Sitzung vom 23. Mai 2019

Dekretvorentwurf zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 sowie zur Abänderung des Erlasses des Regenten vom 18. Juni 1946 zur finanziellen Verwaltung der Gemeinderegien

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 sowie zur Abänderung des Erlasses des Regenten vom 18. Juni 1946 zur finanziellen Verwaltung der Gemeinderegien.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Gemeinden des deutschen Sprachgebiets in einer 30-Tages-Frist einzuholen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Vorliegender Dekretentwurf soll die rechtliche Basis schaffen, um das geltende Regelwerk der Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft fast vollständig in das Gemeindedekret vom 23. April 2018 zu integrieren und somit auf die Gemeinden anwenden zu können. Durch die Umsetzung vorliegender Haushaltsbestimmungen werden sich zukünftig in kürzester Zeit konsolidierte Finanzübersichten des gesamten öffentlichen Sektors erstellen lassen können. Darauf basierend werden sich ebenfalls schnellere und aussagekräftigere Prognosen zur Realisierung von ausgeglichenen Haushaltsergebnissen ableiten lassen.

Schon seit einigen Jahren verpflichten europäische Normen die Deutschsprachige Gemeinschaft, noch enger und effizienter mit ihren öffentlich-rechtlichen Partnern zusammenzuarbeiten. So sieht die Europäische Richtlinie 2011/85/EU in Artikel 13 des sogenannten Six-Packs folgende Bestimmung vor:

„Es soll eine Implementation von geeigneten Mechanismen für sämtliche den Teilsektoren des Staates umfassende Koordinierung (inkl. der lokalen Behörden) vorgesehen werden, um eine umfassende und kohärente Erfassung aller Teilsektoren des Staates bei der Finanzplanung, den länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln und der Erstellung der Haushaltsprognosen zu gewährleisten.“

Stetig anwachsende Anfragen seitens Eurostat, des Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung oder anderer übergeordneter Gremien lassen die Kontrollen und die Übermittlung konsolidierter Finanzkennzahlen im Haushalts- und Finanzbereich weiter ansteigen. Um diesen finanztechnischen Herausforderungen gerecht zu werden, sollten vorzugsweise alle öffentlichen Einrichtungen der Sektoren (S1312 und S1313), die laut dem Institut für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zugehörig sind, mit den gleichen Regelwerken, den gleichen Analyse- und Management-Tools und der gleichen Buchhaltungssoftware ausgestattet werden. Dazu zählen somit auch die Gemeinden, die neben den Einrichtungen öffentlichen Interesses die wichtigsten Finanzakteure des öffentlichen Sektors darstellen.

Nur durch die konsequente Anwendung gleichgeschalteter Buchhaltungsinstrumente wird es zukünftig möglich sein, drohende Haushaltsdefizite abzuwenden, die Nettoneuverschuldung zu verringern kennen bzw. zu lenken und eine gemeinsame, mehrjährige Finanzplanung aller dem Konsolidierungskreis der Deutschsprachigen Gemeinschaft angehörenden Einrichtungen zu erstellen.

Nach Verabschiedung des Dekretes soll die Anwendung dieser neuen Buchhaltungsregeln mittels einer dedizierten EDV-Anwendung realisiert werden. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret der Wallonischen Region vom 27. Mai 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;

  • Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.