Sitzung vom 6. Februar 2020

Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zur Änderung und Ergänzung des am 12. Mai 1967 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und dem obersten Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Europa über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und die Funktionsweise dieses obersten Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien, geschehen zu Brüssel am 10. September 2013

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zur Änderung und Ergänzung des am 12. Mai 1967 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und dem obersten Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Europa über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und die Funktionsweise dieses obersten Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien, geschehen zu Brüssel am 10. September 2013.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 64 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zu beantragen.

2. Erläuterungen:

Bei dem Abkommen zur Änderung und Ergänzung des am 12. Mai 1967 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und dem obersten Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Europa über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und die Funktionsweise dieses obersten Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien, geschehen zu Brüssel am 10. September 2013, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 17. Juli 2012 feststellte.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 2. Mai 2013. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 66.550/4 vom 2. Oktober 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1