Sitzung vom 25. April 2019

Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die Jahre 2019 - 2024 für die VoG Soziale Integration und Alltagshilfe (S.I.A.), Hütte 57 – 4700 Eupen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erteilt in Anwendung von Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 der VoG Soziale Integration und Alltagshilfe (S.I.A.), Hütte 57 in 4700 Eupen für die Jahre 2019 - 2024 die Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren.

2. Erläuterungen:

Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 regelt die Bedingungen zur Anerkennung von Organisationen, die Bescheinigungen zur Steuerspendenabzugs-fähigkeit ausstellen können.

Die Anerkennungsanträge müssen beim Finanzminister eingereicht werden. Der Finanzminister beauftragt daraufhin die lokale zuständige Steuerbehörde ein Gutachten zu erstellen. Zeitgleich wird die Akte der zuständigen Gemeinschaftsregierung übermittelt, die ebenfalls über die Anerkennung entscheidet. Der Königliche Erlass sieht vor, dass die Entscheidung über die Anerkennung Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Föderalregierung und der jeweiligen zuständigen Gemeinschafts-regierung sein muss.

Die Anerkennung trägt den allgemeinen Namen « Agrément aux institutions d’aide aux personnes handicapées, personnes âgées, mineurs d'âge protégés ou indigents ». Um in den Genuss zu kommen, muss die Institution in einer dieser Arbeitsfelder tätig sein.

Laut Artikel 3 der Statuten der VoG Soziale Integration und Alltagshilfe (S.I.A.) ist die Zielsetzung die Förderung der sozialen Integration von marginalisierten Personen sowie eine psychologische und pädagogische Hilfe anzubieten.

Seit dem 1. Januar 2009 findet das Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen Anwendung. Der Erlass der Regierung über die Jugendhilfe und den Jugendschutz wurde am 14. Mai 2009 verabschiedet. Im Rahmen des Dekrets der Jugendhilfe wurde die VoG Soziale Integration und Alltagshilfe (S.I.A.) gemäß Artikel 22 als Jugendhilfeträger der stationären und ambulanten Hilfen anerkannt.

Am 12. Februar 2016 hat die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft einen Geschäftsführungsvertrag mit der VoG Soziale Integration und Alltagshilfe (S.I.A.) für die Jahre 2016 - 2019 abgeschlossen. Dieser Geschäftsführungsvertrag wurde zuletzt am 20. August 2018 abgeändert.

Zu den Basisaufgaben der VoG Soziale Integration und Alltagshilfe (S.I.A.) gehören:

  • die stationäre Aufnahme junger Erwachsener und Jugendlicher in einer sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft;

  • die Organisation eines Treffpunkts für ehemalige Bewohner und andere Hilfesuchende;

  • die ambulante Betreuung junger Erwachsener und Jugendlicher, die den Anforderungen eines eigenständigen Lebens noch nicht gewachsen sind, aber keine Wohngruppenbetreuung wünschen oder benötigen.

Zudem übernimmt die VoG Soziale Integration und Alltagshilfe (S.I.A.) auf Grundlage des Vertrages mit der Regierung vom 10. Januar 2018 für den Zeitraum zwischen Januar 2018 und Dezember 2019 die ambulante Begleitung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Migrationshintergrund. Ziel ist ihre soziale Integration. Bedingung für die Begleitung ist ihre Anerkennung als Flüchtling oder der subsidiäre Schutz sowie der Wunsch in Ostbelgien zu bleiben.

Mit der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung vom 8. Oktober 2018 ist der Antrag formell in Ordnung.

Aus diesen Gründen schlagen wir eine Anerkennung für weitere 6 Jahre für den Zeitraum 2019 – 2024 für die VoG Soziale Integration und Alltagshilfe (S.I.A.) vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Steuergesetzgebungsbuch 1992, Artikel 145³³, § 1er, alinéa 1er, 1°, e.