Sitzung vom 28. März 2019

Dekretentwurf über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Wohnungswesens durch die Deutschsprachige Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretentwurf über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Wohnungswesens durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Artikel 139 der Verfassung sieht vor, dass die Wallonische Regierung und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ihren jeweiligen Parlamenten vorschlagen können, die Ausübung einer oder mehrerer regionaler Zuständigkeiten im deutschen Sprachgebiet dem Parlament und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu übertragen. So hat die Wallonische Regierung in den vergangenen Jahren die Ausübung mehrerer Befugnisse an die Deutschsprachige Gemeinschaft übertragen (Denkmalschutz, Landschaften, Beschäftigung, untergeordnete Behörden, Tourismus).

In ihrer regionalpolitischen Erklärung vom 25. Juli 2017 hat die Wallonische Regierung ihre Bereitschaft angekündigt, im deutschen Sprachgebiet die Übertragung der Ausübung gewisser regionaler Zuständigkeiten anzustoßen, unter anderem im Bereich Wohnungswesen. In ihrer gemeinschaftspolitischen Erklärung vom 16. September 2014 hatte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ihrerseits ihren Willen bekundet, die Übertragung der Ausübung der Zuständigkeit Wohnungswesen an die Deutschsprachige Gemeinschaft zu erreichen. In der Tat erlaubt diese Übertragung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, ihre Wohnungswesen- und Sozialpolitik besser zu koordinieren und besser zusammenhängende Aktionen in diesem Bereich durchzuführen.

Der vorliegende Dekretentwurf überträgt die Ausübung der Befugnisse im Bereich Wohnungswesen auf Grundlage des Artikels 139 der Verfassung an die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Der Entwurf umfasst, neben der Übertragung der Ausübung der Zuständigkeit, die Übertragung von Immobilien – in Form von Grundstücken – der "Société wallonne du Logement" (SWL), sowie die Übertragung der durch die Wallonische Region zur Ausübung der Zuständigkeit durch die Deutschsprachige Gemeinschaft notwendigen Haushaltsmittel. Eine Übertragung von Personal ist nicht vorgesehen. Die übertragenen Haushaltsmittel betreffen das Wohnungswesen im engeren Sinne.

Der Vorentwurf wurde dem Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens zur Begutachtung vorgelegt. Die Bemerkungen werden zur Kenntnis genommen, erfordern aber keine Anpassung des Textes.

In Beantwortung der Bemerkungen des Staatsrates zu Artikel 4 des Dekretentwurfs: Zum einen versteht man unter dem Begriff „Werktage“ im vorliegenden Dekret die Kalendertage der Woche mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage. Zum anderen, in Bezug auf die Bemerkung zu §5 Absatz 1, gilt es, die besagte Bestimmung in ihrer Gesamtheit zu lesen. Tatsächlich bestätigen die Absätze 2 und 3 das Ziel der Maßnahme, nämlich die Gewährung der Garantie der Wallonischen Regierung falls die Deutschsprachige Gemeinschaft sich verpflichtet sieht, eine Anleihe zu tätigen, um eine verspäteten oder ausbleibenden Dotationszahlung aufzufangen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es wird eine jährliche Dotation von der Wallonischen Region an die Deutschsprachige Gemeinschaft in Höhe von 4.389.755 Euro gezahlt, die ab dem Jahr 2020 mit einer jährlichen Anpassung entsprechend der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und 55% des realen Wachstums des Bruttoinlandprodukts des betreffenden Haushaltsjahres ab dem Haushaltsjahr 2021 angeglichen wird.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 65.253/4 vom 4. März 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 139 der Verfassung