Sitzung vom 28. Mai 2020

Erlass der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Rahmenabkommen 2020-2024 für den nichtkommerziellen Sektor in der Deutsch-sprachigen Gemeinschaft legt die angestrebten qualitativen und quantitativen Verbesserungen der Arbeitsplatzsituation der Beschäftigten des nichtkommerziellen Sektors fest. Nach der bereits im September 2018 erfolgten bedeutenden finanziellen Aufwertung der Kinderbetreuer, der Familien- und Seniorenhelfer und der Erzieher soll mit dem Rahmenabkommen 2020-2024 nun der gesamte Sektor weiter aufgewertet werden.

Für den Bereich der Beschützenden Werkstätten

Zur Umsetzung des o.e. Rahmenabkommens gewährt die Regierung ab dem 1. Januar2020 für die Anhebung der im Anhang III des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 über die Festlegung der Bemessungsgrundlagen für die Personalbezuschussung im Gesundheits- und Sozialbereich festgelegten Gehaltstabellen für das Kaderpersonal der Beschützenden Werkstätten zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt 35.000 €, um 80% der ent-sprechenden Dienstalterregelung zu erreichen.

Für diese Erhöhung stellt die Regierung in den Jahren 2020 bis 2024 jeweils 7.000 € zusätzlich zur Verfügung

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 67.260/3 vom 15. Mai 2020 liegt vor.

Den Bemerkungen des Staatsrates wurde im vorliegenden Erlass Rechnung getragen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die gestaffelte Steigerung des Zuschusses sieht folgende Progression vor:

Die Dienstalterregelung von derzeit 72 % steigt im Jahr 2020 auf 73,6%, im Jahr 2021 auf 75,2 %, im Jahr 2022 auf 76,8%, im Jahr 2023 auf 78,4 % und im Jahr 2024 auf 80 %.

Zudem muss zur Umsetzung der Zuschusssatz der Bruttolöhne des Kaderpersonals um 2 Prozentpunkte von derzeit 60 % auf 62 % erhöht werden.

Die Kosten dieser Zuschusserhöhung belaufen sich durchschnittlich auf 7.000 € pro Jahr. Die entsprechenden Mittel für 2020 sind im Haushalt der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben vorgesehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 67.260/3 vom 15. Mai 2020

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 14 §1 Absatz 2 Nummer 3 des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben.