Sitzung vom 11. April 2019

Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die Jahre 2019 - 2024 für die VoG, Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung - Lommersweiler, Grondornstraße 30, 4780 St. Vith

1. Beschlussfassung:

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erteilt in Anwendung von Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 der VoG Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung, Lommersweiler, Grondornstraße 30, 4780 St. Vith für die Jahre 2019 -2024 die Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren.

2. Erläuterungen:

Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 regelt die Bedingungen zur Anerkennung von Organisationen, die Bescheinigungen zur Steuerspendenabzugsfähigkeit ausstellen können.

Die Anerkennungsanträge müssen beim Finanzminister eingereicht werden. Der Finanz-minister beauftragt daraufhin die lokale zuständige Steuerbehörde ein Gutachten zu erstellen. Zeitgleich wird die Akte der zuständigen Gemeinschaftsregierung übermittelt, die ebenfalls über die Anerkennung entscheidet. Der Königliche Erlass sieht vor, dass die Entscheidung über die Anerkennung Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Föderalregierung und der jeweiligen zuständigen Gemeinschaftsregierung sein muss.

Die Anerkennung trägt den allgemeinen Namen « Agrément aux institutions d’aide aux personnes handicapées, personnes âgées, mineurs d'âge protégés ou indigents ». Um in den Genuss zu kommen, muss die Institution in einer dieser Arbeitsfelder tätig sein.

Laut Art. 2 der koordinierten Statuten der Vereinigung setzt sich die Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung, Lommersweiler zum Ziel, Behinderten Unterstützung und Hilfe im sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bereich zu gewähren, ihnen Weiterbildungs- und Informationsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die ihrer sozialen Integration und Verselbständigung dienen.

Die Wohngemeinschaft ist ein kleines Heim für erwachsene Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung. Die Aktivitäten sind nicht an Daten gebunden, sondern finden durchgängig statt.

In der Wohngemeinschaft wohnen (zum Teil auch domiziliert) Menschen mit hohem Betreuungsbedarf. Mitte 2018 lebten dort sechzehn Menschen langfristig.

Auch bietet die Wohngemeinschaft Kurzaufenthalte an, die regelmäßig von sechs Personen genutzt werden. In einem angemieteten Nachbarhaus werden zwei weitere Personen mit einem geringeren Betreuungsbedarf betreut.

In der Wohngemeinschaft in Lommersweiler findet für die Bewohner der ganz normale Alltag statt: tagsüber gehen die Bewohner auswärts einer Beschäftigung nach. Abends und an den Wochenenden beteiligen sich alle entsprechend ihren Möglichkeiten an der anfallenden Hausarbeit (Kochen, Waschen, Putzen, ..). Die Freizeit wird für Einkäufe, Familienbesuche, Ausflüge, den jährlichen Urlaub und vieles mehr genutzt.

Die Bewohner der Wohngemeinschaft werden rund um die Uhr von ausgebildetem Betreuern begleitet. Das Personal gestaltet die Begleitung so individuell wie möglich und versucht die Begleitung an die Möglichkeiten jedes einzelnen Bewohners anzupassen.

Mit der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung vom 26.10.2018 ist der Antrag formell in Ordnung.

Aus diesen Gründen schlagen wir eine Anerkennung für weitere 6 Jahre für den Zeitraum 2019 – 2024 für die VoG Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung, Lommersweiler vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Steuergesetzgebungsbuch 1992, Artikel 145³³, § 1er, alinéa 1er, 1°, e.