Sitzung vom 19. Februar 2020

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Februar 2016 zur Festlegung der Formvorschriften zum Einlegen eines Einspruchs in Sachen Eröffnung, Änderung oder Abschaffung eines kommunalen Verkehrsweges

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Februar 2016 zur Festlegung der Formvorschriften zum Einlegen eines Einspruchs in Sachen Eröffnung, Änderung oder Abschaffung eines kommunalen Verkehrsweges.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist aufgrund von Artikel 139 der Verfassung seit dem 1. Januar 2020 zuständig im deutschen Sprachgebiet für die Ausübung der Zuständigkeit „rechtliche Regelung der Landwege“, begrenzt auf die Gemeindewege, gemäß Artikel 6 §1 X. Nummer 2bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

In diesem Rahmen wurden die Bestimmungen des Dekrets der Wallonischen Region vom 6. Februar 2014 über das kommunale Verkehrswegenetz vorerst übernommen und bereits durch das Programmdekret 2019 vom 12. Dezember 2019 teilweise abgeändert.

Artikel 18 dieses Dekrets sieht vor, dass der Antragsteller, der die Eröffnung, Änderung oder Abschaffung eines kommunalen Verkehrsweges beabsichtigt, oder jede Drittperson, die ein Interesse begründet, bei der Regierung Einspruch gegen den in erster Instanz gefassten Beschluss des zuständigen Gemeinderats einlegen kann. Für diese Einsprüche war bisher die Wallonische Regierung zuständig. Am 1. Januar 2020 ist die Zuständigkeit im deutschen Sprachgebiet auf die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft übergegangen.

Der Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Februar 2016 zur Festlegung der Formvorschriften zum Einlegen eines Einspruchs in Sachen Eröffnung, Änderung oder Abschaffung eines kommunalen Verkehrsweges legt die Rahmenbedingungen für solche Einsprüche fest. Dieser Erlass muss auf die Gegebenheiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft angepasst werden, damit es im Falle eines Einspruchs keine Rechtsunsicherheiten gibt. Zu diesen Änderungen gehören insbesondere die Anpassung der zuständigen Verwaltung (derzeit wird noch auf die OGD4 des Öffentlichen Dienstes der Wallonie hingewiesen) und ein Verweis auf die Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche (insofern die Eröffnung, Änderung oder Abschaffung eines kommunalen Verkehrsweges im Rahmen einer Global- oder integrierten Genehmigung stattfindet).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 13.  Februar 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 14. Februar 2020 liegt vor.
  • In Anwendung von Artikel 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 wird aus Gründen der Dringlichkeit auf das Gutachten des Staatsrates verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund von Artikel 139 der Verfassung seit dem 1. Januar 2020 im deutschen Sprachgebiet für die Ausübung der Zuständigkeit rechtliche Regelung der Landwege, begrenzt auf die Gemeindewege, gemäß Artikel 6 §1 X. Nummer 2bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen zuständig ist; dass das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch ein Dekret vom 12. Dezember 2019 eine Reihe dringender Abänderungen verabschiedet hat, um das Dekret der Wallonischen Region vom 6. Februar 2014 über das kommunale Verkehrswegenetz zu dem besagten Datum auf die Gegebenheiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzupassen; dass die Artikel 18 und 19 dieses Dekrets die Möglichkeit eines Einspruchs in Sachen Eröffnung, Änderung oder Abschaffung eines kommunalen Verkehrsweges bei der Regierung vorsehen; dass ein solcher Einspruch erst dann von der Regierung entgegen genommen werden kann, wenn auch der erwähnte Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Februar 2016 entsprechend angepasst wurde; dass diese umgehende Anpassung unerlässlich ist, um die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten und im Sinne der Rechtssicherheit eventuell eingehende Einsprüche fristgerecht zu bearbeiten, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret der Wallonischen Region vom 6. Februar 2014 über das kommunale Verkehrswegenetz, Artikel 20