Sitzung vom 6. Februar 2020

Dekretentwurf zur Abänderung des Programmdekrets 1998 vom 29. Juni 1998 in Bezug auf die Pensionsregelung der statutarischen Personalmitglieder des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretvorentwurf zur Abänderung des Programmdekrets 1998 vom 29. Juni 1998 in Bezug auf die Pensionsregelung der statutarischen Personalmitglieder des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird damit beauftragt, den Dekretentwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Die Pensionen der Beamten des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BRF) unterliegen einer eigenen Regelung. Tatsächlich sind – ähnlich wie bei der Vlaamse Radio- en Televisieomroeporganisatie (VRT) in Flandern – grundsätzlich weder die gewöhnlichen Pensionsregelungen für die Beamten des Föderalstaats oder der Gemeinschaften bzw. Regionen noch die der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die sich dem Pensionssystem gemäß dem Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Mitglieder des Personals gewisser Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Rechtsnachfolger angeschlossen haben, auf den BRF anwendbar.

Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch Abweichungen, da der föderale Gesetzgeber aufgrund seiner Zuständigkeiten im Bereich der Pensionen gewisse Vorgaben für alle Beamten – einschließlich derjenigen, die einem Sonderstatut wie der BRF unterliegen – verpflichtend anwendbar machen kann; gegebenenfalls auch „ungeachtet anderslautender Bestimmungen“. Dies gilt beispielsweise für Aspekte wie den garantierten Mindestbetrag der Pension oder die Kumulierungsmöglichkeiten, wenn mehrere Pensionen bezogen werden.

Zur Frage, ob die Festlegung des Pensionsalters zu diesen verpflichtenden Vorgaben gehört oder nicht, gab es jedoch auf Ebene des BRF eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Tatsächlich hat der Föderalstaat in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Dienstes in den Jahren 2011 und 2015 verschiedene Reformen verabschiedet, die auf eine Anhebung des Mindestalters für die Pensionierung hinarbeiten. Es konnten sowohl Argumente ausgemacht werden, die dafür sprechen, dass diese Reformen – zum Teil – auch auf Einrichtungen öffentlichen Interesses mit Sonderstatut anwendbar sind, wie auch Argumente, von denen man das Gegenteil ableiten könnte.

Um in dieser Hinsicht für die Betroffenen Klarheit zu schaffen, wird vorgeschlagen, die Bestimmungen des Programmdekrets 1998, die das Pensionsalter für die BRF-Beamten regeln, ausdrücklich an die föderalen Vorgaben anzugleichen.

Bemerkungen des Staatsrates

In Bezug auf die Befugnisfrage stellt der Staatsrat in seinem Gutachten Nr. 66.714/3 vom 13. Dezember 2019 zunächst fest, dass „die Deutschsprachige Gemeinschaft zuständig [ist], um die Pensionsregelung, einschließlich der Festlegung des Pensionsalters, der definitiv ernannten Personalmitglieder des BRF zu regeln“. In der Fußnote 4 wird zudem festgehalten, dass „die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. August 2015 'zur Anhebung des gesetzlichen Alters für die Ruhestandspension und zur Abänderung der Bedingungen für den Zugang zur Vorruhestandspension und des Mindestalters für die Hinterbliebenenpension', die das gesetzliche Pensionsalter anheben und die Bedingungen für den Zugang zu dem Vorruhestand abändern, nicht auf diese Personalmitglieder anwendbar [sind]“. Insofern besteht nun eine deutliche Klarheit.

Was die Tragweite der Bestimmungen betrifft, so wird seitens des Staatsrates die Frage aufgeworfen, ob diese mit dem in Artikel 23 der Verfassung festgehaltenen Standstill-Grundsatz zu vereinen sind, da das Recht auf Pension eine Ausprägung des Rechts auf soziale Sicherheit im Sinne des genannten Verfassungsartikels ist. Die Standstill-Verpflichtung hat zur Folge, dass das durch die geltenden Rechtsvorschriften gebotene Schutzniveau nicht auf erhebliche Weise verringert werden darf, ohne dass hierfür Gründe im Zusammenhang mit dem Allgemeininteresse bestehen. Nach Vergleich mit der föderalen Pensionsregelung, an die sich durch das vorliegende Dekret bekanntlich angeglichen werden soll, und Analyse des Entscheids Nr. 135/2017 vom 30. November 2017 des Verfassungsgerichtshofes kommt der Staatsrat zu der Einschätzung, dass die vorgeschlagene Regelung verfassungskonform ist. Dasselbe gilt im Übrigen zu der Frage der Gleichbehandlung der Geschlechter.

Zum Inkrafttreten des Dekretvorentwurfs zeigt sich der Staatsrat kritisch. Dies ist insbesondere auf die Tatsache zurückzuführen, dass keine schrittweise Einführung der neuen Regelung vorgesehen ist, wie dies beispielsweise bei der föderalen Pensionsreform der Fall war. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Verwalter des Pensionsfonds ohnehin bereits die föderale Regelung seit ihrem Inkrafttreten anwendet. Faktisch sind die Betreffenden also bereits seit dem Inkrafttreten der föderalen Pensionsregelung über das neue Pensionseintrittsalter im Bilde. Der Dekretentwurf dient demnach auch nur der formalen Anpassung der Bestimmungen des Programmdekrets 1998, um sich an die bereits bestehende Situation der Betreffenden anzugleichen und somit für Rechtssicherheit zu sorgen. Von einer unmittelbaren Anwendung der Bestimmungen kann also nicht die Rede sein. Dennoch empfiehlt es sich, wie es auch der Staatsrat verlangt, in einer Übergangsbestimmung für Rechtssicherheit in Bezug auf die bereits seit einigen Jahren vorgenommenen Pensionierungen von statutarischen Personalmitgliedern des BRF zu sorgen. Die Vorgabe des Staatsrates wurde demnach umgesetzt (siehe auch Kommentar zu Artikel 4).

Wie seitens des Staatsrates gewünscht wurde auch die Überschrift des vorliegenden Dekrets aussagekräftiger gestaltet.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Insofern die Pensionen der Beamten des BRF nicht unmittelbar durch den Allgemeinen Ausgabenhaushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft getragen werden, entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 66.714/3 vom 13. Dezember 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 9

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1