Sitzung vom 19. Februar 2020

Erlass der Regierung zur Bestellung der Mitglieder der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung der Mitglieder der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen.

Der Minister für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Anerkennung neuer oder aktualisierter Ausbildungsprogramme für mittelständische Lehrlinge ist in Anwendung von Artikel 4 des Dekretes vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen erforderlich.

Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht sieht vor, dass mittelständische Lehrprogramme im Sinne der Anforderungen der Teilzeitschulpflicht von der Regierung anerkannt werden müssen.

Dabei interveniert eine Kommission, die gemäß Erlass der Regierung vom 16. März 1992 zur Einsetzung einer Kommission in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht eingesetzt wird.

Aufgrund des Artikels 1 §2 desselben Erlasses der Regierung vom 16. März 1992 überprüft diese Kommission insbesondere die Dauer, die pädagogische und berufliche Zielsetzung und das Programm der Ausbildung, die Qualifikation der Ausbilder, die Ausbildungsstätten und deren Ausrüstung, sowie die Vergabe von Ausbildungszertifikaten.

Durch den Weggang von Frau Angélique Emonts und Frau Joëlle Ramakers wären zwei neue Mitglieder zu bestellen. Herr Christian Köttgen wird als neuer Vertreter des für das Unterrichtswesen zuständigen Ministers bestellt. Frau Joëlle Ramakers wird vorerst nicht ersetzt.

Zeitgleich wird die Bestellung aller anderen Mitglieder der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen erneuert, da gemäß Artikel 2 Absatz 2 desselben Erlasses der Regierung vom 16. März 1992 das Mandat der Mitglieder eine Dauer von zwei Jahren hat.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereiches Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht
  • Erlass der Regierung vom 16. März 1992 zur Einsetzung einer Kommission in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht