Sitzung vom 23. April 2020

Erlass der Regierung über die Nicht-Aussetzung gewisser Fristen im Hinblick auf die Vorbereitung des Schuljahres oder akademischen Jahres 2020-2021 in Ausführung von Artikel 2 §2 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass über die Nicht-Aussetzung gewisser Fristen im Hinblick auf die Vorbereitung des Schuljahres oder akademischen Jahres 2020-2021 in Ausführung von Artikel 2 §2 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die seit dem 13. März 2020 geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise, die die Föderalregierung am 13., 18. und 23. März sowie am 3. und 17. April 2020 auf Anraten des Nationalen Sicherheitsrats ergriffen hat, weiterhin und mindestens bis zum 3. Mai 2020 andauern; dass diese Maßnahmen weitreichende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben haben, die nach wie vor flächendeckend spürbar sind, darunter auch in den Behörden auf Gemeinschafts- wie auch auf Kommunalebene; dass Artikel 2 §1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 eine Maßnahme zur Aussetzung verbindlicher Einreichungs-, Bearbeitungs-, Begutachtungs-, Entscheidungs- oder Einspruchsfristen, aller Fristen, deren Verstreichen eine Rechtswirkung besitzt, sowie der Dauer eventueller öffentlicher Untersuchungen vorsieht; dass diese Maßnahme seit dem 26. März 2020 für eine Dauer von 30 Tagen greift und somit am 24. April 2020 ausläuft; dass die Regierung durch ihren Erlass vom 23. April 2020 die genannten Aussetzungsmaßnahme ab dem 25. April 2020 um weitere 30 Tage verlängert; dass die Regierung von Artikel 2 §2 des Krisendekrets Gebrauch macht und ausschließlich im Hinblick auf die Vorbereitung des akademischen oder Schuljahres 2020-2021 und mittels einer besonderen Begründung beschließt, bestimmte Fristen nicht auszusetzen; dass jegliche Verzögerung dieser Beschlussfassung erhebliche Auswirkungen auf die Rechtssicherheit und die Vorbereitung des akademischen oder Schuljahres 2020-2021 haben würde, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Der Minister für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Auf Grund der seit dem 13. März 2020 geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise, die die Föderalregierung am 13., 18. und 23. März sowie am 3. und 17. April 2020 auf Anraten des Nationalen Sicherheitsrats ergriffen hat und die bis zum 3. Mai 2020 andauern, verlängert die Regierung durch ihren Erlass vom 23. April 2020 die Aussetzung verbindlicher Fristen gemäß dem Krisendekret 2020 vom 6. April 2020 ab dem 25. April 2020 um weitere 30 Tage.

Durch vorliegenden Erlass macht die Regierung Gebrauch von Artikel 2 §2 des Krisendekrets vom 6. April 2020, der vorsieht, dass die Regierung im Hinblick auf die Vorbereitung des akademischen oder Schuljahres 2020-2021 und mittels einer besonderen Begründung bestimmte Fristen von der Aussetzung von Rechtswegen ausnehmen kann. Die Dringlichkeit des vorliegenden Erlasses ist dadurch begründet, dass Verzögerungen und somit erhebliche Auswirkungen auf die Rechtssicherheit für die Personalmitglieder und die Vorbereitung des Schuljahres 2020-2021 zu verhindern sind und der Erlass daher keinen Aufschub duldet.

Nicht ausgesetzt werden sollen demzufolge die Fristen für die Beurteilung und Bewertung aller Personalmitglieder im Unterrichtswesen, die sich in einem Anwerbungsamt befinden, da die Beurteilungen und Bewertungen zentraler Bestandteil des Rekrutierungsverfahrens im Gemeinschaftsunterrichtswesen, im offiziellen subventionierten Unterrichtswesen, an der Autonomen Hochschule und am Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sind. Eine Verzögerung der Beurteilung und Bewertung würde automatisch das Rekrutierungsverfahren und somit die Vorbereitungen für das nächste Schuljahr erheblich in Verzug bringen und zu erhöhter Rechtsunsicherheit für die Personalmitglieder und die Schulträger führen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Die Gutachten des Finanzinspektors sowie der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegen vor.

5. Rechtsgrundlage:

Krisendekret 2020 vom 6. April 2020, Artikel 2 §2.