Sitzung vom 2. Mai 2019

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Forderungskatalog für die Jahre 2017 bis 2018 der gemeinsamen Gewerkschaftsfront FGTB und CSC wird gemäß Punkt 5 die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Wohnbefindens am Arbeitsplatz angestrebt.

Die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubstages in den Werkstätten für Mitarbeiter ab 20 Jahren Dienstalter im Sektor ist ein Ergebnis der Absichtserklärung, die am 7. Juni 2018 von den Sozialpartnern unterzeichnet wurde.

Die Gewährung dieses zusätzlichen Vorteils knüpfen die Arbeitgeber an die Bedingung, dass dieser so wie bereits der erste zusätzliche Urlaubstag bezuschusst wird. D.h. zu derzeit 56,69 € (47,06 € ohne Index).

Folgende Argumente sprechen für diese Maßnahme:

•   In der Wallonie haben die Mitarbeiter der Werkstätten bereits 3 zusätzliche Urlaubstage zugestanden bekommen.

•   Mit dieser Anpassung nähern sich die Mitarbeiter der Beschützenden Werkstätten den Mitarbeitern der Tagesstätten, wo derzeit zu den 10 gesetzlichen Feiertagen, 3 weitere „Urlaubstage“ gewährt werden.

•   Die Beschützenden Werkstätten sind jährlich während bestimmter Wochen im Juli geschlossen, so dass die Möglichkeit der Mitarbeiter sich außerhalb dieser Perioden Urlaub zu nehmen, sehr eingeschränkt ist.

•   Ein zusätzlicher Urlaubstag könnte zu einer Reduzierung der Krankheitstage führen. (Da der Karenztag abgeschafft wurde, ist das garantierte Gehalt „Krankheit“ vollständig zu Lasten der Werkstätten zu zahlen).

Die restlichen Änderungen sind technischer Natur, um die im Erlass verwendete Terminologie in Einklang mit den geltenden Rechtsgrundlagen zu bringen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Mitarbeiter der Beschützenden Werkstätten haben derzeit 20 gesetzliche Urlaubstage, 10 gesetzliche Feiertage sowie einen zusätzlichen Urlaubstag für die Mitarbeiter mit 10 Jahren Angehörigkeit im Sektor.

Von dieser neuen Maßnahme sind in der Beschützenden Werkstätte Eupen 30,63 VZÄ-Stellen, in der BW Meyerode 29,66 VZÄ und in der BW Kelmis 3,3 VZÄ betroffen .

Die Kosten für den jährliche Zuschuss belaufen sich auf rund 3.600 EUR. Diese Mittel sind im Haushalt 2019 der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben vorgesehen.

4. Gutachten:

  • Der Vorschlag des Verwaltungsrates  vom 7. Dezember 2018  liegt vor.
  • Das Gutachten  der Juristen  des Fachbereichs Lokale  Behörden und  Kanzlei vom    23. Januar 2019 liegt vor.
  • Die Absichtserklärung der Sozialpartner vom 7. Juni 2018 liegt vor;
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 29. Januar 2019 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 31. Januar 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 14 §1 Absatz 2 Nummer 3 des Dekrets vom 13. Dezember 2016  zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbst-bestimmtes Leben