Sitzung vom 9. Mai 2019

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 11. Juni 2009 zur Einführung eines Meistervolontariates in der Grundausbildung des Mittelstandes

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 11. Juni 2009 zur Einführung eines Meistervolontariates in der Grundausbildung des Mittelstandes.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in der 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 6.1 und 9.1 des Dekrets über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vom 16. Dezember 1991, abgeändert durch das Dekret vom 18. Juni 2018 ermöglichen das Absolvieren mittels eines Meistervolontariats eines dualen Studiengangs an einer anerkannten Hochschule, der zum Bachelor führt.

Der Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 11. Juni 2009 zur Einführung eines Meistervolontariates in der Grundausbildung des Mittelstandes wird dahingehend angepasst. Der Vorentwurf sieht zudem folgende Änderungen vor:

  • eine Abweichung, wenn der bezeichnete Ausbilder den Ausbildungsbetrieb während der Volontariatsvertragszeit verlässt,

  • eine Befreiungsmöglichkeit von der Teilnahme an der vom IAWM organisierten pädagogischen Fortbildung,

  • die Verpflichtung für den Betriebsleiter eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle abzuschließen,

  • die Festlegung einer Höchstzahl an Auszubildenden pro Betrieb und Beruf,

  • das Anlegen einer Akte durch das IAWM je Ausbildungsbetrieb,

  • die Änderung des Zeitpunktes (innerhalb der Probezeit) bis wann die ärztliche Untersuchung bezüglich der körperlichen Tauglichkeit durchgeführt sein muss,

  • die Festlegung der Höchstdauer des Meistervolontariatsvertrags auf maximal viereinhalb Ausbildungsjahre pro Studiengang (die einmalige mögliche nicht-Versetzung ausgenommen),

  • das Herabsetzen der Mindesttätigkeit im Betrieb von 24 Stunden pro Woche auf 20 Stunden pro Woche,

  • die Festlegung der gültigen monatlichen Mindestentschädigung für die mögliche Ausweitung des Ausbildungszeitraumes um eineinhalb Ausbildungsjahre auf die des3. Ausbildungsjahrs,

  • die Festlegung der Urlaubs- und Fahrkostenregelung,

  • die Übernahme durch den Betriebsleiter der Einschreibungskosten, die im Falle einer Meisterausbildung beim ZAWM fällig sind,

  • die Festsetzung der Kündigungsfrist auf vier Wochen nach Schlichtungsversuch durch das IAWM,

  • die Genehmigung des Ausbildungsprogramms durch die Regierung.

Der Erlass der Regierung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereiches Lokale Behörde und Kanzlei vom
30. April 2019 liegt vor.

Das Gutachten des IAWM vom 8. April 2019 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 6. Mai 2019 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom
6. Mai 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.