Sitzung vom 23. Mai 2019

Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer

1. Beschlussfassung :

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018  zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt

2. Erläuterungen :

Im Rahmen der sechsten Staatsreform im Jahr 2014 wurde die Zuständigkeit für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sowie die Anwendung der Normen betreffend die Arbeitserlaubnis, die im Rahmen der spezifischen Aufenthaltssituation der betreffenden Personen ausgestellt wird, an die Regionen übertragen.

Diese Zuständigkeiten wurden der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf Basis von Artikel 139 der Verfassung zum 1. Januar 2016 von der Wallonischen Region übertragen.

Der Föderalstaat bleibt zuständig für die Ausarbeitung der Normen in Bezug auf die Arbeitserlaubnis, die hinsichtlich der spezifischen Aufenthaltssituation der betreffenden Personen ausgestellt wird. Kraft seiner Restzuständigkeit bleibt der Föderalstaat auch zuständig für die Angelegenheiten, die sich auf das Verwaltungsstatut von Ausländern beziehen (Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt, Niederlassung und Entfernen von Ausländern).

Artikel 92bis §3 Buchstabe c) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen sieht vor, dass der Föderalstaat und die Regionen ein Zusammenarbeitsabkommen für die Koordinierung der Politik in Sachen Gewährung der Arbeitserlaubnis und Gewährung der Aufenthaltsgenehmigung sowie in Sachen Normen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer abschließen.

Durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018 wurde die Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten teilweise umgesetzt, indem ein kombiniertes Verfahren für Drittstaatsangehörige zum Erhalt einer kombinierten Erlaubnis eingeführt wurde, die sowohl einen Aufenthaltstitel als auch eine Arbeitserlaubnis bzw. einen Vermerk über den Zugang zum Arbeitsmarkt beinhaltet.

Dieses Zusammenarbeitsabkommen ermöglichte es, auf Grundlage von Artikel 92bis §1 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, anhand eines Ausführungszusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 besondere Modalitäten festzulegen für die Ausführung von anderen europäischen Richtlinien, die ebenfalls Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf eine Beschäftigung während eines Aufenthalts von mehr als 90 Tagen vorsehen. Hierbei handelt es sich um europäische Richtlinien bezüglich Saisonarbeitnehmern, hochqualifizierten Arbeitnehmern, unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern, Forschern, Praktikanten und Freiwilligen.

Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen soll Rechtssicherheit gewähren, indem das Datum des Inkrafttretens des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 präzisiert wird. In Bezug auf gewisse europäische Richtlinien sind noch gesetzgeberische Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung erforderlich, die durch den Föderalstaat durch Anpassungen der Aufenthaltsgesetzgebung getroffen werden müssen. Insbesondere ist dies der Fall für den Aufenthalt von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern, Forschern, Praktikanten und Freiwilligen.

Da zurzeit nicht absehbar ist in welchem Zeitraum die Umsetzung vollständig abgeschlossen sein wird, wird das Inkrafttreten des Zusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 in Funktion der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien angepasst.

Um ein deutliches Datum zu bestimmen und den zuständigen Behörden die nötige Vorbereitungszeit zur praktischen Umsetzung zu gewährleisten, wird festgelegt, dass das Zusammenarbeitsabkommen am ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung durch den für Asyl und Migration zuständigen Minister in Kraft tritt. Dies ist der Fall für hochqualifizierte Arbeitnehmer und für Saisonarbeitnehmer.

Für die anderen im vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommen vom 6. Dezember 2018 aufgeführten Arbeitnehmerkategorien wird festgehalten, dass die jeweiligen Bestimmungen erst in Kraft treten, sobald die entsprechenden Abänderungsbestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, durch die die betroffenen europäischen Richtlinien vollständig umgesetzt werden, durch den Föderalstaat veröffentlicht wurden.

Dies ist der Fall für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, Forscher, Praktikanten und Freiwillige.

Was den Zuständigkeitsbereich der Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft angeht, wurden alle Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der europäischen Richtlinien in Bezug auf die verschiedenen Arbeitnehmerkategorien getroffen.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten :

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

- Sondergesetz vom 8. August 1980, Artikel 92bis §1 Absatz 3 Buchstabe c)

- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis

- Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft

- Dekret des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft

- Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018  zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer.