17 in 4770 Amel für die Jahre 2019 bis 2024 die Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren.

2. Erläuterungen:

Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 regelt die Bedingungen zur Anerkennung von Organisationen, die Bescheinigungen zur Steuerspendenabzugs-fähigkeit ausstellen können.

Die Anerkennungsanträge müssen beim Finanzminister eingereicht werden. Der Finanzminister beauftragt daraufhin die lokale zuständige Steuerbehörde ein Gutachten zu erstellen. Zeitgleich wird die Akte der zuständigen Gemeinschaftsregierung übermittelt, die ebenfalls über die Anerkennung entscheidet. Der Königliche Erlass sieht vor, dass die Entscheidung über die Anerkennung Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Föderalregierung und der jeweiligen zuständigen Gemeinschafts-regierung sein muss.

Die Anerkennung trägt den allgemeinen Namen « Agrément aux institutions d’aide aux personnes handicapées, personnes âgées, mineurs d'âge protégés ou indigents ». Um in den Genuss zu kommen, muss die Institution in einer dieser Arbeitsfelder tätig sein.

Laut Art. 3 der Satzungen der VoG ist der Zweck der Vereinigung die Unterstützung blinder und sehbehinderter Mitmenschen und ihrer Familien sowie die Durchführung aller Maßnahmen (Ankauf, Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Gütern, Veranstaltungen, usw.), die diesem Zweck dienlich sind.

Die VoG „Blindenhilfswerk St. Vith und Umgebung“ hat den Kontakt zur „Ligue Braille“ intensiviert, um die Zusammenarbeit und die Angebote der „Ligue Braille“ für die sehbehinderten Menschen aus St. Vith und Umgebung besser zu nutzen.

Die VoG organisiert für ihre Mitglieder einen jährlichen Ausflug und eine Weihnachts- bzw. Nikolausfeier; hier erhalten alle ein Präsent. Auch werden die Mitglieder mit einem Geburtstagsgeschenk bedacht.

Im Laufe des Jahres werden für vereinzelte Mitglieder Hilfestellungen angeschafft, so z.B. ein Blindenstock.

Von der Tätigkeit her ist die Bedingung zur Anerkennung erfüllt, zudem ist mit der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung vom 25.09.2018 der Antrag formell in Ordnung.

Aus diesen Gründen schlagen wir eine Anerkennung für weitere 6 Jahre für diese Vereinigung vor.

Auch wenn die Überprüfung der Finanzen der jeweiligen VoG nicht Schwerpunkt der Begutachtung des Antrages durch das Ministerium ist, sollte dieser Aspekt dennoch in vorliegendem Antrag nicht außer Acht gelassen werden:

die VoG Blindenhilfswerk St. Vith und Umgebung verfügte zum Stand 31.12.2017 über ein Sparguthaben in Höhe von ca. 127.000,00 €.

Leider konnte weder auf telefonischem Wege noch per Mail (s. Anlage) ein Kontakt zur VoG zu Stande kommen, sodass uns keine Erklärungen zur finanziellen Situation der VoG vorliegen.

Aus rechtlicher Sicht ist die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden mit der finanziellen Situation der VoG vereinbar.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Steuergesetzgebungsbuch 1992, Artikel 145³³, § 1er, alinéa 1er, 1°, e.