Sitzung vom 16. Mai 2019

Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1964 zur Festlegung der Normen, denen Krankenhäuser und ihre Dienste entsprechen müssen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1964 zur Festlegung der Normen, denen Krankenhäuser und ihre Dienste entsprechen müssen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 27. Juni 2016 unterzeichneten alle für die Volksgesundheit zuständigen Minister eine gemeinsame Erklärung zur Krankenhausnotfallplanung. Diese gemeinsame Erklärung bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften, den Regionen und dem Föderalstaat im Rahmen der optimalen Erstellung, Aktualisierung, Validierung und Umsetzung der Krankenhausnotfallpläne.

Am 24. Oktober 2016 wurde das Vereinbarungsprotokoll zwischen der Föderalregierung und den in den Artikeln 128, 130, 135 und 138 der Verfassung erwähnten Behörden über den Krankenhausnotfallplan zur optimalen Erstellung, Aktualisierung, Validierung und Umsetzung des Krankenhausnotfallplans unterzeichnet. In dieser Absichtserklärung wurde vereinbart, dass die Arbeitsgruppe "Gesetzgebung", an der die verschiedenen Regierungsebenen beteiligt sind, einen konkreten Vorschlag zur Anpassung der Gesetzgebung erarbeitet.

Der oben genannte Vorschlag zur Anpassung der Rechtsvorschriften wurde auf der Interministeriellen Konferenz am 26. Juni 2017 vorgelegt. Die Minister verpflichteten sich, diesen Vorschlag im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vor dem 1. Januar 2019 in Rechtsvorschriften umzusetzen. Vorliegender Vorschlag für einen Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft führt diese Anpassung der Rechtsvorschriften für Krankenhäuser im deutschen Sprachgebiet ein. Im Rahmen der Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1964 werden die Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure klar definiert:

Der Generaldirektor trägt die Endverantwortung für den Krankenhausnotfallplan und dies unbeschadet der Zuständigkeit des Chefarztes für die medizinischen Aspekte und des Technischen Leiters für die technischen Aspekte des Notfallplans.

Des Weiteren ernennt jedes Krankenhaus einen Notfallplankoordinator, der sowohl intern als auch extern als Anlaufstelle für den Krankenhausnotfallplan fungiert.

In jedem Krankenhaus ist ein ständiger Ausschuss unter der Leitung des Generaldirektors mit der Erstellung, Aktualisierung und Validierung des Krankenhausnotfallplans befasst. Innerhalb des ständigen Ausschusses wird ein Präsidium eingerichtet, das mindestens aus dem Chefarzt, dem Notfallplankoordinator, dem leitenden Arzt der Notaufnahme und einer Sekretariatsfunktion besteht.

Der Krankenhausnotfallplan muss dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich das Krankenhaus befindet, zur Stellungnahme vorgelegt werden. Der Krankenhausnotfallplan wird zu diesem Zweck an den Bürgermeister übermittelt, der ihn zur Beratung an das kommunale Sicherheitsbüro weiterleitet.

Zwecks Formulierung der Stellungnahme kontaktiert das kommunale Sicherheitsbüro den provinzialen Notfallplankoordinator und die föderale Hygieneinspektion. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme stellt der Bürgermeister eine Bescheinigung zum Krankenhausnotfallplan aus. Die Bescheinigung des Bürgermeisters wird an das Krankenhaus weitergeleitet, das sie wiederum an den für die Gesundheitspolitik zuständigen Minister weiterleitet. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung befindet der Minister über die Genehmigung des Krankenhausnotfallplans.

Der zuständige Fachbereich wurde im Nachgang an des Staatsratsgutachtens einer anderen Gemeinschaft in der gleichen Angelegenheit darauf hingewiesen, dass in Punkt 14 des Teils „A. Auf alle Einrichtungen anwendbare allgemeine Normen“ der Rubrik „III. Organisatorische Normen“ im Anhang des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1964 zur Festlegung der Normen, denen Krankenhäuser und ihre Dienste entsprechen müssen, nur die Absätze 3-5 zu ersetzen sind. Die Abänderung der Absätze 1-2 unterliegt laut Meinung des Staatsrats nicht der Gemeinschaftszuständigkeit, weil diese Absätze sich auf Richtlinien beziehen, die nur der Föderalstaat auferlegen kann. Der Vorentwurf des Erlasses der Regierung wurde folglich so abgeändert, dass die ersten beiden Absätze nicht ersetzt werden. In seinem Gutachten 65.665/3 vom 15. April 2019 bescheinigte der Staatsrat dem Vorentwurf dahingehend eine korrekte Vorgehensweise. Er äußerte sich jedoch besonders kritisch zum rückwirkenden Inkrafttreten, sodass diese Bestimmung aus dem Erlass herausgenommen wurde.

Der Krankenhausbeirat der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat auf Anfrage und im Rahmen seiner Sitzung vom 21. November 2018 ein Gutachten zu vorliegendem Vorentwurf erstellt. Der Beirat teilt mit, dass er die Reihenfolge der Aufzählung möglicher Ereignisse, die große Risiken bergen, der Relevanz nach wünscht. Diese Anmerkungen wurden übernommen und der Erlassentwurf dementsprechend angepasst.

Bezüglich des Gutachtens des nationalen Rates für das Krankenhauswesen ist anzumerken, dass nach Rücksprache mit der zuständigen Einheit des föderalen öffentlichen Dienstes, bestätigt wurde, dass das Gutachten des Nationalen Krankenhausbeirates für vorliegende Akte nicht eingeholt werden muss. Dies vor dem Hintergrund, dass der Krankenhausbeirat der Deutschsprachigen Gemeinschaft bereits ein Gutachten abgegeben hat.

Bei einem Treffen der Arbeitsgruppe „Gesetzgebung Krankenhausnotfallplan“ wurden noch letzte Abänderungen vereinbart, die in den Erlassentwurf eingepflegt wurden:

  • Das Krankenhaus muss 6 Monate vor Ablauf der Genehmigung eine neue Genehmigung des Krankenhausnotfallplans anfragen.
  • Es wird angeraten, dass ein Krankenhausmitarbeiter Teil des kommunalen Sicherheitsbüros ist um die Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und Sicherheitsbüro zu vereinfachen.
  • Das Krankenhaus wird darum gebeten, die Art und Weise der Information der direkten Umgebung des Krankenhauses im Falle eines Notfalls näher zu beschreiben.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 15. Januar 2019 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 17. Januar 2019 liegt vor.

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 65.665/3 vom 15. April 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 66 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen.