Sitzung vom 6. Februar 2020

Dekretvorentwurf zur Zustimmung des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, geschehen zu Abidjan am 26. November 2008 und zu Brüssel am 22. Januar 2009

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, geschehen zu Abidjan am 26. November 2008 und zu Brüssel am 22. Januar 2009.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Bei dem Abkommen zur Zustimmung des Interims- Wirtschaftspartnerschafts-abkommens zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, geschehen zu Abidjan am 26. November 2008 und zu Brüssel am 22. Januar 2009, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 24. Januar 2019 feststellte.

In ihrer Sitzung vom 19. September 2008 hatte die Arbeitsgruppe ursprünglich den exklusiven föderalen Charakter des Abkommens festgestellt, weshalb keine Vollmacht von Seiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft erstellt wurde. Das Gutachten vom Staatsrat vom 21. Dezember 2018 besagt allerdings, dass es sich bei diesem Abkommen um einen gemischten Vertrag handeln solle, weshalb die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 24. Januar 2019 doch noch den gemischten Charakter des Abkommens feststellte.

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 20. Dezember 2019 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 30. Januar 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1