Sitzung vom 26. März 2020

Erlass der Regierung zur endgültigen Unterschutzstellung als Denkmal der ehemaligen Mädchenschule, Schulstraße 18 in Eupen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur endgültigen Unterschutzstellung als Denkmal der ehemaligen Mädchenschule, Schulstraße 18 in Eupen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 9. Mai 2018 hat die Königliche Denkmal- und Landschaftsschutzkommission einen Vorschlag auf Unterschutzstellung als Denkmal der ehemaligen Mädchenschule, Schulstraße 18 in Eupen eingereicht.

Am 11. April 2019 ist per Erlass der Regierung die vorläufige Unterschutzstellung der ehemaligen Mädchenschule, Schulstraße 18 in Eupen erfolgt.

Daraufhin ist der Erlass im Hinblick auf eine endgültige Unterschutzstellung gemäß Artikel 7 des Denkmalschutzdekretes folgenden Personen und Einrichtungen zur fakultativen Stellungnahme vorgelegt worden:

„1. dem Eigentümer: Diese Mitteilung erwähnt ausdrücklich die Informationspflicht nach Artikel 6, die Stellungnahme des Eigentümers berücksichtigt gegebenenfalls Hinweise auf die Sozialverträglichkeit der Maßnahme.

2. dem zuständigen Gemeindekollegium zwecks Bekanntmachung durch Aushang und Veröffentlichung in mindestens einer Tageszeitung und einem kostenlos verteilten Anzeigenblatt binnen einer Frist von fünfzehn Kalendertagen nach Empfang der Mitteilung mit dem Vermerk einer Frist von fünfzehn Kalendertagen zur Übermittlung von Anmerkungen. Letztere sind an die Gemeinde zu richten. Während der gesamten Zeit des Aushangs ist die komplette Akte bei der Gemeindeverwaltung einsehbar, die sich für Erläuterungen zur Verfügung hält. Das Gemeindekollegium übermittelt seinen Bericht über diese Anmerkungen mitsamt seiner Stellungnahme innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist.

3. dem Provinzkollegium.

4. der Regierung der Wallonischen Region.“

Das Gemeindekollegium der Stadt Eupen hat innerhalb der vorgesehenen 60-tägigen Frist eine positive Stellungnahme eingereicht.

Die Provinz Lüttich sowie die Wallonische Region  haben innerhalb der vorgegebenen Frist kein Gutachten abgegeben, was in Anwendung von Artikel 7 des Dekrets als Zustimmung gilt.

Im Rahmen des öffentlichen Untersuchungsverfahrens ist keine Bemerkung eingegangen.

Laut Artikel 5 des Dekrets darf die Frist der vorläufigen Unterschutzstellung maximal zwölf Monate betragen. Wird diese Frist überschritten, gilt das Stillschweigen der Regierung als eine implizite Entscheidung, das Gut nicht zu schützen. Im vorliegenden Fall würde diese Frist am 10. April 2020 ablaufen.

Gemäß Artikel 8 des Dekretes enthält der Erlass zur endgültigen Unterschutzstellung:

1. „die zwecks Erhalt des geschützten Denkmals, Ensembles oder der geschützten Landschaft auferlegten Einschränkungen;

2. die besonderen Vorschriften zu Erhalt und Unterhalt;

3. im Anhang einen Lageplan, der die genauen Abgrenzungen und den Schutzbereich des zu schützenden Gutes festlegt.“

Im vorliegenden Fall wurde die vorliegende Einschränkung gemacht: Die uneingeschränkte Sicht auf die Vorderfassade des Gebäudes muss weiterhin gewährleistet sein.

Zum Erhalt des Gebäudes ist anzumerken, dass sich das Gebäude in einem sehr schlechten Zustand befindet. Dieser Zustand ist u.a. darauf zurückzuführen, dass das Dach seit Jahren nicht dicht ist und Wasser ungehindert in das Gebäude eindringen kann. Dadurch wird die gesamte Bausubstanz – auch die der drei erhaltenswerten Fassaden – stark in Mitleidenschaft gezogen. Vor dem Hintergrund der Unterschutzstellung ist es daher unmittelbar notwendig, dass Maßnahmen vorgesehen werden, die verhindern, dass weiterhin Wasser in das Gebäude eindringen kann. Dabei muss berücksichtigt werden, dass diese Maßnahmen nicht bis zum Umbau des Gebäudes im Rahmen des PPP-Projektes in voraussichtlich mehreren Jahren warten kann, sondern es sind kurzfristige Maßnahmen zwingend notwendig, die das Eindringen des Wassers verhindern. In Artikel 3 des definitiven Unterschutzstellungserlasses ist daher eine entsprechende Auflage formuliert worden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende Entscheidung hat keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Günstiges Gutachten des Gemeindekollegiums der Stadt Eupen vom 5. September 2019.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen