Sitzung vom 6. Februar 2020

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der „Société wallonne du Logement“ (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der „Société wallonne du Logement“ (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Es handelt sich um technische Änderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 im Rahmen der Kompetenzübertragung und um eine korrekte rechtliche Grundlage für die Beschwerdekommission zu haben.

Eine der Abänderungen des Programmdekretes vom 12. Dezember 2019 betrifft die in Artikel 171bis des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen erwähnte Zusammensetzung der Beschwerdekammer. Diese kann erst dann zusammengesetzt werden, wenn der obenerwähnte Erlass entsprechend angepasst wurde.

Eine umgehende Zusammensetzung der Beschwerdekammer ist unerlässlich, um die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten und im Sinne der Rechtssicherheit eventuell eingehende Beschwerden fristgerecht zu bearbeiten.

Der vorliegende Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 27. Januar 2020 liegt vor.
  • In Anwendung von Artikel 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 wird aus Gründen der Dringlichkeit auf das Gutachten des Staatsrates verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund von Artikel 139 der Verfassung seit dem 1. Januar 2020 im deutschen Sprachgebiet für die Ausübung der Zuständigkeit Wohnungswesen gemäß Artikel 6 §1 IV. des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen zuständig ist; dass das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch ein Dekret vom 12. Dezember 2019 eine Reihe dringender Abänderungen verabschiedet hat, um das Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen zu dem besagten Datum auf die Gegebenheiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzupassen; dass eine dieser Abänderungen die Zusammensetzung der in Artikel 171bis des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen erwähnten Beschwerdekammer betrifft; dass die Beschwerdekammer erst dann zusammengesetzt werden kann, wenn auch der erwähnte Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 entsprechend angepasst wurde; dass eine umgehende Zusammensetzung der Beschwerdekammer unerlässlich ist, um die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten und im Sinne der Rechtssicherheit eventuell eingehende Beschwerden fristgerecht zu bearbeiten, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen, Artikel 171bis §4, eingefügt durch das Dekret der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006, und 172, ersetzt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019.

  • Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der Société wallonne du Logement (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen.