Sitzung vom 25. April 2019

Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung der Eigenbeteiligung in den Einrichtungen und Diensten für Personen mit einer Behinderung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung der Eigen-beteiligung in den Einrichtungen und Diensten für Personen mit einer Behinderung.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 9 des Erlasses vom 17. Dezember  2009 zur Festlegung der Eigenbeteiligung in den Einrichtungen und Diensten für Personen mit einer Behinderung besagt Folgendes:

Wenn eine Person, die in einer Wohnressource oder einem Alten- und Pflegewohnheim lebt, gleichzeitig eine Tagesstätte besucht entfällt die in Artikel 5 aufgeführte Eigenbeteiligung an die Tagesstätte.“

Dieser Artikel wurde hinzugefügt, nachdem vor einigen Jahren eine Person mit Beeinträchtigung von einem Alten- und Pflegewohnheim tagsüber eine Tagesstätte besuchte und dort Eigenbeteiligung hätte zahlen müssen. Im Alten- und Pflegewohnheim zahlte sie eine hohe Eigenbeteiligung, vergleichbar mit der, die im Bereich „Wohnheime“ anwendbar ist.

Die Regelung, dass jemand, der in einem Wohnheim für Personen mit Beeinträchtigung lebt und die Tagesstätte besucht und in letzterer keine Eigenbeteiligung zahlen muss, bestand schon vorher.

Bei der vorliegenden Abänderung geht es nun um den umgekehrten Fall. In der Wohnressource zahlt der Nutznießer die gleiche Eigenbeteiligung wie in einem Wohnheim, allerdings ohne Anteile Hygiene, Friseur und Freizeitgestaltung.

Diese 3 Dinge finanziert er selbst, wodurch diese Beträge dem Taschengeld hinzugefügt werden (Artikel 6 §3 und §5: „Der behinderten Person ab 21 Jahren muss ein Betrag von mindestens 176,76 € pro Monat als Taschengeld zur Verfügung stehen.  Dieser Betrag wird gegebenenfalls um die in § 3 erwähnten Anteile erhöht.“).

Dennoch ist hier immer noch von der hohen Eigenbeteiligung mit Basis Wohnheime die Rede. Und da  voraussehbar ist, dass es in Zukunft noch mehr solcher Fälle geben könnte, müsste die diesbezügliche rechtliche Grundlage angepasst werden. Aus diesem Grund wird durch die vorliegende Anpassung vorgeschlagen, Artikel 9 des Erlasses der Regierung vom 17. Dezember 2009 um folgenden Absatz zu erweitern:

„Wenn eine Person, die in einem Wohnheim und/oder einer Wohnressource lebt und eine Tagesbetreuung in einem Alten- und Pflegewohnheim oder in einem Wohn- und Pflegezentrum für Senioren in Anspruch nimmt, wird die in Artikel 6 §§1 und 2 festgelegte Eigenbeteiligung um die an das Alten- und Pflegewohnheim bzw. an das Wohn- und Pflegezentrum für Senioren entrichtete Eigenbeteiligung verringert.“

Die Anpassung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. Da die hiervor dargelegte Regelung nicht mit einer Verminderung der Rechte der betroffenen Bürger einhergeht, sondern – im Gegenteil – ganz in ihrem Sinne ist, scheint ein rückwirkendes Inkraft-treten gerechtfertigt.

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 65.662/3 vom 5. April 2019 enthält keine Bemerkungen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

In der nachfolgenden Tabelle werden die täglichen finanziellen Auswirkungen berechnet:

  • Wohnressource, Tagesstätte und Tagesbeschäftigung APWH/WPZS:

Wenn eine Person mit Beeinträchtigung während 1 oder 2 Tagen in der Woche von einem Wohnheim einer Tagesbetreuung in einem Alten- und Pflegewohnheim bzw. einem Wohn- und Pflegezentrum für Senioren nachgeht, bedeutet dies Mehrkosten für die DSL in Höhe von 14,44 € pro Tag x 52 Wochen = 750,88 € höchstens jährlich (2 Tage = 1.501,76 €).

  • Wohnressource und Tagesbeschäftigung APWH:

Wenn eine Person mit Beeinträchtigung 3 bis 5 Tage in der Woche einer Tagesbetreuung in einem Alten- und Pflegewohnheim bzw. einem Wohn- und Pflegezentrum für Senioren nachgeht, entstehen Mehrkosten für die DSL in Höhe von 8,05 € pro Tag x 52 Wochen x 3 Tage = 1.255,80 € höchstens jährlich (4 Tage = 1.674,00 € und 5 Tage = 2.093,00 €).

Die Begründung hierfür liegt in der Tatsache, dass wenn eine Person mit Beeinträchtigung nur noch regelmäßig 2 Tage/Woche eine Tagesstätte besucht, auch nur noch diese beiden Anwesenheitstage von der DSL bezuschusst werden.

  • Wohnheim, Tagesstätte und Tagesbeschäftigung APWH:

Wenn eine Person mit Beeinträchtigung während 1 oder 2 Tagen in der Woche von einem Wohnheim einer Tagesbetreuung in einem Alten- und Pflegewohnheim bzw. einem Wohn- und Pflegezentrum für Senioren nachgeht, bedeutet dies Mehrkosten für die DSL in Höhe von 14,44 € pro Tag x 52 Wochen = 750,88 € höchstens jährlich (2 Tage = 1.501,76 €).

  • Wohnheim und Tagesbeschäftigung APWH:

Wenn eine Person mit Beeinträchtigung 3 bis 5 Tage in der Woche vom Wohnheim einer Tagesbetreuung in einem Alten- und Pflegewohnheim bzw. einem Wohn- und Pflegezentrum für Senioren nachgeht, entstehen Mehrkosten für die DSL in Höhe von 15,00 € pro Tag x 52 Wochen x 3 Tage = 2.340,00 € höchstens jährlich (4 Tage = 3.120,00 € und 5 Tage = 3.900,00 €).

Auch hier liegt die Begründung in der Tatsache, dass wenn eine Person mit Beeinträchtigung nur noch regelmäßig 2 Tage/Woche eine Tagesstätte besucht, auch nur noch diese beiden Anwesenheitstage von der DSL bezuschusst werden.

Die jährlichen Mehrkosten für die Dienststelle liegen somit pro Jahr zwischen 662,48 € und 3.900,00 € für einen Nutznießer.

Die finanziellen Auswirkungen sind demnach davon abhängig, wo der Nutznießer ist und wie lange eine solche Eingewöhnung dauert.

Des Weiteren wird die Gelegenheit genutzt, den Basiserlass dahingehend abzuändern, dass der Begriff  „für Personen mit Behinderung“ durch den Begriff „für selbstbestimmtes Leben“ in den betreffenden Artikeln und Paragraphen gestrichen, angepasst, bzw. ersetzt wird.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Staatsrates Nr. 65.662/3 vom 5. April 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 18 §1 des Dekrets zur Schaffung einer Dienststelle der Deutsch-sprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben vom 13. Dezember 2016.