Sitzung vom 6. Februar 2020

Projekt 2269 Stadt St. Vith Sport- und Freizeitzentrum – Umbau und Sanierung Aussetzung der Umsetzung des Regierungsbeschlusses vom 14.11.2019

1. Beschlussfassung:

Die Regierung beschließt

  • die Umsetzung des Beschlusses vom 14.11.2019 zur Rückforderung an die Stadt St. Vith des bereits ausgezahlten Zuschusses in Höhe von 1.536.032,55€ für die Phase 2 „Aus- und Umbau Schwimmbad“ des Infrastrukturprojektes 2269 „Umbau- und Sanierungsarbeiten des Sport- und Freizeitzentrums Sankt Vith und Schaffung eines Nahwärmenetzes“ bis zum 1. September 2020 auszusetzen,

  • der Stadt St. Vith unter der Berücksichtigung des Schreibens der Stadt St. Vith zur behindertengerechten Gestaltung vom 24.05.2019, der gutachterlichen Stellungnahme der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben vom 07.02.2019 und des über den Architekten Mario Palm eingereichten Antrags auf Abweichungen vom 30.01.2019, sowie auf Grundlage von Art. 18 §3 Absatz 3 des Infrastrukturdekretes vom 18.03.2002, eine letzte Frist bis zum 1. September 2020 zur notwendigen Umsetzung der hier folgenden Auflagen zu gewähren :

  • Anpassung der Bodenbeschaffenheit für die behindertengerechten Stellplätze,

  • Lieferung des Nachweises über die barrierefreie Zulassung des Türschließers für den Haupteingang,

  • Einrichtung einer behindertengerechten Einzelumkleide mit integriertem Sanitärbereich im Umkleide- und Sanitärbereich des Schwimmbades,

  • Einrichtung von zwei Einzelumkleiden für Leichtbehinderte und/oder Familien im Umkleide- und Sanitärbereich des Schwimmbades,

  • Anpassung der Ausstattung der Gruppenumkleiden im Umkleide- und Sanitärbereich des Schwimmbades,

  • Anpassung der Spinde im Umkleide- und Sanitärbereich des Schwimmbades,

  • Anpassung der Ausstattung der Duschen im Umkleide- und Sanitärbereich des Schwimmbades,

  • Aufhebung der Geschlechtertrennung im Umkleide- und Sanitärbereich des Schwimmbades,

  • nach Ablauf der Frist und erfolgter Abnahme über die definitive Umsetzung oder Aufhebung des Regierungsbeschlusses vom 14.11.2019 zu befinden.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der Regierungssitzung am 14.11.2019 hat die Regierung prinzipiell beschlossen, den bereits ausgezahlten Zuschuss in Höhe von 1.536.032,55€ für die Phase 2 „Aus- und Umbau Schwimmbad“ des Infrastrukturprojektes 2269 „Umbau- und Sanierungsarbeiten des Sport- und Freizeitzentrums Sankt Vith und Schaffung eines Nahwärmenetzes“ von der Stadt St. Vith zurückzufordern, und die Stadt St. Vith im Hinblick auf die Fassung ihrer definitiven Entscheidung um eine Stellungnahme gebeten.

Am 08.01.2020 bezog die Stadt St. Vith Stellung zum Regierungsbeschluss vom 14.11.2020 und zum Sachverhalt der Akte. In Folge dessen und nach Kenntnisnahme der seitens der Stadt St. Vith angeführten Argumente, beschließt die Regierung die Umsetzung des oben genannten Beschlusses vorläufig auszusetzen.

In diesem Zusammenhang gewährt die Regierung der Stadt St. Vith eine letzte Frist bis zum 1. September 2020 zur notwendigen Umsetzung der hier folgenden Auflagen unter der Berücksichtigung des Schreibens der Stadt St. Vith zur behindertengerechten Gestaltung vom 24.05.2019, der gutachterlichen Stellungnahme der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben vom 07.02.2019 und des über den Architekten Mario Palm eingereichten Antrags auf Abweichungen vom 30.01.2019, sowie auf Grundlage von Art. 18 §3 Absatz 3 des Infrastrukturdekretes vom 18.03.2002 :

Behindertengerechter Stellplatz (1.0)

Vor dem Gebäude entlang der öffentlichen Straße sind 34 Stellplätze ausgewiesen. Unmittelbar neben dem Haupteingang zum Schwimmbad sind laut Planunterlagen 2 behindertengerechte Stellplätze vorgesehen, womit die Forderung des Erlasses nach Ausführung von 4% der Stellplätze als behindertengerechte Stellplätze erfüllt ist. Die Größe der Stellplätze mit 3,50 x 6,00m entspricht der Bestimmung des Erlasses. Die derzeitige Bodenbeschaffenheit entspricht insbesondere aufgrund des durch die Stellplätze führenden Bordsteines nicht den Bestimmungen des Erlasses. Die Planung sieht eine Entfernung des Bordsteins im Bereich der behindertengerechten Stellplätze und des Haupteingangs vor. Dieser gesamte Bereich wird auf das Niveau des Haupteingangs angehoben, erhält ein geringes Quergefälle und wird mit einem Asphaltbelag versehen. Zur Kennzeichnung der behindertengerechten Stellplätze wird auf die Bestimmungen des Erlasses verwiesen.

Zugänglichkeit des Gebäudes (3.0)

Bei der Haupteingangstüre handelt es sich um eine automatische, ausreichend breite Türe. Der Nachweis über die barrierefreie Zulassung für den Obentürschließer auf der Windfangtüre ist vorzulegen, oder Austauschen des zurzeit nicht barrierefreien Obentürschließers.

