Sitzung vom 23. Mai 2019

Erlass der Regierung zur endgültigen Unterschutzstellung der Drehscheibe am Bahnhof in Raeren als Denkmal

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass der Regierung zur endgültigen Unterschutzstellung der Drehscheibe am Bahnhof in Raeren als Denkmal.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 21. Juni 2018 hat der für Denkmalschutz zuständige Minister einen Vorschlag auf Unterschutzstellung der Drehscheibe am Bahnhof in Raeren als Denkmal eingereicht.

Am 12. Juli 2018 ist per Erlass der Regierung die vorläufige Unterschutzstellung der Drehscheibe am Bahnhof in Raeren erfolgt.

Daraufhin ist der Erlass im Hinblick auf eine endgültige Unterschutzstellung gemäß Artikel 7 des Denkmalschutzdekrets folgenden Personen und Einrichtungen zur fakultativen Stellungnahme vorgelegt worden:

„1. dem Eigentümer des vorläufig unter Schutz gestellten Gutes sowie den Eigentümern der in dessen Schutzbereich liegenden Güter: Diese Mitteilung erwähnt ausdrücklich die Informationspflicht nach Artikel 6, die Stellungnahme der Eigentümer berücksichtigt gegebenenfalls Hinweise auf die Sozialverträglichkeit der Maßnahme.

2. dem zuständigen Gemeindekollegium zwecks Bekanntmachung durch Aushang und Veröffentlichung in mindestens einer Tageszeitung und einem kostenlos verteilten Anzeigenblatt binnen einer Frist von fünfzehn Kalendertagen nach Empfang der Mitteilung mit dem Vermerk einer Frist von fünfzehn Kalendertagen zur Übermittlung von Anmerkungen. Letztere sind an die Gemeinde zu richten. Während der gesamten Zeit des Aushangs ist die komplette Akte bei der Gemeindeverwaltung einsehbar, die sich für Erläuterungen zur Verfügung hält. Das Gemeindekollegium übermittelt seinen Bericht über diese Anmerkungen mitsamt seiner Stellungnahme innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist.

3. dem Provinzkollegium.

4. der Regierung der Wallonischen Region.“

Der Generalsekretär des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie das Gemeindekollegium der Gemeinde Raeren haben eine positive Stellungnahme innerhalb der 60tägigen Frist eingereicht.

Die SNCB, als Eigentümer mehrerer Parzellen im Schutzbereich, hat ebenfalls eine Stellungnahme innerhalb der Frist abgegeben und stimmt dem vorgeschlagenen Schutzbereich aus den folgenden Gründen nicht zu (freie Übersetzung):

  • Ein Teil der betroffenen Güter unterliegt weiterhin den Aufgaben des öffentlichen Dienstes der SNCB, aber auch denen von Infrabel. Deshalb sind in diesem Rahmen vorgenommene Arbeiten und Veränderungen ohne vorherige Ankündigung möglich.

  • Der Schutzumfang scheint zu groß zu sein und hat nichts mit der Drehscheibe und seiner unmittelbaren Umgebung zu tun. Diese übermäßige Ausweitung hat zur Folge, dass eine angemessene Wertsteigerung unserer Liegenschaften gefährdet ist, wodurch die Interessen unseres Unternehmens beeinträchtigt werden.

Der im Rahmen der vorläufigen Unterschutzstellung vorgeschlagene Schutzbereich sollte beibehalten werden, da die Drehscheibe unter anderem aus dem Grund geschützt wird, da man heute noch ein geschlossenes Bild des historischen Bahnhofsensemble vorfindet und die Drehscheibe somit in ihrem ursprünglichen Kontext erkennbar ist. Außerdem wird ein Schutzbereich so angelegt, dass die spezifischen kulturlandschaftlichen Merkmale berücksichtigt werden und dass der Schutzbereich das unmittelbare Umfeld des geschützten Gutes, wesentliche Sichtachsen und andere Gebiete oder Merkmale umfasst, die eine wichtige praktische Rolle spielen, um das Gut und seinen Schutz zu unterstützen. Diese Prinzipien wurden auch bei der Festlegung des vorliegenden Schutzbereiches angewandt.

Außerdem steht eine Unterschutzstellung der Bewirtschaftung der Infrastrukturen nicht entgegen, sondern es wird nur ihre Vereinbarkeit mit den denkmalpflegerischen Kriterien im Rahmen einer Denkmalgenehmigung kontrolliert. Auch hat eine Unterschutzstellung nicht zur Folge, sämtliche Veränderungen generell zu untersagen, sondern lediglich, diese im Rahmen einer Denkmalgenehmigung abzusprechen. Das Dekret sieht zudem kurze Fristen für die Erteilung einer Denkmalgenehmigung vor, wie auch ein Dringlichkeitsverfahren.

Um jedoch den Bemerkungen der SNCB Rechnung zu tragen, sollte ein Artikel eingeführt werden, dass die Nutzung der gesamten Bahnhofsanlage weiterhin möglich ist wie auch eine Nutzungsänderung unter Berücksichtigung sämtlicher denkmalpflegerischer Kriterien.

Außerdem sieht das Denkmalschutzdekret ein vereinfachtes Verfahren für Veränderungsmaßnahmen im Schutzbereich eines Denkmals vor, wenn diese keine Auswirkung auf das Denkmal haben.

Die Provinz Lüttich und die Wallonische Region sowie die übrigen Eigentümer der Parzellen im Schutzbereich – Infrabel S.A., Frau Editha Margret Ruhrmann, Frau Vera Vonhoff, Herr Roger Vonhoff, Herr Jürgen Schmidt und das Nationale Geographische Institut - haben innerhalb der vorgegebenen Frist kein Gutachten abgegeben, was in Anwendung von Artikel 7 des Dekrets als Zustimmung gilt.

Im Rahmen des öffentlichen Untersuchungsverfahrens ist keine Bemerkung eingegangen.

Laut Artikel 5 des Dekrets darf die Frist der vorläufigen Unterschutzstellung maximal zwölf Monate betragen. Wird diese Frist überschritten, gilt das Stillschweigen der Regierung als eine implizite Entscheidung, das Gut nicht zu schützen. Im vorliegenden Fall würde diese Frist am 11. Juli 2019 ablaufen.

Gemäß Artikel 8 des Dekrets enthält der Erlass zur endgültigen Unterschutzstellung:

1. „die zwecks Erhalt des geschützten Denkmals, Ensembles oder der geschützten Landschaft auferlegten Einschränkungen;

2. die besonderen Vorschriften zu Erhalt und Unterhalt;

3. im Anhang einen Lageplan, der die genauen Abgrenzungen und den Schutzbereich des zu schützenden Gutes festlegt.“

Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Einschränkungen oder Vorschriften zum Erhalt gemacht worden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende Entscheidung hat keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Günstige Stellungnahme des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Gemeindekollegiums der Gemeinde Raeren.

Negative Stellungnahme der SNCB.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen