Sitzung vom 23. Januar 2020

Entwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 29. November 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Entwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 29. November 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Seit dem 1. Januar 2019 ist das neue System der Familienleistungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Kraft. Bei der Umsetzung dieses Systems wurde festgestellt, dass die Formulierung gewisser Artikel in gewissen konkreten Situationen nicht eindeutig präzisiert, ob eine Tätigkeit mit dem Erhalt des Kindergeldes kombinierbar ist oder nicht. Diese Rechtsunsicherheit soll durch vorliegenden Erlass korrigiert werden.

Auch besteht die Regel, dass ein Kind, das 24 Tage oder mehr pro Quartal arbeitet, außer in gewissen Ausnahmefällen, wie z.B. Studentenjobs, das Anrecht auf Kindergeld verliert.

Nun wurde in mehreren Fällen festgestellt, dass Jugendliche, die im Übergang nach ihrem Studium einen Interimjob annehmen möchten, der oft nur wenige Stunden am Tag umfasst, diesen Job nicht annehmen, wegen des Verlustes des Kindergeldes. Diese ungewollte Auswirkung soll verhindert werden, indem die erlaubte Arbeit in Stunden ausgedrückt wird. Bisher war es erlaubt 23 Tage pro Quartal zu arbeiten. Bei 7,6 Stunden pro Tag entspricht dies 174,8 Stunden. Dies wird aufgerundet auf 175 Stunden.

Artikel 1 legt fest, dass die Tätigkeiten, die dazu führen, dass ein Kind als erwerbstätig gilt, in Stunden, statt in Tagen ausgedrückt werden und präzisiert, dass die Tätigkeiten als statutarisches Personalmitglied für die Erwerbstätigkeit des kindergeldberechtigten Kindes zu berücksichtigen sind.

Artikel 2 fügt die Arbeit eines kindergeldberechtigten Kindes in Beschützenden Werkstätten zu den erlaubten Tätigkeiten des Kindes hinzu. Dies war im föderalen System der Fall und war unbeabsichtigt nicht in das neue System übernommen worden.

Artikel 3 ändert Artikel 13 des Erlasses der Regierung vom 29. November 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen ab. Dieser legt fest, dass das Kind, das gewisse Sozialleistungen erhält, darunter Sozialleistungen im Bereich Arbeitslosigkeit, aus diesem Grund kein Kindergeld erhält. Diese Formulierung kann dahingehend ausgelegt werden, dass u.a. Prämien aufgrund des Erlasses der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende erwähnte Prämie nicht mehr mit dem Kindergeld kombinierbar waren. Dies war keine beabsichtigte Auswirkung des Erlasses und wird nach Rücksprache mit dem Fachbereich Beschäftigung entsprechend korrigiert.

Konkret werden die folgenden Leistungen erlaubt:

  • Die durch den Betrieb gezahlte Entschädigung (200 € pro Monat), die durch die Arbeitslosenkasse gezahlte Zulage (26,82 €/Tag) sowie die Entschädigung bei Arbeitsunfall während des Einstiegspraktikums (EPU);

  • Die Kostenrückerstattung sowie Entschädigung bei Arbeitsunfall während des Praktikums zur beruflichen Rehabilitation von Personen mit Behinderung;

  • Die Prämie (0,99€/Stunde) und Fahrkostenentschädigung während des Orientierungspraktikums;

  • Die durch das Arbeitsamt gezahlte Prämie (150 €/Monat), Fahrkostenentschädigungen und die Entschädigung bei Arbeitsunfall während einer Berufsausbildung.

Auch die individuelle Berufsausbildung im Unternehmen (IBU) wird durch den Erlass der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende geregelt. Die aufgrund dieser Berufsausbildung erhaltenen Prämien, Entschädigungen und Zulagen sind jedoch nicht in vorliegende Erlassabänderung aufgenommen worden und ihr Erhalt führt weiterhin dazu, dass das Kind als erwerbstätig gilt. Die IBU ist eher ein Vorvertrag, da sie zu einer verpflichtenden Übernahme in einen Arbeitsvertrag führt und da der Betroffene Prämien in der Höhe eines Lohnes erhält. Sie ist daher mit einer Beschäftigung gleichzustellen, die als Unterstützung für den Arbeitgeber die Form einer IBU anstatt der Form eines Arbeitsvertrages annimmt.

Artikel 4 führt eine Übergangsbestimmung ein. Der Erlass der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende führt neue Prämien bei Berufsausbildungen ein, legt aber auch fest, dass die bei Inkrafttreten des Erlasses bereits abgeschlossene Verträge weiterhin den vorher geltenden Regeln unterliegen. Vorteile, die aufgrund dieser vorher geltenden Regeln den kindergeldberechtigten Kindern gewährt werden, werden durch Artikel 4 vorliegenden Erlasses erlaubt.

Artikel 5 legt fest, dass vorliegender Erlass mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Dies ist gerechtfertigt, da er Korrekturen von unbeabsichtigten Effekten enthält bzw. mögliche Fehlauslegungen korrigiert und die Auswirkungen für den Bürger vorteilhaft sind.

Die Bestimmung bezüglich der Anzahl Tage bzw. Stunden gewinnbringender Tätigkeit tritt jedoch zum 1. April 2020 in Kraft, da hier nicht der Bedarf besteht Rechtssicherheit zu schaffen und eine Rückwirkung deshalb nicht begründet ist. In der zweiten Lesung war noch das Datum vom 1. Januar 2020 vorgesehen worden, was aber zeitlich nicht eingehalten werden konnte.

Bemerkung zum Gutachten des Staatsrates

In seinem Gutachten 66.752/1 vom 20. Dezember 2019 merkt der Staatsrat, neben einer formaljuristischen Anpassung auch an, dass Artikel 1 Nr. 1 nicht zum 1. Januar 2020 in Kraft treten sollte, da dieser dann rückwirkend in Kraft treten würde. Entsprechend wurde das Inkrafttreten auf den 1. April 2020 verschoben, d.h. auf den Beginn des nächsten Quartals.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Erlass stellt sicher, dass gewisse Leistungen kein Hindernis zum Erhalt des Kindergeldes sind.

Im Jahr 2017 absolvierten 237 Personen unter 25 Jahren (bzw. unter 26 Jahren bei der EPU) ein Einstiegspraktikum oder eine Berufsausbildung für die eine Entschädigung durch das Arbeitsamt gezahlt wurde. Sie sind durch vorliegende Erlassabänderung betroffen.

Da der Erlass bisher so ausgelegt wurde, dass die Personen in den betroffenen Maßnahmen, mit Ausnahme der IBU, weiterhin Anrecht auf Kindergeld haben, schaffen die Bestimmungen in Artikel 1 Nr. 2 und den Artikel 2 bis 4 Rechtssicherheit und führen nicht zu Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten seit Januar 2019.

Die Regel in Artikel 1 Nr. 1, die festlegt, dass die Tätigkeiten, die dazu führen, dass ein Kind als erwerbstätig gilt, in Stunden, statt in Tagen ausgedrückt werden, führt dazu, dass potentiell weniger Kinder ihr Anrecht auf Kindergeld während des Studiums oder während des verlängerten Rechts verlieren.

Stand Ende September 2019 erhalten 262 Kinder im November 2019 kein Kindergeld während des verlängerten Rechtes, da sie erwerbstätig sind. Auch alle Kinder, die eine reguläre Arbeitsstelle gefunden haben und damit nicht von der Umwandlung von Tagen in Stunden betroffen sind, sind Teil dieser 262 Kinder.

Um die Auswirkung der Änderung von Tagen zu Stunden zu überprüfen, wurde eine Stichprobe von 20 dieser Kinder gemacht.

Diese hat ergeben, dass keines dieser Kinder für das vierte Quartal 2019 Anrecht auf Kindergeld hätte, wenn die erlaubte Anzahl Stunden statt Tage begrenzt würden.

Eine genaue Kostenschätzung ist aufgrund der Datenlage unmöglich, wobei aufgrund der Stichprobe davon auszugehen ist, dass die Umwandlung nur in wenigen Einzelfällen zu einer Änderung des Rechts im Vergleich zur bisherigen Regelung führen würde und die finanziellen Auswirkungen der Änderung sehr begrenzt wären.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates vom 20. Dezember 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 23. April 2018 über die Familienleistungen