Sitzung vom 6. Februar 2020

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung über die Verwendung des BelRAI Screeners bei der Zuweisung von Unterstützungskategorien

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung über die Verwendung des BelRAI Screeners bei der Zuweisung von Unterstützungskategorien.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tagen-Frist zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Zuweisung der Unterstützungskategorie erfolgt vor Einzug des Bewohners auf Grundlage des Artikels 16 des Dekretes vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben (DSL).

In Hinblick auf die Gewährung der entsprechenden Finanzleistungen für die Träger der Wohn- und Pflegezentren für Senioren nimmt die DSL in Anwendung des BelRAI Screeners die Zuweisung einer Pflegekategorie vor.

Der vorliegende Erlass definiert die Werte, die der Zuweisung einer Unterstützungskategorie zugrunde liegen:

 

 

BelRAI-Screener Wert

0 => 5,99

6=> 12,99

13=> 30

 

 

Und /oder

ATL und IA> 6TL

Unterstützungsbedarf

 

 

Nein, autonom

 

ja

 

ja

Kategorie

 

 

gering

erhöht

 

Die Aufteilung der Unterstützungskapazität der WPZS sieht Plätze vor für Senioren mit Unterstützungsbedarf

  • mit zugewiesener erhöhter Unterstützungskategorie und

  • mit zugewiesener geringer Unterstützungskategorie.

Es sind keine Plätze vorgesehen für autonome Senioren (BelRAI-Wert 0=> 5,99).

In den nächsten 10 Jahren soll eine Unterstützungskapazität von 82% Plätze für Senioren mit erhöhter Unterstützungskategorie und 13% für Plätze für Senioren mit geringer Unterstützungskategorie erreicht werden. In vier Jahren sollen 5% der Plätze für Kurzaufenthalte vorgesehen werden.

Während dieser 10 Übergangsjahre werden parallel alternative Wohnangebote für autonome Senioren und für Senioren mit geringem Unterstützungsbedarf geschaffen und Angebote der häuslichen Unterstützung erweitert werden. Die Schaffung alternativer Wohnformen ist eine wesentliche Maßnahme, um die finanzielle Tragbarkeit der kommenden demografischen Entwicklung zu sichern.

Vor dem Hintergrund, dass zurzeit nur eine geringe Anzahl alternativer Wohnformen angeboten wird und die Erweiterung der Angebote der häuslichen Unterstützung nur progressiv voranschreitet, wird vorgeschlagen, bis zu einem von der Regierung zu bestimmenden Zeitpunkt, die oben definierten autonomen Senioren mit Senioren mit geringer Unterstützungskategorie gleichzustellen. Dies entspricht der aktuellen Praxis seit dem 1. Januar 2019.

Die zugewiesene Unterstützungskategorie definiert die Höhe des Zuschusses der Gemeinschaft.

Der Bewohner hingegen zahlt ungeachtet seiner Unterstützungskategorie eine immer gleiche Eigenleistung im WPZS.

Die Kontrolle der vertraglich festgelegten Vorgaben der Anwesenheitstage pro Unterstützungskategorie kann nur erfolgen, wenn BelRAI-Werte, die der Zuweisung der Unterstützungskategorie zugrunde liegen, definiert sind. Die zugewiesene Unterstützungskategorie erlaubt dem WPZS, die Anwesenheiten des Bewohners in den entsprechenden durch die Regierung festgelegten Anwesenheitstage pro Kategorie abzurechnen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Vorliegender Erlass hat keine direkten finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Beirates für Seniorenunterstützung vom 29. November 2019 liegt vor.
    Bemerkungen zum Gutachten des Beirates für Seniorenunterstützung:
    Das Gutachten des Beirates gibt keinen Anlass für Anpassungen des Erlassentwurfs.
    Artikel 5: Der Beirat bittet lediglich darum, dass bei Aufhebung der Gleichstellung der Kategorie „autonom mit Unterstützungsbedarf“ mit der Kategorie „gering“ die Resultate einer Studie in Flandern zu einem neuen zusätzlichen Sozialmodul, welches in den BelRAI Screener eingefügt werden wird, berücksichtigt werden.
  • Das Gutachten der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben vom 28. November 2019 liegt vor.
    Bemerkungen zum Gutachten der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben:
    Artikel 1: der Text wurde entsprechend den Bemerkungen der Dienststelle angepasst und der letzte Satz der Nummer 1 wurde gestrichen.
    Artikel 3: dieser Artikel wird nicht angepasst. Die Dienststelle macht darauf aufmerksam, dass nicht sie die Unterstützungskategorie zuweist, sondern, dass der BelRAI Screener dies automatisch nach Eingabe der Daten vornimmt. Es obliegt jedoch der Dienststelle, eine Unterstützungskategorie zuzuweisen. Dies bedeutet, dass die Auswertung des BelRAI Screeners und der somit errechnete Wert, dessen Berechnung nicht in der Verantwortung der Dienststelle liegt, sondern auf Grund von Algorithmen erfolgt, in eine Kategorie übersetzt wird. Hierfür ist letztlich die Dienststelle verantwortlich. Vorliegender Erlass sorgt für Rechtssicherheit insofern die Dienststelle nicht willkürlich eine Kategorie zuweisen kann.
    Artikel 4: der Wortlaut wird präzisiert. Die erhöhte Unterstützungskategorie wird zugewiesen, wenn ein Wert ab 13 erreicht wird und wenn die Werte der Module IATL und ATL zusammen 6 ergeben.
    Die Unterstützungskategorie „autonom“ wird auch präzisiert durch den Wortlaut „mit Unterstützungsbedarf“ um die Begrifflichkeit für die Senioren nachvollziehbarer zu machen.
    Artikel 5: siehe Bemerkung des Beirates für Seniorenunterstützung.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors ist beantragt.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege.
  • Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienstelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben.