Sitzung vom 19. März 2020

Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2020

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung die Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2020.

Die Regierung beschließt, die Abänderungsvorschläge dem Sektorenausschuss XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie dem Unterausschuss für Lokal- und Provinzialbehörden zwecks Verhandlung vorzulegen.

Der Minister für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

  1. Anpassung der Zugangsbedingungen zum Amt des Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen (Artikel 3 Nummer 1, 22 Nummer 7, 60 Nummer 1 und 91 Nummer 1)

Inkrafttreten: Tag der Verabschiedung

Durch vorliegendes Kapitel werden die Titelbedingungen für das Amt des Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen angepasst. Derzeit hat ein Personalmitglied Zugang zu diesem Amt, wenn es über einen Master in Förder-, Heil- oder Orthopädagogik oder um das Diplom eines Primarschullehrers ergänzt um eine Zusatzausbildung von mindestens 15 ECTS im Bereich Förder-, Heil- oder Orthopädagogik und eine nützliche Berufserfahrung als Lehrer von mindestens 2 Jahren verfügt.

Da es sich seit Einführung des Amtes als äußerst schwierig erweist, die zur Verfügung gestellten Stellen im Amt des Förderpädagogen mit qualifiziertem Personal zu besetzen, viele Stellen noch immer unbesetzt sind, der Bedarf der Schulen nach Unterstützung im Bereich der niederschwelligen Förderung jedoch hoch ist, wurde im Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2020 unter anderem vorgeschlagen, dass künftig auch das Diplom des Kindergärtners ergänzt um eine Zusatzausbildung von mindestens 15 ECTS im Bereich Förder-, Heil- oder Orthopädagogik und eine nützliche Berufserfahrung als Lehrer von mindestens 2 Jahren Zugang zum Amt des Förderpädagogen gibt. Dabei wurde jedoch präzisiert, dass dieses Diplom nur dann als erforderlicher Befähigungsnachweis gilt, wenn der Förderpädagoge ausschließlich im Kindergarten tätig ist. Aus den Konzertierungen dieser Bestimmungen mit den Schulträgern ging hervor, dass es pädagogisch sinnvoll wäre, wenn ein ausgebildeter Kindergärtner nicht nur im Kindergarten als Förderpädagoge eingesetzt werden dürfte, sondern auch in der ersten Stufe der Primarschule (1. und 2. Schuljahr), da er die erforderliche Eignung hierfür aufweist. Vor diesem Hintergrund wird der Dekretentwurf dahingehend angepasst, dass das Diplom des Kindergärtners ergänzt um die Zusatzausbildung und die zweijährige nützliche Berufserfahrung als erforderlicher Befähigungsnachweis für das Amt des Förderpädagogen im Kindergarten und in der ersten Stufe der Primarschule gilt.

  1. Gastdozenten im Teilzeit-Kunstunterricht (Art. 121.1)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Artikel 209 des Dekrets vom 6. Mai 2019 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2019 erhöhte den dekretal festgelegten Höchstsatz für die Einstellung von Gastreferenten im Teilzeit-Kunstunterricht aufgrund des stetig anwachsenden Bedarfs von 5 auf 10 % des gewährten Stundenkapitals.

Darüber hinaus hat sich nun herausgestellt, dass die finanziellen Mittel, die der Musikakademie der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Folge dieser Umwandlung von ungenutztem Stundenkapital zur Verfügung stehen, nicht für die Entlohnung der Gastdozenten ausreichen. An der Musikakademie sind hauptsächlich Personen mit Master-Abschluss beschäftigt, während die Umrechnung der Stunden in finanzielle Mittel bislang in Anwendung der Gehaltstabelle II+ (Bachelor) erfolgt. Die zu zahlende Entlohnung der Gastdozenten fällt folglich in einigen Fällen höher aus als der Betrag, der der Musikakademie in Folge der Umwandlung des ungenutzten Stundenkapitals zur Verfügung steht.

Die vorliegende Maßnahme hat daher in Analogie zum Sekundarschulwesen, wo für die Umwandlung von Stundenkapital in finanzielle Mittel gemäß Artikel 4.1 §2 des Dekrets vom 5. Juni 1990 zur Festlegung der Anzahl Unterrichtsstunden/Lehrperson im Vollzeitsekundarunterricht des Typs I die Gehaltstabelle I zu Grunde gelegt wird, eine Anpassung der Gehaltstabelle für die Umrechnung des Stundenkapitals im Teilzeit-Kunstunterricht zum Ziel.

  1. Anpassung der Stellenkapital-Berechnung für das Amt Kommis‑Daktylograph (Artikel 35 Nummer 2 und 35.1)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Gemäß Artikel 3 §1 des Königlichen Erlasses vom 15. April 1977 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für die Berechnung der Anzahl Planstellen in bestimmten Ämtern des Erziehungshilfs-, sozialpsychologischen und Verwaltungspersonals des Sekundar- und Hochschulunterrichtswesens mit Ausnahme der Universitäten erhält eine Sekundarschule ab 240 Schülern eine Stelle im Amt des Kommis-Daktylographen; eine Stelle im Amt des Direktionssekretärs wird erst ab 400 Schülern gewährt.

Der Kommis-Daktylograph ist eine im Sekretariatsbereich eingesetzte Hilfskraft. Derzeit ermöglicht das Abschlusszeugnis der Unterstufe des Sekundarschulwesens (Mittlere Reife) den Zugang zum Amt des Kommis-Daktylographen. Da mittlerweile eine höhere Qualifikation erforderlich sein kann, um den Anforderungen, die auch in kleineren Sekundarschulen auf Verwaltungsebene anfallen, gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, dass für Schulen mit weniger als 400 Schülern die Stelle im Amt des Kommis-Daktylographen in eine Stelle im Amt des Direktionssekretärs umgewandelt werden kann.

In einer Sekundarschule, die die zur Organisation oder Subventionierung der Stelle im Amt des Kommis‑Daktylographen erforderliche Schülerzahl von 240 Schülern nicht mehr erreicht, wird gemäß Artikel 3bis desselben Königlichen Erlasses vom 15. April 1977 weiterhin eine halbe Stelle eines Kommis‑Daktylographen organisiert oder subventioniert, solange die Schule mindestens 180 Schüler zählt. Auch diese halbe Stelle im Amt des Kommis-Daktylographen kann künftig umgewandelt werden und im Amt des Direktionssekretärs organisiert oder subventioniert werden.

  1. Stundenkapital für die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Regelschulwesen (Art. 45.1)

Inkrafttreten: 1. September 2020

Das Stundenkapital für die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Regelschulwesen wird in Artikel 53ter des Dekrets vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden geregelt. Paragraf 7 legt fest, dass dieses Stundenkapital für die Schuljahre 2015-2016 bis einschließlich 2019-2020 gilt. In Erwartung des Fortschritts des REK-Reformprojekts „Zukunft der Förderpädagogik in Regelschulen“ schlägt die Regierung vor, diesen Zeitraum bis zum Schuljahr 2021-2022 zu verlängern.

3. Finanzielle Auswirkungen:

  1. Gastdozenten im Teilzeit-Kunstunterricht (Art. 121.1)

Das Stundenkapital der Musikakademie beträgt 714 Wochenstunden. Es können maximal 10% dieses Stundenkapitals umgewandelt werden, d.h. maximal 71 Wochenstunden. In Anwendung der Gehaltstabelle II+ (5 Dienstjahre, Index von Oktober 2018) entsprechen diese 71 Wochenstunden einem Betrag in Höhe von 121.249,10 EUR. Läge für diese Berechnung die Gehaltstabelle I (5 Dienstjahre, Index von Oktober 2018) zugrunde, würden diese 71,4 Wochenstunden einem Betrag in Höhe von 154.539,36 EUR entsprechen. Die vorliegende Maßnahme hat aktuell (Index von Oktober 2018) also finanzielle Auswirkungen in Höhe von maximal 33.290,26 EUR pro Schuljahr.

Im Schuljahr 2019-2020 wurde eine Umwandlung von etwa 41 Wochenstunden beantragt. In Anwendung der Gehaltstabelle II+ (5 Dienstjahre, Index von Oktober 2018) entsprechen diese 41 Wochenstunden finanziellen Mitteln in Höhe von 69.989,00 EUR. Läge für diese Berechnung die Gehaltstabelle I (5 Dienstjahre, Index von Oktober 2018) zugrunde, würden diese 41 Wochenstunden einem Betrag in Höhe von 89.205,24 EUR entsprechen. Im laufenden Schuljahr 2019-2020 hätte diese Maßnahme also finanzielle Auswirkungen in Höhe von 19.216,24 EUR gehabt.

Die Umwandlung erfolgt auf Basis des Jahresbruttogehalts der entsprechenden Gehaltsstufe – ohne Arbeitgeberlasten, Urlaubsgeld und Jahresendprämie.

  1. Anpassung der Stellenkapital-Berechnung für das Amt Kommis‑Daktylograph (Artikel 35 Nummer 2 und 35.1)

Das Amt des Kommis-Daktylographen ist Personen zugänglich, die mindestens über eine Mittlere Reife (Gehaltstabelle III) verfügen. In der Regel wird es jedoch von Personalmitgliedern besetzt, die über ein Abschlusszeugnis der Oberstufe verfügen (Gehaltstabelle II), sodass bei der Simulation von Gehaltstabelle II ausgegangen wird.

Der Direktionssekretär bezieht die Gehaltstabelle 106.

Bei einem Dienstalter von 5 Jahren beläuft sich der Unterschied (inkl. LSS AG, UG und JEP) pro Jahr zwischen Tabelle II und Tabelle 106 auf: 47.708,84 – 44.199,57 € = 3.509,27 €.

Im laufenden Schuljahr 2019-2020 weisen fünf der neun Sekundarschulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft weniger als 400 Schüler auf. Eine dieser Schulen weist sogar weniger als 240 Schüler auf, sodass dort lediglich eine halbe Stelle im Amt des Kommis-Daktylographen zur Verfügung steht.

Sollte jede der fünf Sekundarschulen mit weniger als 400 Schülern in der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Stelle bzw. die halbe Stelle im Amt des Kommis-Daktylographen in eine Stelle bzw. eine halbe Stelle im Amt des Direktionssekretärs umwandeln, belaufen sich die maximalen finanziellen Auswirkungen auf 4,5 Stellen x 3.509,27 € = 15.791,72 €.

  1. Stundenkapital für die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Regelschulwesen (Art. 45.1)

Keine finanziellen Auswirkungen im Vergleich zum laufenden Schuljahr, da es sich lediglich um eine Fortführung der bisherigen Maßnahme handelt.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 130 der Verfassung
  • Königlicher Erlass vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, Technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes
  • Königlicher Erlass vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate
  • Königlicher Erlass vom 15. April 1977 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für die Berechnung der Anzahl Planstellen in bestimmten Ämtern des Erziehungshilfs-, sozialpsychologischen und Verwaltungspersonals des Sekundar- und Hochschulunterrichtswesens mit Ausnahme der Universitäten
  • Dekret vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden
  • Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten PMS-Zentrums
  • Dekret vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten PMS-Zentren wird
  • Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule
  • Dekret vom 23. März 2009 zur Organisation des Teilzeit-Kunstunterrichts
  • Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen