Sitzung vom 19. März 2020

Benennung eines ständigen Vertreters der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Vorstand des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit „Euregio Maas-Rhein“

1. Beschlussfassung:

Die Regierung bezeichnet Herrn Alexander Miesen als ständigen Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Vorstand des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit „Euregio Maas-Rhein“.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im April 2019 wurde der Europäische Verbund für Territoriale Zusammenarbeit Euregio Maas-Rhein (EVTZ EMR) mit Sitz in Eupen gegründet.

Die Gremien des EVTZ bilden der Vorstand und die Versammlung.

Gemäß Regierungsbeschluss vom 18. Januar 2019 (EXVIII/18.01.2019/OP/706), vertreten der Ministerpräsident O. Paasch sowie die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien, Isabelle Weykmans die Deutschsprachige Gemeinschaft im Vorstand des EVTZ EMR.

Art. 13/Abs. 2  der Gründungsurkunde des EVTZ EMR sieht die Möglichkeit für die Partnerregionen vor, aus den Reihen der Vertreterinnen und Vertreter der Versammlung einen ständigen Vertreter im Vorstand zu benennen, der im Fall der Verhinderung beider Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnimmt.   

Die sieben stimmberechtigten Mitglieder in der Versammlung setzen sich gemäß Beschluss des Parlaments vom 11. Dezember 2018 (Dok. Nr. 256 (2018-2019)) aus zwei Regierungsvertretern/innen, vier Vertretern/innen des Parlaments sowie einem/einer Vertreter/in der Bürgermeisterkonferenz der neun Gemeinden des deutschen Sprachgebiets zusammen.  Die zwei beratenden Mitglieder werden vom Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmt.

Mit vorliegendem Beschluss benennt die Regierung Herrn Alexander Miesen als ständigen Vertreter im Vorstand, der als Vertreter des Parlaments bereits stimmberechtigtes Mitglied in der Versammlung des EVTZ EMR ist.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Benennung eines ständigen Vertreters der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Vorstand des EVTZ EMR hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
  • Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013  zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde.
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Dekret vom 23. Juni 2008 über die zuständige Behörde zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für Territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
  • Beschluss des Parlaments vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung des Bezeichnungsverfahrens der Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft in der Versammlung des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit „Euregio Maas-Rhein“, Dok. Nr. 256 (2018-2019) Nr. 1
  • Gründungsurkunde, Europäischer Verbund für Territoriale Zusammenarbeit Euregio Maas-Rhein, 15. März 2019