Behindertengerechtes WC Eingangshalle (4.3)

Für die Anpassung dieses WC’s hat die Stadt St. Vith eine Planung vorgelegt die positiv begutachtet wurde. Die dementsprechenden Anpassungsarbeiten sind auszuführen.

Behindertengerechte Einzelumkleiden mit integriertem Sanitärbereich im Umkleide- und Sanitärbereich des Schwimmbades (5.1)

Die Zugänglichkeit dieser behindertengerechten Einzelumkleide ist über die behindertengerechte Gruppen Umkleide 3 für Herren vorgesehen.

Die Türe zu dieser Umkleide mit einer Breite von 100cm erlaubt ein lichtes Durchgangsmaß von mind. 90cm.

Eingehalten werden die beidseitigen Rotationsflächen und die beidseitigen freien Abstände an der Türklinkenseite.

Die Einrichtung mit Dusche, Toilette, Waschbecken, Sitzgelegenheit (klappbare Liege) und Spind berücksichtigt die Bestimmungen des Erlasses.

Zur Umsetzung dieser Einzelumkleide wird empfohlen, vorab die Detailzeichnungen mit den entsprechenden Maßangaben zur Begutachtung der DSL zu übermitteln.

Behindertengerechte Einzelumkleiden für Leichtbehinderte und/oder Familien im Umkleide- und Sanitärbereich des Schwimmbades (5.2)

Auf 10 Einzelumkleiden ist eine behindertengerechte Einzelumkleide vorzusehen.

Insgesamt sind je Geschlecht 10 Einzelumkleiden und 1 behindertengerechte Einzelumkleide vorgesehen. Dies entspricht der Bestimmung des Erlasses.

Die dargestellten zwei Einzelumkleiden für Leichtbehinderte sind in ihrer Grundfläche ausreichend groß.

Was die Einhaltung des Maßgenauen Einbaus der Gegenstände anbetrifft, wird auf die Bestimmungen des Erlasses verwiesen.

Vor Umsetzung wird empfohlen eine Detailzeichnung mit den entsprechenden Maßangaben zur Begutachtung der DSL zu übermitteln (Tiefe und Höhe Sitzbank, Anordnung und Höhe der Kleiderhaken und Griffstangen).

Gruppenumkleiden im Umkleide- und Sanitärbereich des Schwimmbades (5.3)

Griffstangen bei den Sitzbänken sind in den Umkleiden vorgesehen. Zur Höhe der Kleiderhaken kann der vorliegenden Planung nichts entnommen werden.

Hier ist der Nachweis zu erbringen, dass diese Punkte gemäß den Forderungen des Erlasses umgesetzt werden.

Spinde im Umkleide- und Sanitärbereich des Schwimmbades (5.4)

Die Anzahl und die Größe der Spinde ist entsprechend den Angaben des Gutachtens der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben anzupassen. Die Spinde sind auf dem Boden positioniert, die erforderliche Rotationsfläche ist einzuhalten.

Duschen im Umkleide- und Sanitärbereich des Schwimmbades (5.5)

Es gibt jeweils einen gemeinschaftlichen Duschbereich getrennt für Damen und Herren. In beiden Duschbereichen ist ein behindertengerechter Duschplatz vorgesehen. Für die Umsetzung wird empfohlen, die Detailplanung der DSL zur Begutachtung vorzulegen.

Allerdings verbunden mit der Auflage, den gesamten Umkleidebereich samt Sanitär- und WC-Anlagen im Schwimmbadbereich als geschlechtsneutral zu gestalten, so dass die Einrichtung von zwei behindertengerechten Gruppenumkleiden, einer behindertengerechten WC-Anlage im Umkleidebereich, sowie einer Einzelumkleide für Schwerbehinderte ausreichend ist.

Alle weiteren Punkte, die in der Zusammenfassung des Gutachtens der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben vom 07.02.2019 aufgeführt werden,

die nicht barrierefreie Zugänglichkeit der Küche, der Räumlichkeiten des Bademeisters, des Sanitätsraumes, der Büroräume, des Untergeschosses mit großem Mehrzweckraum und Räumen für die Gebäude- und Schwimmbadtechnik,

die nicht barrierefreie Zugänglichkeit der Sporthalle über die bestehende Rampe, der Sammelumkleiden der Sporthalle, der Duschräume der Sammelumkleiden der Sporthalle und von den Sammelumkleiden zu der Sporthalle, sowie der WC-Anlagen für den Umkleidebereich der Sporthalle,

der Räumlichkeiten des Schiedsrichters und von diesen Räumlichkeiten zur Sporthalle, sowie der Räumlichkeiten des Personalraumes und von diesen Räumlichkeiten zur Sporthalle,

werden als Bestandselemente gewertet und müssen dementsprechend nicht den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen entsprechen. Dies wird hinfällig, sollten die betroffenen Räumlichkeiten Gegenstand eines zukünftigen bezuschussten Infrastrukturvorhabens werden.

Nach dem 1. September 2020 wird der Fachbereich Infrastruktur die Ausführung der genannten Auflagen vor Ort überprüfen, so dass die Regierung im Anschluss über die definitive Umsetzung oder Aufhebung des Beschlusses vom 14.11.2019 befinden wird.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Aussetzung der Umsetzung der Rückforderung.

4. Gutachten:

Gutachterliche Stellungnahme der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben vom 07.02.2019.

5. Rechtsgrundlage:

  • Infrastrukturdekret vom 18.03.2002 in seiner aktuellen Fassung;
  • Erlass der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.