Sitzung vom 2. Mai 2019

VoG Begleitzentrum Griesdeck Elsenborn – Instandsetzung des bestehenden Aufzugs: Anerkennung der Dringlichkeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Vorhabens „Elsenborn – Begleitzentrum Griesdeck – Instandsetzung des bestehenden Aufzugs“ gemäß Art. 22 §1 des Dekretes zur Infrastruktur vom 18. März 2002 an.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Antragsteller des Vorhabens „Elsenborn – Begleitzentrum Griesdeck – Instandsetzung des bestehenden Aufzugs“ ist die VoG Begleitzentrum Griesdeck. Die Anmeldung des Infrastrukturvorhabens und der zugehörige Finanzplan datieren vom 21. Februar 2019.

Das Begleitzentrum Griesdeck betreut über seine Projekte Frühhilfe, Tagesstätte und Kurzaufenthalt tagtäglich behinderte und in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen.

Ein funktionstüchtiger Aufzug ist für die Zugänglichkeit aller Ebenen und Bereiche des Begleitzentrums unumgänglich. Die sich in letzter Zeit häufenden Zwischenfälle (Steckenbleiben des Aufzugs, Blockieren der Türen…) haben das Begleitzentrum dazu veranlasst, bei der Aufzugsfirma Otis SA die notwendigen Instandsetzungsarbeiten kurzfristig in Auftrag zu geben, um die sichere Nutzung des Aufzugs schnellstens wieder zu ermöglichen.

Der diesbezügliche Beschluss des geschäftsführenden Ausschusses zur Vergabe des Auftrags auf einfache Rechung ligt vor.

Hierfür stellt die VoG Begleitzentrum Griesdeck einen Antrag auf Anerkennung der Dringlichkeit, um das mögliche Recht auf Bezuschussung der bereits beauftragten bzw. ausgeführten Arbeiten zu wahren.

Der diesbezügliche Antrag der VoG Begleitzentrum Griesdeck datiert vom 21. Februar 2019.

Die begründete Erklärung eines Fachmanns über die drohende schwerwiegende Gefährdung oder Zerstörung der Infrastruktur liegt in Form eines Zustandsberichtes der Fa. Otis SA vom 8. April 2019 vor.  

Die Gesamtkosten für die o. e. Arbeiten belaufen sich laut Angebot der Fa. Otis SA vom 5. Februar 2019 auf 6.343,30€ (inkl. 21% MwSt.).

Der Antrag auf Dringlichkeit gemäß Art. 22 §1 des Dekretes zur Infrastruktur vom 18. März 2002 liegt somit vollständig vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 - PR 19 - ZW 52.11

(Behindertenbereich – Zuschüsse für Bau, Umbau und Einrichtung von privatrechtlicher Infrastruktur)

Projektkosten: 6.344 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 5.075 €

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret zur Infrastruktur vom 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung.