Sitzung vom 11. Juni 2020

Billigung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung billigt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft sieht in Artikel 11 vor, dass sich der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung gibt, die insbesondere folgende Aspekte regelt:

  • die Häufigkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates;
  • die Regeln bezüglich der Einberufung des Verwaltungsrates und bezüglich der Eintragung der Punkte in die Tagesordnung;
  • die Regeln bezüglich des Vorsitzes der Verwaltungsratssitzungen;
  • die Regeln zur Übertragung von Befugnissen an Verwaltungsrats- oder Personalmitglieder.

Am 6. April 2020 und 27. April 2020 verabschiedete die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft als Folge der Covid19-Krise die beiden Krisendekrete I und II. Diese beiden Dekrete machen eine Anpassung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates des Arbeitsamtes nun erforderlich.

Artikel 9.1 §1 den das Krisendekret II in das Krisendekret I einfügt, legt fest, dass „die Verwaltungsräte der in Artikel 87 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgeführten Einrichtungen öffentlichen Interesses auf Beschluss des Präsidenten per Telekonferenz, Videokonferenz oder über andere elektronische Kommunikationsmittel, die die Sicherheit der elektronischen Kommunikation gewährleisten, tagen, beraten und entscheiden.“

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Möglichkeit der Durchführung von Verwaltungsratsitzungen per Telekonferenz, Videokonferenz oder über andere elektronische Kommunikationsmittel in der Geschäftsordnung festgehalten.

Artikel 9.1 §2 des Krisendekrets sieht vor, dass der Verwaltungsrat in einem elektronischen Umlaufverfahren sämtliche Entscheidungen treffen kann, welche in seine Zuständigkeiten fallen. Der genaue Ablauf des elektronischen Umlaufsverfahrens wird in der Geschäftsordnung vorgesehen.

In seiner Sitzung vom 19. Mai 2020 hat der Verwaltungsrat des Arbeitsamtes die Geschäftsordnung in der angepassten Version gutgeheißen.

Artikel 11 des Schaffungsdekretes des Arbeitsamtes sieht vor, dass Beschlüsse des Verwaltungsrates bezüglich der Geschäftsordnung der Regierung zur Billigung vorgelegt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes;
  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
  • Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.